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Blogbeitragsserie Stablecoins – Teil 2: Herausforderungen und mögliche Lösungen

In unserem ersten Artikel der Serie „Stablecoins“ haben wir die Hintergründe zum Thema beleuchtet und aufgezeigt, weshalb und von wem Stablecoins aktuell genutzt werden bzw. welche Vorteile sie bieten. Im zweiten Teil werden wir uns einige Probleme und mögliche Lösungen der bestehenden Stablecoins anschauen.

Probleme bestehender Ansätze
Bestehende Stablecoins haben mit mehreren Problemen zu kämpfen, auf die wir im Folgenden eingehen wollen.

Hohe Transaktionsgebühren
Soll eine Stablecoins-Transaktion z. B. auf der Blockchain Ethereum durchgeführt werden, so sind die Transaktionsgebühren abhängig von der aktuellen Netzwerkauslastung und der Zeit, die der Sender mitbringt, um die Transaktion bestätigen zu lassen. Die Kosten können dabei zwischen wenigen Cents und mehreren Euro liegen. Zudem wird neben den eigentlichen Stablecoins auch die Blockchainwährung Ether benötigt, um die Transaktionsgebühren zu bezahlen. Bei Ethereum kommt aktuell noch hinzu, dass die Skalierbarkeit nach dem Umstieg des Konsensusmechanismus von Proof-of-Work auf Proof-of-Stake noch nicht gegeben ist. Dies soll erst in künftigen Updates adressiert werden. Daher können derzeit nur wenige Transaktionen pro Sekunde von der Ethereum-Blockchain verarbeitet werden.

Verfügbarkeit von zentralisierten Blockchains
Zentralisierte Blockchains wie die Binance Smart Chain (von der Kryptobörse Binance betrieben) werben mit niedrigen Transaktionsgebühren. Ein Nachteil ist hier das notwendige Vertrauen der Nutzer in die Börse Binance, die die Blockchain betreibt. In der Vergangenheit kam es mehr als einmal vor, dass der Betreiber in Krisenzeiten die eigene Blockchain anhalten musste, um Probleme zu beheben. Grundsätzlich gilt, dass Nutzer beim Anhalten einer Blockchain keine Transaktionen mehr durchführen und somit nicht mehr über ihr Vermögen verfügen können, was einem Einfrieren des Bankkontos bzw. des gesamten Zahlungsverkehrs gleichkommt. 

Art der Emittierung neuer Coins
Wie bereits im ersten Artikel beschrieben, wird zwischen algorithmischen (dezentralen) und gedeckten (zentralen) Stablecoins unterschieden. Beide Verfahren haben aber neben den genannten Vorteilen auch Nachteile. 

Die Wertdeckung von zentralen Stablecoins erfolgt meist manuell, d.h. das Unternehmen hinter dem Stablecoin steuert zentral die Art und den Umfang der Deckung. 

Die Reserven von dezentralen Stablecoins werden i.d.R. algorithmisch gesteuert.

  • Sinkt der Kurs durch Verkaufsdruck, werden die Reserven automatisch erhöht (Minting).
  • Steigt der Kurs durch hohe Nachfrage, werden die Reserven automatisch gesenkt (Burning).

Die meisten algorithmischen Stablecoins sind an Kryptowährungen gekoppelt, deren Supply zentral kontrolliert wird.

Als Supply bezeichnet man in der Kryptoszene die auf dem Markt emittierte Anzahl von Coins. Verschiedene Kryptowährungen sehen für den Supply eine limitierte Anzahl von Coins vor (bei Bitcoin z. B. 21 Mio Bitcoin). Stablecoins hingegen haben aufgrund ihres anderen volkswirtschaftlichen Ansatzes eine solche Grenze nicht. Wenn der Wechselkurs einer Währung konstant bleiben soll, so muss die Geldmenge flexibel sein (z. B. Tether). Wenn die Geldmenge fix ist, so wird der Wechselkurs der Währung schwanken (z. B. Bitcoin).

Diese Art der Deckung wurde im Mai 2022 dem Stablecoin TerraUSD zum Verhängnis. Als der Verkaufsdruck auf den Stablecoin TerraUSD zunahm, musste die zur Deckung hinterlegte Kryptowährung TerraLuna in großen Mengen erzeugt werden, um den Kurs des Stablecoins zu stützen. In der allgemeinen Krisensituation im Mai 2022 brachte das zusätzliche Minting neuer Coins den Kurs der Reservewährung TerraLuna zunehmend unter Druck. Hierdurch wurde eine Abwärtsspirale erzeugt, die zum kompletten Wertverlust von TerraUSD und TerraLuna führte.

Anhand dieses Beispiels lässt sich die wesentliche Schwäche algorithmischer Stablecoins sehr gut erkennen. Wenn viele Nutzer gleichzeitig aus dem Stablecoin austeigen wollen, wird die Abwärtsspirale noch weiter verschärft, da in großen Mengen zusätzliche Reserve-Währungseinheiten geschaffen werden, was zu einem totalen Wertverlust führt.

Neue Möglichkeiten mit Taro

Stablecoins auf der Basis des Bitcoin Lightning Networks sind eine neue Idee. Hier setzt Taro an. Taro (Taproot Asset Representation Overlay) ist ein Protokoll, mit dem neben anderen Assets auch Stablecoins im Bitcoin-Netzwerk erzeugt und durch das Lightning Netzwerk versendet werden können.

Taro Assets werden in der Bitcoin-Blockchain in Form von gehashten Metadaten erzeugt. Da es keine Begrenzung für die Menge an Daten gibt, die durch einen Hash dargestellt werden kann, kann eine Transaktion auf der Blockchain Millionen von Transaktionen darstellen. Taro Nodes können diese durch einen Hash representierten Assets erkennen. Neben Taro gibt es auch das RGB-Protokoll, welches ein ähnliches Ziel verfolgt.

Hierdurch profitieren Stablecoins neben den niedrigen Transaktionsgebühren im Bitcoin Lightning Network (Bruchteile eines Cents) auch von Netzwerkeffekten des Bitcoin-Netzwerks als am stärksten verbreitete Kryptowährung und seiner Uptime von 99,98 %. Das Bitcoin-Netzwerk stellt gleichzeitig sicher, dass Taro Assets nicht doppelt ausgegeben werden können. Nutzer könnten so Stablecoin-Transaktionen zu niedrigen Kosten vornehmen und von der Wertstabilität des USD profitieren. Grenzüberschreitende Zahlungen ohne KYC und Bank sind möglich. Menschen können 24 Stunden am Tag auf ihr Geld zugreifen, ohne dass das Netzwerk angehalten werden kann. 

Die Problematik der Deckung der Stablecoins bleibt weiterhin bestehen. Sowohl algorithmische als auch gedeckte Ansätze haben, wie oben besprochen, einige Probleme.

Im letzten Teil unserer Serie soll es dann um die regulatorischen Aspekte für Stablecoins gehen. Wir laden Sie hierzu herzlich ein.

Autoren: Philipp Uhinck, Benjamin Schreck

Die Zukunft des Bezahlens – ein Segment im stetigen Wandel

Kein Zweifel: Der Zahlungsverkehr, wie wir ihn heute kennen, wird sich grundlegend ändern. Dieser Wandel erfordert massive Investitionen, lässt aber auch gute Erträge erwarten.

Der Zahlungsverkehrsbereich erfährt eine unumkehrbare Weiterentwicklung. Deutliches Anzeichen hierfür ist der Vormarsch der digitalen Zahlungsmethoden auf dem italienischen Markt.

Dabei lassen sich gleich mehrere Tendenzen erkennen. Hierzu gehören die automatisierte Zahlung, der digitalisierte Handel, PSD3, Sofortüberweisungen (die in Kürze Standard sein dürften), auch bei Auslandszahlungen, RTP und die Verwaltung von Datenflüssen mittels künstlicher Intelligenz, die mit der Umstellung auf den Zahlungsverkehrsstandard ISO 20022 möglich wird.

In Anbetracht der stetigen Weiterentwicklung des Marktes dürfte in den kommenden Jahren mit einem Strategiewechsel zu rechnen sein, der eine Neuaufstellung bisheriger Geschäftspläne zur Folge haben wird.

Auf einen Wandel solchen Ausmaßes, dessen Bewältigung Investitionen ebenso wie Kompetenzen erfordert, sind die Marktakteure oftmals nicht vorbereitet.

