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EBICS und VEU: Schwächen bei Gehaltszahlungen mit vertraulichen Informationen

Die Verteilte Elektronische Unterschrift (VEU) ist seit vielen Jahren eine wichtige Funktion, um Zahlungen von unterschiedlichen Personen selbst an unterschiedlichen Orten einreichen und freizeichnen zu lassen.
Die im EBICS-Protokoll dafür vorgesehenen Auftragsarten und deren fachlicher Inhalt erlauben eine Freigabe auf Basis der Gesamtdatenlage – über den Dateibegleitbeleg – oder gar auf Basis der inhaltlichen Zahlungsdaten. Dafür liefern EBICS-Server die wichtigsten Informationen für jede der enthaltenen Einzelzahlungen bereits in aufbereiteter Form. Ein Kundensystem, das diese Daten anzeigen soll, muss dazu nicht mal das konkrete Zahlungsformat kennen. Das macht die Software so komfortabel. Ausnahmsweise lässt sich sogar eine komplette Zahlungsdatei übermitteln. Doch gerade bei großen Sammelzahlungen stellt das den gerade beschriebenen Komfort wieder in Frage.
In der Zahlungsverkehrspraxis kommen nicht nur einfache Zahlungen und Lastschriften in die VEU-Mappe, sondern auch Sonderzahlungen mit sehr persönlichen Daten, die besonders zu schützen wären. Dazu gehören etwa Pensionszahlungen, Gehaltszahlungen sowie Bonuszahlungen und Gratifikationen, die nicht für die Allgemeinheit und erst recht nicht für die Einsichtnahme durch die Belegschaft eines Unternehmens bestimmt sind.
Genau an dieser Stelle wird eine Schwäche der EBICS-Spezifikation deutlich: der GVC oder PurposeCode, der festlegt, um was für eine Art Zahlung es sich handelt, fehlt, wenn die Einzelzahlungen übertragen werden. Die von Kunden eingesetzten EBICS-Produkte sind deshalb gar nicht in der Lage, selbst wenn die Unternehmen das wollten, vertrauliche Daten in einem Zahlungsauftrag zu schützen. Der Software fehlt das Kriterium, um zu entscheiden, ob Zahlungsdetails angezeigt oder ausgeblendet werden müssen.
Ohne eine Kennung im konkreten Zahlauftrag ist es nicht möglich, vertrauliche von normalen Zahlungen zu unterscheiden. Damit ist die VEU im Prinzip ungeeignet, um etwa Gehaltszahlungen zu prüfen und per VEU freizugeben, weil nicht auszuschließen ist, dass nicht berechtigte Mitarbeiter einen Blick auf die möglicherweise vertraulichen Informationen werfen.
Die EBICS-Gesellschaft sollte sich deshalb beim XML für den HVT eine Erweiterung überlegen, mit der künftig auch diese wichtigen Informationen für die Art der Zahlung übermittelt werden. Solange dies nicht geschieht, lässt sich die VEU für Gehaltszahlungen nur eingeschränkt nutzen.

Autor: Michael Schunk

Echtzeitbenachrichtigungen und EBICS - Schluss mit den „Hoffnungsabfragen“ bei Downloads

Wie bereits in meinem Blog-Beitrag im Dezember 2018 vorgestellt, findet auch das Thema Echtzeitüberweisungen (Instant Payments) im Firmenkundengeschäft über das neue Bulk-Format Einzug in die EBICS-Welt. Für die Einreichung von Echtzeitüberweisungen gelten dabei für die EBICS-Transferphase nicht die engen synchronen Zeitregeln des Instant Payments. Die Uhr beginnt erst hinter dem EBICS-Bankrechner zu ticken.