Es kann daher nicht überraschen, dass anstelle einer Konsolidierung der Plattformen eine zunehmende Fragmentierung zu beobachten ist. Das dürfte damit zu tun haben, dass die verschiedenen inländischen Zahlungsmethoden, anders als das mittlerweile durch SDD ersetzte Lastschriftverfahren RID (eine italienische Zahlungsmethode auf der Basis einer dauerhaften Einzugsermächtigung, bei der die von einem bestimmten Gläubiger erteilten Anweisungen ausgeführt werden), wie ICI bzw. MAV (eine Zahlungsmethode mittels Zahlungsanzeige mit den für den Abgleich der Zahlung erforderlichen Angaben) und RiBA (eine Zahlungsmethode, bei welcher der Anspruch des Gläubigers auf Erhalt einer Zahlung quittiert wird) außerhalb des SEPA-Systems stehen.

Während die SCT-Verfahren eine technologische Modernisierung erfahren haben, befinden sich noch viele Plattformen des sogenannten gewerblichen Portfolios der größten Banken in Mainframes, da sie nach den traditionellen Paradigmen Cobol/CICS/DB2 entwickelt wurden.

Auch die Großbetragszahlungen (auch bezeichnet als „High-Value Payments“) sind in vielen Fällen auf den bestehenden und insofern noch nicht aufgegebenen Plattformen für Überweisungen angesiedelt; ähnlich wie jüngere Projekte wie die TARGET2-Konsolidierung und die Weiterentwicklung der Auslandszahlungen von FIN-Nachrichten zum MX-Standard, die sich die Konverter zunutze machen. Dadurch wird die Fragmentierung auf Anwendungs- und Architekturebene noch weiter verstärkt.

In einem solchen Umfeld kann eine Konsolidierung der Plattformen innerhalb eines Payment Hubs nur positive Auswirkungen auf die Betriebskosten der Systeme, auf den Umfang der entwicklungsnotwendigen Investitionen und nicht zuletzt auf die Vorlaufzeiten für die Systemfreigaben, die der Einhaltung von Vorschriften unterliegen.

Die erwünschte Konsolidierung könnte auch durch die Einführung des neuen Bezahlverfahrens Request to Pay innerhalb des SEPA-Systems gefördert werden, welches eine natürliche Weiterentwicklung von nationalen Zahlungsdiensten wie RiBA und MAV darstellen könnte. Doch so weit ist es noch nicht. Abzuwarten bleibt zunächst, wie sich der Comitato Pagamenti Italia hierzu positionieren wird.

Autoren: Federico Sajeva, Marinella Pistone, Alessia Giani

Instant Payments auf dem Weg zum „New Normal“ – jetzt aber wirklich!

In unserem aktuellen Whitepaper zeigen wir auf, warum Banken Instant Payments nicht nur als regulatorische und technische Herausforderung, sondern als strategische Chance sehen sollten. Wir stellen dar, welcher Handlungsbedarf für Banken besteht, um Instant Payments zur Erfolgsgeschichte zu machen.
 
Der Weg zum New Normal
Lange Zeit fristeten Instant Payments im SEPA-Raum ein Nischendasein, obwohl die technischen Voraussetzungen bereits seit 2017 gegeben sind. Doch gut fünf Jahre später liegt der Anteil von Instant Payments am gesamten Zahlungsverkehr bei gerade einmal 14 Prozent. Das wird sich jetzt ändern. Viele Faktoren sprechen dafür, dass Instant Payments nun das „New Normal“ werden, so wie es die Eurosystem Retail Payments Strategy vorsieht. Instant Payments können die Grundlage für neuartige Geschäftsmodelle bilden, was Banken ökonomische Anreize geben sollte, Instant Payments zu fördern. Hinzu kommt der Vorstoß der Europäischen Kommission, Instant Payments zur Pflicht zu machen. Dies wird die Verwendung von Instant Payments sprungartig ansteigen lassen und die Entwicklung beschleunigen.

Wie sollten Banken jetzt handeln?
Handlungsbedarf besteht für alle Banken, auch wenn sie Instant Payments bereits eingeführt haben. Das Positive daran: Es ergeben sich auch neue Chancen!

Wer Instant Payments noch nicht eingeführt hat, sollte schleunigst Instant-ready werden – daran führt kein Weg vorbei. Hier lohnt es sich, unterschiedliche Betriebsmodelle zu vergleichen. Die Verarbeitung von Instant Payments stellt besonders hohe Anforderungen an Performanz und Stabilität der Systeme. Daher kann es sich für viele Institute insbesondere im Bereich Instant Payments lohnen, an eine Auslagerung in Form eines Payments-as-a-Service-Modells zu denken.

Banken, welche Instant Payments bereits eingeführt haben, stehen vor einer strategisch wichtigen Entscheidung: Möchte das Institut nur die Mindestanforderungen erfüllen, um die zu erwartenden höheren Volumina verarbeiten zu können? Oder erkennt es die Tatsache an, dass Instant Payments den Kern des Zahlungsverkehrs der Zukunft bildet und stellt strategische Weichen, um im „New Normal“ erfolgreich zu sein?

Entscheidet die Bank sich für die Minimallösung, sind auch hier die Anforderungen nicht zu unterschätzen. So muss die Bank gemäß EU-Vorschlag einen IBAN-Namens-Abgleich des Empfängers umsetzen, für den es noch keine europäische Lösung gibt. Sie muss auch den Einfluss auf das Geschäftsmodell überprüfen, wenn durch höhere Volumina mit erhöhten Clearingkosten zu rechnen ist, allerdings die Erträge aus Instant Payments sinken, da die Gebühren nicht mehr höher als für klassische SEPA-Überweisungen sein dürfen. Wir raten außerdem dringend an, das System vor dem Hintergrund deutlich höherer Volumina bezüglich der Skalierbarkeit auf Herz und Nieren zu prüfen. Auch auf die Betrugsprävention kommen neue Anforderungen hinzu, auf welche Banken sich schleunigst vorbereiten müssen, indem sie zum Beispiel Expertensysteme durch KI-Ansätze ergänzen.

Banken können sich auch entscheiden, Instant Payments nicht nur als regulatorische Notwendigkeit anzusehen, sondern als Chance, das Konto wieder in den Mittelpunkt des Zahlungsverkehrs zu rücken und Marktanteile von Nicht-Banken zurückzuerobern. Es ist an der Zeit, das Investment in Instant Payments zu veredeln und neue Erträge mit innovativen Zusatzservices wie Request to Pay zu generieren. Außerdem werden Instant Payments nicht nur in Europa zum „New Normal“, auch der internationale Zahlungsverkehr geht in Richtung Echtzeit oder zumindest Near-Time. Das EPC-Rulebook für One-Leg Out Instant Credit Transfers tritt im November 2023 in Kraft, und vielversprechende Initiativen wie IXB stehen in den Startlöchern. Wer SEPA Instant nicht beherrscht, wird im internationalen Zahlungsverkehr abgehängt. Bei Instant Payments verspricht eine strategisch ausgerichtete Vorgehensweise erhebliche Vorteile in Form von zurückgewonnenen Marktanteilen oder gar ganz neuen Geschäftsfeldern.

Was sollten Banken jetzt tun? Diese und weitere Fragen beantworten wir im neuen Whitepaper „Instant Payments auf dem Weg zum New Normal“.

Das Whitepaper können Sie hier kostenfrei herunterladen:
https://www.ppi.de/payments/sepa/instant-payments/whitepaper-instant-payments/

Autor: Lukas Schlotfeldt

Verzeichnisdienst für die Verwaltung der operativen Systeme des EPC

Die Verwendung von APIs (Application Programming Interfaces) hat zu neuen Herausforderungen für die Erreichbarkeit zwischen den Teilnehmern geführt, insbesondere im Hinblick auf den SEPA Payment Account Access und die SEPA Request-to-Pay-Schemata. Die Teilnehmer müssen die Gewissheit haben, dass sich der Teilnehmer an das Schema hält und ordnungsgemäß beim EPC registriert ist:

  • Auf der Seite des „Senders“ muss der Teilnehmer die URL des Teilnehmers auf der „Empfängerseite“ kennen.
  • Auf der Seite des „Empfängers“ muss der Teilnehmer sicher sein, dass der Sender (ursprünglicher Teilnehmer, der die API aufruft) vertrauenswürdig ist.

Daher ist es die Aufgabe des Operational Scheme Managers (OSM), einen Verzeichnisdienst für das EPC-Schema zu betreiben und den Teilnehmern mehr Daten zur Verfügung zu stellen: die URLs oder Endpunkte der APIs der Schemateilnehmer, Informationen zur Identifikation und Authentifizierung, aber auch Informationen über die Funktion, die Teilnehmer erfüllen oder über die Funktionalität(en), die Teilnehmer im Rahmen eines bestimmten Schemas anbieten.

Derzeit verwaltet der EPC nicht die Daten und Mechanismen, die die Erreichbarkeit der Teilnehmer untereinander gewährleisten, also die Art und Weise, wie sich die Teilnehmer gegenseitig finden und miteinander verbinden sollen, um Zahlungen oder zahlungsbezogene Transaktionen zu senden und zu empfangen. Die Verantwortung für diese Routingfunktion liegt bei operativen Stellen wie CSMs (Clearing-and-Settlement-Mechanismen) für Zahlungsschemata und anderen spezialisierten Stellen (SPL, SRTP, etc.).

Die Anforderungen an den OSM sehen vor, dass die Daten maschinenlesbar (d. h. in einem strukturierten elektronischen Format) und in Form einer einzigen Datei verfügbar sein müssen, die die Daten aller Teilnehmer und die seit der letzten Aktualisierung vorgenommenen Änderungen enthält, oder über API-Aufrufe (beschränkt auf die Teilnehmer und ihre Technology-Solutions-Provider (TSPs)), über die die individuellen Teilnehmerdaten und die Suchwerte abgerufen werden können, die in der API-Anfrage bereitgestellt werden.

Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, die Datenabfragenden mit TLS/SSL-Clientzertifikaten zu authentifizieren (PSD2-API-Zertifikate sind kompatibel).

Wenn die Daten als Datei bereitgestellt werden sollen, die öffentlich zum Herunterladen zugänglich ist (ohne dass eine Authentifizierung durch die anfordernde Stelle erforderlich ist), muss diese Datei vom OSM mit einer elektronischen Unterschrift mindestens der Stufe AdES (Advanced Electronic Signatures) signiert werden. Für den automatischen Austausch von Zertifikatsdaten ist es jedoch nicht erforderlich, dass der OSM mit den Zertifizierungsstellen (CAs) oder qualifizierten Vertrauensdienstleistern (QTSP) der Teilnehmer verbunden ist.

Die Aktualisierung der Daten kann von den Teilnehmern nach Authentifizierung über die Benutzeroberfläche oder über API-Aufrufe durchgeführt werden und muss schnell erfolgen (d. h. untertägig), zum Beispiel bei sofortiger Löschung/Aktualisierung eines Teilnehmers auf dessen Anfrage hin, nach einem Zertifikatswiderruf oder einem anderen Sicherheitsproblem, das einen Zertifikatswiderruf zur Folge haben könnte.

Erforderliche Daten

  • Identifikations- und Teilnahmedaten aus dem EPC-Teilnehmerregister
    • eingetragener Name
    • Adresse
    • Kennung jedes Schemas
    • Beitrittsdatum
  • technische und zusätzliche Daten des Teilnehmers:
    • API-Endpunkte (URL)
    • API-Dokumentation-Endpunkte (URL)
    • UID des Zertifikats und Name der Stelle, die das Zertifikat ausgestellt hat
  • optionale/s Merkmal/e, das/die von den Teilnehmern unterstützt wird/werden
  • Kontaktdaten zur Kommunikation über die außergewöhnliche untertägige Aktualisierung


Optionale Daten

  • Firmenname
  • Kennzeichen für den Typ des API-Endpunkts (direkter Weg oder Proxy)
  • Kennzeichen des Besitzers der API-Unterschrift (Schemateilnehmer oder Proxy) etc.

Die eindeutigen Teilnehmerkennungen sind die Schlüsselwerte, mit denen weitere Informationen über Teilnehmer/Proxy (zum Beispiel über die API) und zur Authentifizierung abgerufen werden können.
TRAVIC-Payment-Client-API kann einem OSM oder PSP (ASPSP oder Asset-Broker) helfen, Drittanbieter (TPP) anzubinden. Diese API ist eine zustandslose Java-Bibliothek, die es einem Aufrufer ermöglicht, mit einer Zahlungsschnittstelle eines Kreditinstituts zu kommunizieren, indem sie Business-Funktionen wie den Kontoinformationsdienst (AIS), Salden, Transaktionsdaten und Zahlungsauslösedienste (PIS) zu Drittbanken bereitstellt.



Autor: : Zaher Mahfouz

Quelle: EPC, TRAVIC-Payment-API

TARGET2 – Der Countdown läuft

Im Oktober 2022 wurde seitens der EZB die Verschiebung der T2/T2S-Konsolidierung um 4 Monate auf den 20. März 2023 verkündet. So wirklich überraschend kam es für die Banken nicht, hatte sich in den Wochen davor schon deutlich gezeigt, dass die neue Plattform noch nicht das leisten kann, was man sich vorgestellt hat. Der Unmut unter den Banken wuchs deutlich. Dies war nicht nur im deutschen Markt zu spüren, auch auf europäischer Ebene war dies der Fall. So war es nicht verwunderlich, dass neben Deutschland mit der französischen Nationalbank ein weiteres Großgewicht in der Abwicklung von TARGET2-Zahlungen bei der Abfrage zum Readiness Report ihren Status mit „rot“ angegeben hatten.

Die Signale aus den anderen europäischen Ländern waren indes auch nicht besser. Einige Zentralbanken meldeten „grün“, aber das war eher die Ausnahme. In den Statusmeldungen hatte sich seit Juni abgezeichnet, dass ein Go-live im November zusehend kritischer gesehen wurde. Die Hauptpunkte, die bemängelt wurden, waren die seit Monaten instabile Testplattform, die unüberschaubare Anzahl an Fehlern und Defects sowie das sehr aufwändige Anlegen von Stammdaten im Common Reference Data Management (CRDM). Gerade die großen Banken, die als Co-Manager für ihre indirekten Teilnehmer fungieren, hatten es hier mit einem erheblichen Aufwand zu tun. Die Instabilität der Testplattform war dabei keine Hilfe, und hat unnötigen Aufwand gekostet. Ein weiterer Punkt war die Installation von Go-Sign in der technischen Infrastruktur der Banken, welches für den Freigabeprozess unabdingbar ist und den Zugang zu den neuen Oberflächen der einzelnen T2-Services sicherstellt. Auch dies hat bei Banken zu einem Mehraufwand geführt, der so nicht abzusehen war, insbesondere in Zusammenhang mit verteilten Arbeitsumgebungen (wie sie auch dank Corona mehr Verbreitung fanden bei Banken). Bis Ende 2022 hatten einzelne Banken damit noch zu kämpfen und hatten Go-Sign immer noch nicht installieren und aktivieren können. Viele haben die neugewonnene Zeit nutzen können, um diese Aktivitäten endgültig abzuschließen.

Doch was bedeutet die Verschiebung nun für die Banken und für die EZB? Die Antwort darauf ist nicht eindeutig. Die Reaktionen im Markt waren unterschiedlich. Die großen Banken hätten es gerne gesehen, wenn der Go-live wie geplant stattgefunden hätte, selbst unter dem Aspekt, dass es wohl erheblich gerumpelt hätte. Aber das war man bereit in Kauf zu nehmen. Für andere Banken wäre ein Go-live wohl eher in einer Katastrophe geendet, da abzusehen war, dass die notwendigen Aktivitäten bis zum Go-live nicht abgeschlossen werden konnten. Letztendlich waren jedoch Bedenken hinsichtlich der Stabilität des Eurosystems ausschlaggebend für die Verschiebung. Nicht auszudenken, was passiert wäre, wenn beispielsweise der SEPA-Zahlungsverkehr nicht mehr hätte abgewickelt werden können, weil Banken nicht in der Lage gewesen wären, rechtzeitig Liquidität bereitzustellen.

Die EZB hat mit Hochdruck daran gearbeitet, die von den Banken kritisierten Punkte zu verbessern und mit Hotfixes die als kritisch eingestuften Defects zu beheben. Doch das bedeutete für die Banken, dass weiterhin getestet werden musste. Selbst die Banken, die die verpflichtenden Testaktivitäten bereits erfolgreich beendet hatten, konnten sich nicht zurücklehnen und abwarten, sondern haben in ihrem eigenen Interesse weiter getestet. Es hatte sich leider gezeigt, dass sich mit der Auslieferung behobener Defects in der neuen Version jedoch auch neue Fehler eingeschlichen hatten.

Dennoch ist klar, dass nicht alle Fehler und Defects bis zum Go-live behoben sein werden. Banken müssen sich also unbedingt darauf einstellen, dass nicht alles von Anfang an reibungslos funktionieren wird und mit Workarounds gearbeitet werden muss. Doch welche Fehler sind behoben und welche nicht? Auf welchen Workaround muss sich vorbereitet werden? Auch das, so zumindest die Hoffnung der Banken, wird ihnen von Seiten der EZB rechtzeitig mitgeteilt werden. Denn dies ist ein weiterer Kritikpunkt der letzten Monate gewesen: fehlende Kommunikation und Intransparenz.