Und wie sieht es mit der Rückrichtung für Instant-Payments-Geschäftsvorfälle im EBICS aus? Immerhin sollte ein Geld-Eingangsbenachrichtigung (Credit Notification), wenn schon nicht in Echtzeit möglich, dennoch möglichst zeitnah dem Zahlungsempfänger zugeführt werden. Im Standard-Rollenverhältnis in der Kunde-Bank-Beziehung holt der EBICS-Client bekanntlich stets die Informationen vom Bankrechner ab. Ein aktiver Versand durch die Bank per EBICS ist hier nicht vorgesehen. Hier hat insbesondere die Wirtschaft die Banken und Die Deutsche Kreditwirtschaft zu einer pragmatischen Lösung einer Push-Möglichkeit gedrängt. Ziel sollte es letztendlich sein, eine Lösung zu entwickeln, die sich ohne Änderungen des EBICS-Protokolls und ohne Veränderung des Rollenverhältnisses umsetzen lässt.

Herausgekommen ist die Idee einer neuen Websocket-basierten Standardschnittstelle, die EBICS-Clients über die Bereitstellung von neuen Informationen für den Download informiert. Hierzu gehört auch die Information über eine neue Bereitstellung einer Credit Notification. Auf diesem neuen Push-Kanal werden somit keine sensiblen Daten übertragen. Die Abholung der relevanten sensiblen Daten erfolgt nach wie vor über den sicheren EBICS-Kanal.

Mittlerweile hat Die Deutsche Kreditwirtschaft diese neue Schnittstelle in der “Spezifikation Echtzeitbenachrichtigungen” spezifiziert und in der Version 1.0 am 18.07.2019 auf der deutschen EBICS-Webseite (www.ebics.de) veröffentlicht.

Nun gilt es, diese Schnittstelle in den EBICS-Clients und in den EBICS-Bankrechnern standardkonform und zeitnah umzusetzen. Bieten sich dadurch doch neue Möglichkeiten zur Optimierung des Firmenkundengeschäftes auch unabhängig vom Instant Payments. So lassen sich z. B. für sämtliche Abholprozesse die häufigen und permanenten “Hoffnungsabfragen” von automatisierten EBICS-Clients einsparen, wie sie u. a. bei Kontoauszugsabrufen durchgeführt werden. Dadurch können sowohl EBICS-Client-Nutzer als auch Bankrechnerbetreiber mit Lastreduzierung rechnen. Das sind doch gute Neuigkeiten, oder?

Autor: Michael Lembcke

Ist das EBICS-Protokoll von der starken Authentifizierung (SCA) im Sinne der PSD2 befreit?

Diese Frage wurde uns wiederholt von französischen und europäischen Finanzinstituten gestellt und es war nicht immer ganz einfach, eine ausreichend formelle Antwort zu geben.
Vor kurzem hat die Banque de France eine offizielle Antwort verfasst, in der sie das EBICS-Protokoll auf die Liste der Verfahren und Protokolle setzt, die gemäß Artikel 17 der delegierten Verordnung (UE) 2018/389 von der starken Authentifizierung befreit sind. Die Verordnung besagt: "Bei juristischen Personen, die elektronische Zahlungsvorgänge über dedizierte Zahlungsprozesse oder -protokolle auslösen, die nur Zahlern zur Verfügung stehen, bei denen es sich nicht um Verbraucher handelt, können Zahlungsdienstleister von der Vorgabe einer starken Kundenauthentifizierung absehen, wenn die zuständigen Behörden der Auffassung sind, dass diese Prozesse oder Protokolle mindestens ein vergleichbares Sicherheitsniveau wie das in der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgesehene gewährleisten." 
 
Das bedeutet jedoch nicht, dass EBICS die starke Authentifizierung nicht unterstützt - weit gefehlt! Die Gewissheit, dass das EBICS-Protokoll mindestens vergleichbare Sicherheitsniveaus garantiert, wie sie in der Richtlinie vorgesehen sind, ist schon seit langem gegeben. Vor diesem Hintergrund möchte ich Sie dazu einladen, den Artikel EBICS und PSD2 – Wie kommt das zusammen? zu lesen oder erneut zu lesen, der vor einigen Monaten in diesem Blog veröffentlicht wurde.

Autor: Marc Dutech