Ein Damoklesschwert, das über allem hing, war die Go-/No-Go-Entscheidung, die am 22.02.23 getroffen wurde. Auch wenn die Zeichen sich Richtung Go gedreht hatten, gab es trotzdem noch keine Gewissheit, dass es nicht doch noch zu einer weiteren Verschiebung hätte kommen können. Da SWIFT bereits vorher klar kommuniziert hatte, seine eigene Migration nicht noch einmal verschieben zu wollen, hätte sich die Situation ergeben, dass SWIFT einerseits schon auf ISO 20022 migriert hätte, TARGET2 aber weiterhin mit MT-Nachrichten hätte beliefert werden müssen. Dieser Mischbetrieb hätte viele Banken in größere Probleme gebracht, insbesondere solche, die in ihrer Funktion als „Intermediäre“ Zahlungen weiterleiten, da viele Umsetzungen implizit auf eine gleichzeitige Umstellung bauten, und eine Trennung nur mit erneutem Aufwand möglich gewesen wäre.

Auf Seiten von SWIFT hatte man sich in den letzten Monaten intensiv mit dem Umgang von abgeschnittenen Daten, der Data Truncation, beschäftigt. SWIFT hat hier zwar entsprechende Empfehlungen und Regeln erarbeitet, auf die Banken aber trotzdem gut und gerne darauf verzichten können. Einem Compliance-Bereich in einer Bank dürfte die Vorstellung von abgeschnittenen oder sogar gelöschten Daten in einer Zahlungsverkehrstransaktion den Schweiß auf die Stirn treiben. In Zeiten, in denen die Regulatorik immer mehr Einfluss und Auswirkung bei den Banken hat, ist dieses Szenario undenkbar. Aber leider ist es Realität, dass genau das passieren kann, besonders in der Anfangsphase, wenn sich alle Teilnehmer an die neue Realität gewöhnen müssen.

Fazit ist, dass sich die T2/T2S-Konsolidierung als genauso komplex herausgestellt hat, wie von Anfang an befürchtet worden war. Die Anzahl der Banken, die die Umstellung bewerkstelligen müssen, ist enorm und mit dem Eurosystem ist der sensibelste Bereich überhaupt betroffen. Grund, mit Zuversicht auf den Umstellungstermin zu blicken, ist dennoch angebracht. Die letzten Monate haben den Banken wieder mehr Vertrauen gegeben, da die eingeleiteten Maßnahmen der EZB die Zuversicht gesteigert haben. Es gilt auch zu bedenken, dass mit einem Go-live die Aktivitäten nicht abgeschlossen sein werden, sondern die Banken direkt weitermachen müssen – für Juni ist bereits das nächste Release seitens des Eurosystems angekündigt. Also keine Verschnaufpause für die Banken, sondern es geht unverändert und mit hohem Druck weiter, die nächsten Themen stehen auch schon vor der Tür.

Sabine Aigner
Thomas Ambühler

Instant Payments ab 2024 auch in der Schweiz

Potius sero quam numquam
Die deutsche Übersetzung zu obigem Zitat von Titus Livius, römischer Geschichtsschreiber zur Zeit des Kaisers Augustus, lautet: «Besser spät als nie.», was man auch über die Einführung von Instant Payments (IP) in der Schweiz sagen könnte. Ab nächstem Jahr gilt für Schweizer Banken mit einem Transaktionsvolumen von mehr als 500'000 Zahlungseingängen pro Jahr die Verpflichtung, Instant Payments in Schweizer Franken empfangen zu können. Ab 2026 gilt diese Regulation der Schweizerischen Nationalbank für alle Teilnehmerbanken am nationalen Clearingsystem, betrieben durch SIX. Was unterscheidet den Schweizer Ansatz von SEPA Instant Payments? Wie könnte IP in der Schweiz zum «new normal» wie in den Niederlanden werden? Ist ein Szenario wie in Deutschland mit geringer Verbreitung auch in der Schweiz wahrscheinlich? Wie gehen die Schweizer Banken aktuell vor? Diese Fragen versucht der nachfolgende Blogbeitrag zu beantworten.

Was unterscheidet IP Schweiz von SEPA Instant Payments?
Um es vorwegzunehmen: IP Schweiz ist nicht kompatibel mit SEPA Instant Payments. IP Schweiz zielt für die Einführung 2024 darauf ab, Zahlungen in Schweizer Franken unter den Teilnehmern des nationalen SIX-Clearingsystems in Echtzeit und rund um die Uhr abwickeln zu können. Um eine mögliche zukünftige Interoperabilität in Euro mit für den SEPA-Raum nicht zu verbauen, wurden die Standards und die Prozesse von SEPA Instant Payments mehrheitlich übernommen. Im Gegensatz zum europäischen Modell existiert in der Schweiz seit Beginn an die Verpflichtung für den Empfang von Zahlungen (zunächst für große und mittlere Banken, danach für alle Banken). Analog zu den Instituten in Europa sind auch hierzulande die technischen Herausforderungen bezüglich Hochverfügbarkeit der Zahlungssysteme enorm hoch und mit großen Investitionen in die Infrastruktur verbunden. Ebenso besteht eine weitverbreitete Skepsis seitens der Banken, ob IP einen Businesscase für die Institute darstellen wird.

IP Schweiz wie IP in den Niederlanden oder IP in Deutschland?
Betrachtet man die IP-Angebote von der Kundenseite her, dann fällt auf, dass es in Europa riesige Unterschiede in der Verbreitung von Instant Payments gibt. Das macht die Prognose für die Banken in der Schweiz so schwierig. Einerseits möchte man mit einer Gebühr auf IP-Zahlungen zumindest einen Teil der Investitionen in die neuen Infrastrukturen amortisieren und anderseits ist man sich bewusst, dass genau dies die flächendeckende Verbreitung bei den Kunden verhindern wird. Gesucht sind demnach neue Anwendungsfälle, wo alle Beteiligten einen Nutzen erzielen. Ein möglicher Ansatz sind neue Konto-zu-Konto-Zahlungsschemata (A2A-Zahlungen) im Handel anstelle der in der Schweiz weitverbreiteten Kartenschemata (Debit und Credit). Aus Sicht des Handels ist das wie in den Niederlanden eine vielversprechende Option, da tiefere Transaktionsgebühren erwartet werden. Aus Sicht der Banken ist das auf den ersten Blick zweischneidig, da mit den bestehenden Kartenschemata aktuell gute Umsätze generiert werden.

Umsetzungsexperiment Realisierung in der Community
Erwähnenswert ist im Kontext von Instant Payments Schweiz das Vorgehen bei der Umsetzung von Instant Payments innerhalb einer Gruppe von an sich konkurrierenden Kantonalbanken. Anfang 2022 haben sich die Kantonalbanken von St. Gallen, Thurgau, Aargau, Baselland, Luzern und Solothurn zu einer Community zusammengeschlossen, um das Projekt gemeinsam umzusetzen. Dies vor dem Hintergrund, dass alle Banken eine nahezu identische Systemlandschaft aufweisen, welche an die Anforderungen von IP angepasst werden müssen. Unter der «Bauleitung» von PPI Schweiz wurde in einem ersten Schritt eine Umsystemanalyse mit den involvierten Systemlieferanten inkl. Einforderung von Grobofferten durchgeführt. Dies mit dem Ziel für die Gruppe Mengenrabatte zu erzielen. Aktuell arbeiten die Institute auch für die Umsetzung zusammen, um Ressourcen zu schonen (eigene und die der Lieferanten). Für das Marktangebot ist bei Einführung 2024 jede Bank wieder auf sich gestellt; die Entwicklung der technischen Basis stellt aus deren Sicht jedoch kein Unterscheidungsmerkmal dar. Ein Novum auf dem Finanzplatz Schweiz.

Autor: Carsten Miehling

Pflicht zur Adresstransformation: mit KI durch den Adress-Wirrwarr

Wer schon einmal einen Brief ins Ausland geschickt hat, der weiß: Adressen können sich zum Teil deutlich voneinander unterscheiden. Während in Deutschland eine Adresse üblicherweise dem Schema

Straße – Hausnummer – Postleitzahl – Wohnort

folgt, wird in Frankreich die Hausnummer üblicherweise vor den Straßennamen gestellt. Richtig kompliziert wird es, wenn der Brief statt ins Nachbarland zum Beispiel nach Asien geschickt wird, wo völlig andere Strukturen gebräuchlich sind. Oder in die USA: Der United States Postal Service beschreibt auf über 200 Seiten, wie Adressen in den USA aussehen können – etwa welche Formate und Abkürzungen zulässig sind und welche nicht.

Auch Banken und Sparkassen adressieren im Zahlungsverkehr jeden Tag unzählige Parteien auf der ganzen Welt. Der Grund dafür ist, dass bei Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) die Adresse des Zahlers angegeben werden muss, und auch der Empfänger sollte für eine reibungslose Abwicklung angegeben sein. Das dient den notwendigen Prüfungen, etwa zur Geldwäsche und der Betrugsprävention.

Die enorme Vielfalt der weltweiten Adressformate fiel bislang nicht weiter ins Gewicht. Denn die Angabe der Adressdaten erfolgt unstrukturiert. Innerhalb der Zahlungsdatei stehen dafür einfache Felder zur Verfügung, die Address Lines (AdrLine), in denen die Adresse als Freitext mitgeliefert wird. Nur der Name muss jeweils separat ausgewiesen werden.

Im Rahmen von SEPA 2.0 ist damit Schluss. Denn künftig müssen Adressdaten strukturiert ausgeliefert werden – und zwar bei allen SEPA-Zahlungsformaten. Die Änderungen treten ab November 2023 schrittweise in Kraft. Spätestens ab November 2025 dürfen Adressdaten bei SEPA-Überweisungen nur noch strukturiert ausgeliefert werden. Und die Herausforderungen sind nicht rein europäisch: Swift und weitere Marktinfrastrukturen haben das gleiche Zeitfenster. Bei Zahlungen innerhalb des EWR bleibt die Angabe von Adressdaten freiwillig. Entscheiden sich Banken jedoch für die Auslieferung, muss auch diese strukturiert erfolgen.

Das heißt: Künftig muss jeder Bestandteil einer Adresse in das dafür vorgesehene Feld aufgenommen werden. Die Payment Markets Practice Group listet insgesamt 14 Merkmale auf, die einer Postadresse zugeordnet werden können.

 

Das in der Grafik aufgezeigte Beispiel ist simpel. Denn jeder hierzulande weiß, dass die 9 die Hausnummer und Wiesenweg der Straßenname ist. Diese Daten in das neue Format zu überführen, dauert nur wenige Sekunden – eine entsprechende Möglichkeit in der Anwendung vorausgesetzt.

Doch selbst dann wäre die Transformation eine Mammutaufgabe. Denn Banken und Sparkassen sitzen auf Millionen von Adressdaten, die transformiert werden müssen. Und derart einfache Adressen sind dabei die Ausnahme. Überschlägt man die erforderlichen Tätigkeiten, dann ergibt ein einfaches Rechenbeispiel schnell einen Aufwand von bis zu 250.000 Arbeitsstunden, bei einer durchschnittlichen Bank mit 500.000 Firmenkunden. Hinzu kommt der Aufwand für Schulungen, um die Mitarbeiter mit dem notwendigen Expertenwissen über die weltweiten Adressformate auszustatten.

Angesichts des Umfangs sind deshalb effiziente Lösungsansätze gefragt. Reguläre Ausdrücke kommen in diesem Fall nicht in Frage. Wie oben am Beispiel der USA gezeigt, sind die Möglichkeiten von Adressdaten selbst innerhalb eines Landes vielfältig und folgen keiner regulären Struktur. Außerdem wären unzählige Testdaten notwendig.

Eine weitere Möglichkeit sind Adressdatenservices, etwa von Google. Diese sind jedoch nicht nur teuer, sondern auch unter Datenschutzaspekten fraglich. Außerdem beschränken sich solche Services nicht selten auf bestimmte Regionen oder gar Länder.

Abhilfe kann eine Anwendung auf Basis von Künstlicher Intelligenz (KI) schaffen. Damit können Daten automatisiert in die notwendige Struktur überführt werden. Die KI ist dabei in der Lage, anhand vorgegebener Trainingsdaten Strukturen zu erkennen und diese auf weitere Fälle zu übertragen.

Gerne helfen wir von PPI den Banken bei der Vorbereitung und Umsetzung der Transformation von Adressdaten. Das umfasst die Auswahl und Anpassung der geeigneten KI-Anwendung ebenso wie die Wahl der notwendigen Trainings- und Testdaten.

Am Ende erhalten die Institute eine leistungsfähige und zuverlässige Lösung, von der nicht nur die Banken selbst profitieren. Denn auch Firmenkunden müssen Adressdaten in Zukunft strukturiert anliefern. Banken, die den Unternehmen die dafür notwendige Transformation abnehmen, können sich einen spürbaren Wettbewerbsvorteil erarbeiten.

Autor: Dr.-Ing. Thomas Stuht, Produktmanager PPI

Überleben im Wandel

Same same, but different – auch 2023 bleibt die Fülle der Herausforderungen im Zahlungsverkehr gewaltig. Erschwerend verstärkt sich allerdings der Eindruck, dass auf Bankenseite Verdrängungseffekte zuzunehmen scheinen. Wichtige Themen werden einfach nicht angegangen. Dies gilt sowohl für die Umsetzung anstehender Pflichtaufgaben als auch für die Nutzung sich bietender Geschäftschancen.

Die am meisten unterschätzte Pflichtaufgabe für 2023 ist die Umsetzung der unscheinbar daherkommenden EU-Richtlinie 2020/284 „im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister“. Die Richtlinie zur Verhinderung von Steuerbetrug bei grenzüberschreitendem elektronischem Geschäftsverkehr für Handel- und Dienstleistungen verpflichtet Zahlungsdienstleister zur Meldung bestimmter Zahlungsdaten. Die Details haben es in sich: Es ist ein zusätzliches, sehr komplexes Meldewesen mit eigenen Schnittstellen zum Bundeszentralamt für Steuern aufzubauen. Es sind bisher nicht vorliegende Daten zu erheben und zu melden: etwa die Kennung des Standorts des Zahlungsempfängers wie beispielsweise die IBAN. Sofern vorhanden, müssen die Adressdaten und Steuernummern des Zahlungsempfängers übermittelt werden. Die Meldepflicht gilt ab dem 1. Januar 2024. Die Zahl der Banken, die entsprechende Projekte aufgesetzt haben, ist bis dato sehr überschaubar. Vor dem Hintergrund, dass Finanzbehörden bekanntlich keinen Spaß verstehen, wirkt das mutig.

SWIFT fordert strukturierte Daten
Nicht ganz so dringend, aber ähnlich komplex ist die SWIFT-Vorgabe, ab November 2025 im Zahlungsverkehr nur noch strukturierte Adressdaten von Kunden zu verarbeiten. Die Regelung betrifft Banken genauso wie Endkunden. Sie setzt Vorgaben der führenden Industriestaaten zur Bekämpfung von Embargobrüchen, Terrorfinanzierung und Geldwäsche um. Es wird empfohlen, schon ab 2023 nur noch die strukturierten Daten zu verwenden. Dies dürfte allein in Deutschland mehrere Millionen Datensätze betreffen, die so nicht vorliegen. Banken sollten deswegen schon im kommenden Jahr Kommunikationspläne und technische Umsetzungsszenarien – gegebenenfalls bereits KI-gestützt – ausarbeiten.

Es ist eine traurige, aber branchenweit akzeptierte Wahrheit: 50 Prozent der Betriebskosten im Zahlungsverkehr fallen für die Einhaltung regulatorischer Vorgaben an; weitere 25 Prozent für die prozessuale und technische Wartung und Anpassung der Infrastruktur. Da verwundert es nicht, dass in den Geldhäusern der Blick auf Ertragspotenziale und -chancen oftmals verstellt ist.

Request to Pay eröffnet Chancen
Enormes Potenzial bietet für Banken beispielsweise ein Angebot, das den noch jungen Request-to-Pay-Standard mit konkreten Anwendungsfällen wie elektronischen Rechnungen verbindet. Würden Banken ihren Firmenkunden die Verarbeitung und Prozessierung elektronischer Rechnungen und der entsprechenden Zahlungsaufforderungen anbieten, könnten diese ihre Kosten pro Rechnung – inklusive des Abgleichs des Zahlungseingangs – um rund zehn Euro reduzieren. In diesem Zusammenhang könnten Banken attraktive Transaktionsgebühren generieren, gleichzeitig das Geschäftskonto als Mittelpunkt der Kundenbeziehung weiter stärken und obendrein einen signifikanten Beitrag zur Nachhaltigkeit leisten.

Der entscheidende Erfolgsfaktor für entsprechende Dienstleistungen ist eine bankenübergreifende Erreichbarkeit. Umso erfreulicher ist es, dass im Markt solche Infrastrukturen bereits entstehen. Es ist damit zu rechnen, dass ab 2026 europaweit ohnehin nur noch elektronische Rechnungen zulässig sind.

TARGET2-Konsolidierung: „all hands on deck“
Soweit zu den unterschätzten Themen. Nicht unterschätzt werden die Vorbereitungen für die auf den 20. März 2023 verschobene TARGET2-Konsolidierung und den Start der SWIFT-Umstellung auf das ISO-20022-Format. Dieser Termin ist als fix anzusehen. Denn eine erneute Verschiebung der TARGET2-Konsolidierung hätte vermutlich die üble Konsequenz, dass TARGET2 und SWIFT-Umstellung auseinanderlaufen.

Auch der Massenzahlungsverkehr wird 2023 von der Umsetzung neuer Regelwerke geprägt sein. Dies sind die EU-Verordnung zur verpflichtenden Einführung von SEPA Instant Payments und die Einführung des neuesten ISO-Standards für alle SEPA-Zahlverfahren. Letztere hat nicht nur Auswirkungen auf die Zahlungsdatei und Zahlungssysteme selbst, sondern betrifft ebenso Umsysteme, wie etwa Stammdatensysteme.

Betrugsprävention bei Echtzeitzahlungen
Der Ende Oktober 2022 vorgelegte Vorschlag der EU-Kommission zur verpflichtenden Einführung von SEPA-Echtzeitüberweisungen ist derzeit Gegenstand eingehender Diskussionen und Lobbyarbeit. Unter anderem wird intensiv erörtert, ob Zahlungsdienstleister ihren Kunden einen Abgleich von Kontonummer und Namen anbieten müssen. Hintergrund des Vorschlags ist die Endgültigkeit sekundenschneller SEPA-Echtzeitüberweisungen. Dies macht sie betrugsanfällig. Dem soll die Möglichkeit entgegenwirken, vor Zahlungsausgang überprüfen zu lassen, ob die betreffende IBAN auch wirklich zum Zahlungsempfänger gehört. Die erfolgreiche Bekämpfung von Betrugsversuchen wird ein wesentlicher Faktor für den Erfolg von Instant Payments.

Die flächendeckende Etablierung von Echtzeitüberweisungen betrifft nicht nur Zahlungsdienstleister, die das Instrument bisher nicht anbieten, sondern auch die aktiven Player. Grund: Da Echtzeitüberweisungen zukünftig nicht teurer sein dürfen als herkömmliche Transaktionen, rechnen Markteilnehmer damit, dass ihr Anteil an allen Überweisungen von 10 auf mindestens 30 bis 40 Prozent steigen wird. Befördert wird dieser Trend durch das steigende Zinsniveau, welches das Halten von Guthaben wieder belohnt. Wachsen aber die Transaktionszahlen um mindestens den Faktor drei, geraten all die Zahlungsdienstleister in Schwierigkeiten, deren Echtzeitinfrastruktur bisher auf Behelfslösungen beruht. Ein entsprechender Check ist also dringend geboten.

Im Bereich Retail Payments steht die paneuropäische Initiative EPI – mit mittlerweile begrenztem Leistungsumfang als kontobasiertes P2P- und eCommerce-Verfahren – zum Jahreswechsel 2022/23 vor wichtigen Grundsatzentscheidungen. Dies betrifft etwa die Fragen, ob sich die genossenschaftliche Finanzgruppe wieder der EPI anschließt und ob und wie die Initiative insgesamt weiter voranschreitet.

Neue Use Cases für Retail Payments
Die maßgeblichen Dienstleister im Bereich Retail Payments werden 2023 weiter daran arbeiten, ihre Fähigkeiten zu verbessern. Die Issuer werden beispielsweise die Girocard für den eCommerce weiterentwickeln. Viele Payment Service Provider arbeiten nicht zuletzt als Folge der Corona-Pandemie an der Unterstützung verschiedener Omnichannel-Konzepte. Hierbei stehen nicht nur die inzwischen allgemein bekannten Use Cases wie Click & Collect im Fokus, sondern ebenso

  • die Nutzung von Onlinebezahlmethoden am Point of Sale, etwa Buy now, pay later,
  • die Unterstützung von Franchising- und Kooperationsmodellen, beispielsweise kanal- und gesellschaftsübergreifende Rückgaben und
  • die Auswertung von Kundenverhalten über die verschiedenen Touchpoints hinweg.


Im Oktober 2023 endet die Analysephase der EZB zum digitalen Euro und der EZB-Rat wird vermutlich beschließen, die Realisierungsphase zu starten. Da der digitale Euro derzeit als Retail-Euro konzipiert wird, arbeiten verschiedene Banken in Europa 2023 bereits parallel an der Einführung sogenannter Giralgeldtoken.

Wie können die Geldhäuser – auch angesichts des Fachkräftemangels – die ungeheure Fülle der Aufgaben bewältigen? Es wird nur gehen, wenn die Bereitschaft zu bankübergreifenden Kooperationen steigt, Standardlösungen sich weiter ausbreiten und auch Auslagerungen in Betracht gezogen werden. Es sollte zudem die Bereitschaft wachsen, gegebenenfalls das Fundament zu erneuern, anstatt unter Ausblendung der „technischen Schulden“ weiter an bestehende Legacy-Systeme anzubauen.

Das sind bereits viele Baustellen – und über die Auswirkungen der sich auftuenden DORA-Verordnung, der Regulierungen zur Barrierefreiheit und der sich am Horizont abzeichnenden PSD3 haben wir ja noch gar nicht gesprochen.

Autor: Hubertus von Poser, Head of Consulting Payments, PPI AG

Blogbeitragsserie Stablecoins - Teil 1: Hintergründe

Wenn man sich mit dem Thema Kryptowährungen auseinandersetzt, wird man zwangsläufig über das Thema Stablecoins stolpern und schnell kommt die Frage auf, was dahintersteckt. In dieser Blogbeitragsserie wollen wir mit Ihnen gemeinsam eine kurze, aber knackige Reise durch dieses Thema machen.

Ein Stablecoin ist eine zu einer bestimmten Basiswährung stabile Kryptowährung. Der häufigste Anwendungsfall liegt im Bereich Kryptohandel, da das (grenzüberschreitende) Clearing zwischen Kryptobörsen mit Stablecoins schneller abgewickelt werden kann als über die klassischen Zahlungswege. Daneben erfreuen sich Stablecoins in Schwellen- und Entwicklungsländern immer größerer Beliebtheit aufgrund ihrer Wertstabilität im Vergleich zu lokalen Währungen.

Kurz gesagt kann man den Nutzen eines Stablecoins in vier wesentlichen Punkten zusammenfassen:

  • Wertreferenz und Tauschmedium für den Handel
  • Schutz vor Kursschwankungen
  • Erzielung von Zinserträgen im Bereich „Decentralised Finance“
  • Schnelle und grenzenlose Zahlungen

Algorithmische vs. gedeckte Stablecoins
Es wird zwischen zwei verschiedenen Arten von Stablecoins unterschieden: den gedeckten und den algorithmischen Stablecoins.

Bei USD-gedeckten Stablecoins lagert das hinter dem Stablecoin stehende Unternehmen USD in einer Bank ein und emittiert seinen Stablecoin. Eine 1:1-Deckung wird dabei angestrebt. Bei algorithmischen Stablecoins versucht lediglich ein Algorithmus den Wechselkurs zwischen Stablecoin und Basiswert (z. B. USD) konstant zu halten.
Nach dem Kollaps des algorithmischen Stablecoins „TerraUSD“ im Mai 2022 gibt es nur noch einen wirklich bedeutenden algorithmischen Stablecoin: MakerDao‘s „DAI“.

Hinter gedeckten Stablecoins stecken meist Kryptobörsen, die diese Coins emittieren. Die größten Stablecoins sortiert nach Marktkapitalisierung sind Tether, USD Coin und Binance USD. Insgesamt erreichen sie zusammen eine Marktkapitalisierung von rund 130 Mrd. USD (Stand Nov. 2022).

Stablecoins bilden digital den Wert eines zugrundliegenden Assets im Verhältnis 1:1 ab und werden als digitales Geld betrachtet. Ihre Deckung erfolgt häufig mit USD-Bankeinlagen, US-Staatsanleihen oder sonstigen Wertpapieren. Erinnert man sich an den sogenannten Goldstandard, erkennt man hier durchaus gewollte Parallelen.

Vorteile gegenüber dem klassischen Zahlungsverkehr
Die Vorteile gegenüber klassischen Zahlungsverkehrssystemen sind, dass Stablecoins weltweit für jeden und rund um die Uhr zugänglich sind. Die Transaktionsgebühren sind gering, grenzüberschreitende Zahlungen schnell und problemlos möglich. Eine Überweisung ist zudem ohne KYC und ohne die Involvierung einer Bank möglich. Alles, was dazu benötigt wird, ist ein Smartphone mit Internetverbindung und eine digitale Wallet der Währung.

Wie am Anfang unseres Artikels schon erwähnt, haben neben Kryptobörsenhändlern immer mehr Menschen aus Schwellen- und Entwicklungsländern ein besonderes Interesse an Stablecoins.

Viele Schwellen- und Entwicklungsländer haben mit hohen zweistelligen Inflationsraten zu kämpfen. Die eigenen staatlichen Währungen verlieren gegenüber dem US-Dollar weiter an Wert. Dies betrifft ebenfalls das Vertrauen der Bürger in den jeweiligen Ländern. In der jüngeren Vergangenheit kam es in vielen dieser Länder zu einem sogenannten „Bank Run“.
Ein Bank Run oder auch Bankensturm genannt entsteht dann, wenn Anleger bei ihren Banken möglichst zeitnah ihre Einlagen abheben wollen. Sind hiervon gleich mehrere oder alle Banken innerhalb einer Marktwirtschaft betroffen, spricht man von einem Bankensturm bzw. einer Bankenpanik.
Die Regierungen waren daher gezwungen, lokale Banken zu schließen. Für die Bürger vor Ort können Stablecoins in einer solchen Situation eine attraktive Alternative zu ihrer Heimatwährung werden, um sich vor finanziellen Unwegsamkeiten zu schützen.

Stablecoins können also in verschiedenen Situationen eine praktische Lösung für Probleme sein, die sich im FIAT-System nicht oder nur schlecht lösen lassen oder in wirtschaftlichen Schieflagen für Bürger evtl. sogar einen Ausweg bilden. Aber wo Licht ist, da ist auch Schatten. Und diese wollen wir mit Ihnen in Teil 2 unserer Serie aufarbeiten.

Autoren: Philipp Uhinck, Benjamin Schreck

Wie hängen CESOP und Mehrwertsteuerrecht mit grenzüberschreitendem Zahlungsverkehr zusammen?

Hand aufs Herz, wenn wir in unserer Branche das Wort Steuerrecht hören, gehen wir nicht davon aus, dass jetzt irgendetwas Relevantes im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr kommt. Natürlich werden für die Begleichung steuerlicher Verbindlichkeiten von allen Parteien Zahlungswege genutzt, was diese aber noch lange nicht zum Regulierungsgegenstand des Steuerrechts werden lässt. Die schlechte Nachricht ist allerdings, dass wir in Zukunft beim Thema Mehrwertsteuerrichtlinie der EU immer etwas genauer hinschauen müssen.

Überforderung als Hintergrund 

Im Zuge des Aktionsplans zur Schaffung eines einheitlichen Raums der Mehrwertsteuer trifft die EU-Kommission zwangsläufig auf das Thema Mehrwertsteuerhinterziehung. Insbesondere die zunehmende Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs für den grenzüberschreitenden Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen in den Mitgliedsstaaten verstärkt diese Situation. 

Die Ermittlungsbehörden kämpfen mit einer defizitären Informationslage und eingeschränkten Informationsbeschaffungsmöglichkeiten. Die erforderlichen Informationen befinden sich oft im Besitz von Dritten (wie z. B. Zahlungsverkehrsdienstleistern), die meist in einem anderen Staat ansässig sind. Hinzu kommen ungenügende Verwaltungskapazitäten, die mit dem erforderlichen hohen Datenvolumen zur Aufdeckung des Mehrwertsteuerbetrugs überfordert sind. Dies betrifft sowohl den Austausch als auch die Verarbeitung entsprechender Datenmengen. 

Die EU-Kommission spricht von einem dreistelligen Milliardenverlust von Steuereinnahmen (https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/bd27de7e-5323-11ec-91ac-01aa75ed71a1/language-en/). Um dieser Situation aus Sicht des europäischen Gesetzgebers entgegenzuwirken, wurden die bisher bestehenden Regelungen am 18.02.2020 entsprechend ergänzt.

Verordnung (EU) 2020/283 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung.

  • Festlegung der Zusammenarbeit von nationalen Steuerbehörden, um Mehrwertsteuerbetrug aufzudecken und die Einhaltung der Mehrwertsteuerpflicht zu gewährleisten.

Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsverkehrsdienstleister.
Änderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie:

  • Zahlungsverkehrsdienstleister werden verpflichtet, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel zu führen.
  • Daten müssen den nationalen Steuerbehörden zur Verfügung gestellt werden. Dabei sind strenge Auflagen (unter anderem für den Datenschutz) zu berücksichtigen.

Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen.
Neben weiteren Regelungen zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden erfolgten neue EU-weite Sonderregelungen für Kleinunternehmen:

  • Kleinunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten (MS) dürfen künftig von der Kleinunternehmerregelung profitieren.
  • Dies gilt, sofern ihr Jahresumsatz nicht maximal 85.000 Euro (Grenze wird durch MS festgelegt) überschreitet.
  • Sofern bestimmte Voraussetzungen zutreffen, können dies sogar bis zu 100.000 Euro sein, sofern dieser Umsatz EU-weit erzielt wurde.

 

Die RL 2020/284/EU wird ab dem 01.01.2024 Zahlungsverkehrsdienstleister in die Pflicht nehmen, ihre Informationslage mit den Steuerbehörden zu teilen, d. h. die Informationslage aus Behördensicht zu verbessern. Dazu schreibt sie eine zentrale Meldung bestimmter Zahlungsverkehrsdaten durch Zahlungsverkehrsdienstleister vor, die Behörden im Verdachtsfall dazu nutzen sollen, ihre Ermittlung ohne Hindernisse durchzuführen.

CESOP – Zahlungsverkehrsdaten in der Vorratsdatenspeicherung
 

Das Stichwort für die Speicherung dieser gelieferten Daten ist CESOP (Central Electronic System of Payment Information). Ein zentrales System der EU, welches unter der Aufsicht von EUROFISC steht. Es soll die angelieferten Daten nicht nur aufnehmen, sondern auch durchsuchbar machen, intelligent nach redundanten Datensätzen suchen, Zusammenhänge sichtbar machen etc.

Zugriff werden nur die Steuerbehörden der Mitgliedsstaaten bekommen. Natürlich alles im Einklang mit sonstigen Rechten. Das Allgemeininteresse zur Schadensvermeidung durch Steuerhinterziehung in Milliardenhöhe überwiegt hier das Recht des Einzelnen auf Datenvertraulichkeit.  

Welche Zahlungen müssen von wem gemeldet werden? 

Immer wenn Zahlungsverkehrsdienstleister Zahlungsdienste für mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb eines Kalenderquartals an denselben Zahlungsempfänger unabhängig von der Höhe des Transaktionsbetrags leisten, sind diese zu melden. Die Daten sind min. drei Kalenderjahre aufzubewahren.


Europäische Zahlungsdienstleister

Erfolgt die Zahlung an einen Zahlungsempfänger in der EU, so liegt die Aufzeichnungspflicht beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers.

Erfolgt die Zahlung von einem Zahler in der EU an einen Zahlungsempfänger in einem Nicht-EU-Land, so liegt die Aufzeichnungspflicht beim Zahlungsdienstleister des Zahlers.




Anliefern, aber wie? 

Der inzwischen hoffentlich geneigte Leser wird sich sicherlich nun fragen: „Okay, eine neue Meldepflicht. Aber wie bekommen wir die Daten jetzt in CESOP?“. Die gute und die schlechte Nachricht ist, dass Sie als Zahlungsverkehrsdienstleister das gar nicht machen müssen, denn CESOP wird über die nationalen Behörden „gefüttert“. Hier ist auch schon klar, wie die Schnittstelle und das Format zur Anlieferung und das Datenformat aussehen. Unklar hingegen ist, und das ist jetzt die schlechte Nachricht, wie Zahlungsverkehrsdienstleister ihrerseits die Informationen an die nationalen Behörden übergeben müssen, nachdem sie diese aus ihren Systemen zusammengestellt haben (wenn sie diesen Stand heute überhaupt schon haben). 

Richtlinien bedürfen der Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber. Sie unterscheiden sich also in ihrer Wirkungsweise (mittelbar) von Verordnungen. Diese gelten unmittelbar und müssen direkt angewendet werden. Der deutsche Gesetzgeber hat sich bisher noch nicht mit den Änderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie beschäftigt; hat also noch gar nicht mit der Umsetzung begonnen. Immerhin hat er noch bis zum 31.12.2023 (zur Erinnerung; ab dem 01.01.2024 soll es losgehen) Zeit und wartet momentan noch die weiteren Entwicklungen auf EU-Ebene ab (was nicht unbedingt verkehrt sein muss). 

Im Zuge der Umsetzung steht es dem deutschen Gesetzgeber aber frei, ob er sich zu einer 1:1 Umsetzung entschließt oder eben auch strengere Regelungen trifft. Auch eine Abweichung vom Wortlaut der Richtlinie wäre legitim. Die Feinheiten könnten hier also noch in der Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber liegen.

Fazit
Das europäische Mehrwertsteuerrecht hat jetzt sehr wohl einen Bezug zum Zahlungsverkehr und nimmt Zahlungsverkehrsdienstleister in die Pflicht zur Informationsbeschaffung für die Steuerbehörden der Mitgliedsstaaten. 

Unklar bleibt weiterhin die Gesetzeslage auf nationaler Ebene und die Art und Weise der Umsetzung. Auch ist noch nicht klar, auf welchem technischen Weg die Informationen an die verantwortliche nationale Behörde übergeben werden. Das heißt allerdings nicht, dass die Zahlungsverkehrsdienstleister nun die Hände in den Schoß legen können, denn Datenaggregierung, Orchestrierung und die Umsetzung zum Reporting sind nicht zu unterschätzen.

Autor: Benjamin Schreck

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Request to Pay verändert den Zahlungsverkehr – erste Use Cases

Die Zahlungsanforderung oder fachlich Request to Pay (R2P) ist ein neues Zahlungsinstrument, das den Zahlungsverkehr nachhaltig verändern wird. Ich habe im Whitepaper „Request to Pay komplettiert den elektronischen Zahlungsverkehr“ bereits den Zusammenhang zwischen elektronischen Rechnungen, Instant Payments und dem eben bisher fehlenden Zahlungsinstrument Request to Pay hergestellt.

In diesem Blogbeitrag möchte ich mich nun einigen ersten von zahlreichen Use Cases widmen, die durch Request to Pay einfach an ein bestehendes Bankkonto adressiert werden können:

  • Request to Pay bei bereits versandter Warenrechnung: Ein einfacher Use Case ist, dass die Rechnung bereits klassisch auf dem bisherigen Weg versandt wurde und zusätzlich im Anschluss ein Request to Pay versandt wird. Dieser Use Case zielt in erster Linie darauf ab, die Zahlung der fälligen Rechnung durch den Zahlungspflichtigen zu beschleunigen, indem ihm die Erfassung der Rechnungsdaten erspart bleibt. Der Request to Pay zu der ihm bereits vorliegenden Rechnung wird ihm in seinem Online- oder Mobile-Banking präsentiert und Empfängerdaten, Zahlungsbetrag und Verwendungszweck sind bereits ausgefüllt. Der Zahlungspflichtige braucht nur noch die Ausführung zu bestätigen und mit seinen Credentials zu signieren.
  • Request to Pay in Kombination mit einer Warenrechnung: Der zuvor beschriebene Use Case ist natürlich auch dahingehend vorstellbar, dass sowohl eine elektronische Rechnung als auch der zugehörige Request to Pay dem Zahlungspflichtigen gemeinsam in seinem Online- oder Mobile-Banking präsentiert werden. So wird zusätzlich der konventionelle Postversand eingespart und der Zahlungspflichtige kann seine Rechnung digital sichten und komfortabel zahlen. Gleichzeitig bietet diese Variante auch die Möglichkeit, die Rechnung in einem Bankingarchiv digital abzulegen und jederzeit einer Zahlung wieder digital zuzuordnen.
  • Request to Pay im Zug-um-Zug-Geschäft: Natürlich kann Request to Pay nicht nur bei räumlicher Trennung der Beteiligten eingesetzt werden. Es ist daher auch vorstellbar, den bisherigen Nachnahmeprozess mit Barzahlung zu digitalisieren. Der Paketbote adressiert hierbei eine Request-to-Pay-Nachricht an den Paketempfänger, dieser prüft die Warenlieferung und löst einen Instant-Payments-Auftrag als Antwort auf den Request aus. Der Paketbote wiederum erhält eine sogenannte Notification über den Eingang der Zahlung und gibt die Ware frei.
  • Request to Pay im stationären Handel: Ähnlich wie im zuvor geschilderten Fall ist es auch denkbar, Request to Pay in Kombination mit Instant Payments und Notification im stationären Handel einzusetzen. In diesem Fall wird nicht die Rechnung, sondern der Einkaufsbeleg gemeinsam mit der Request-to-Pay-Nachricht transportiert und kann gemeinsam mit der Buchung in einem digitalen Archiv am Konto abgelegt werden. Das Kassenpersonal gibt den Einkauf natürlich auch hier erst dann frei, wenn die Notification eingetroffen ist.
So sind Zahlungsanforderungen in zahlreichen Branchen einsetzbar und daher wird aus meiner Sicht das neue Zahlungsinstrument Request to Pay den Zahlungsverkehr in seiner bisherigen Form nachhaltig verändern. Ich  werde an dieser Stelle regelmäßig über neue Entwicklungen und natürlich weitere Use Cases berichten.    

Autor: Eric Waller

GPI und EBICS – Wie geht das zusammen?

Ist GPI nicht ein reines SWIFT-Thema? Auf den ersten Blick nun einmal ja. Die Abkürzung kommt von SWIFT und steht für „Global Payments Innovation“. Die Initiative für GPI wurde Ende 2015 schon mit breiter Unterstützung von vielen globalen Banken gestartet.

Die Basis von GPI ist die eineindeutige Referenz, kurz UETR (Unique End-to-End Transaction Reference), die eine Zahlung durch die manchmal lange Korrespondenzbankkette begleitet. So eine Referenz ist zwar ein Ungetüm von 36 Zeichen in der nach einem allgemeingültigen Algorithmus definierten Form xxxxxxxx-xxxx-4xxx-yxxx-xxxxxxxxxxxx, aber das Ungetüm sichert die Eineindeutigkeit ohne zentrale „Vergabestelle“. Wurde die UETR anfänglich nur in einer CUG (Closed User Group) für (Firmen-)Kundenzahlungen in MT103-Nachrichten verwendet, haben inzwischen alle Zahlungen im FIN-Netzwerk so eine Referenz – gleichbleibend vom Anfang bis zum Ende der gesamten Zahlungskette.

Der zweite wesentliche Baustein von GPI ist der sogenannte Tracker. Der Tracker ist eine zentrale Datensammlung bei SWIFT zu allen GPI-Zahlungen. Er stellt den beteiligten Banken umfassende Informationen zum Status einer Zahlung in der Korrespondenzbankkette, zu Gebühren und zu Währungsumrechnungskonditionen bereit. Während der FIN-Transport diese Informationen aus den transportierten Nachrichten selbst herausliest, können non-FIN-Banken den Tracker auch aktiv informieren. In der aktuellen Diskussion ist die sogenannte Confirmation – die Meldung der Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten am Ende der Zahlungskette. Auf die Confirmation sollen ab 2020 alle FIN-Banken verpflichtet werden.

Aber warum der ganze Aufwand? Transparenz und Schnelligkeit – die beiden wesentlichen Herausforderungen im Korrespondenzbankgeschäft werden mit GPI angegangen. Durch die umfassende Verwendung von UETR liegen nun Statistiken vor: Durchschnittlich 40 Prozent der GPI-Überweisungen werden den Endbegünstigten innerhalb von fünf Minuten gutgeschrieben, innerhalb von 30 Minuten sind es 50 Prozent, innerhalb von sechs Stunden 75 Prozent und innerhalb von 24 Stunden nahezu alle. So eine Aussage war vor GPI einfach unmöglich. Hingegen kann jeder Treasurer Fälle berichten, bei denen Zahlungen spät oder gar nicht ankamen, mit hohen, unerklärlichen Gebühren, mit unklaren oder sogar ohne Verwendungszweckinformationen.

Neben den technischen Details wie UETR und Tracker gehört zu GPI ein Regelwerk, in dem die möglichst taggleiche Weitergabe einer Zahlung mit vollständigem Verwendungszweck, unter Angabe von abgezogenen Gebühren und Währungsumrechnungsdetails vorgeschrieben ist. Da es ja keine globale Transparenzrichtlinie gibt, muss dies auf multilateralem Vertragswerk begründet durchgesetzt werden. Und das ist auch gut so – Zeit dafür ist es schon lange.

Der (Firmen-)Kunde soll besseren Service im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr bekommen. Neben der Schnelligkeit und Transparenz ist ein weiterer Punkt die Quittung. So etwas gibt es ja eigentlich nur bei einer Barzahlung, im elektronischen Zahlungsverkehr war bisher das Motto: „shoot and forget“. Wenn es keine Beschwerden gibt, ist das Geld wohl angekommen. In den letzten Jahren hat es im SEPA eine beachtliche Entwicklung gegeben, und mit den Instant Payments nach dem Schema SCTinst gibt es auch hier nun eine Quittung. Mit SWIFT GPI ist die Erstellung einer derartigen Quittung ebenfalls möglich, auch wenn dies (noch) eine vollständige FIN-Kette in der Abwicklung voraussetzt. Es ist jedoch noch ein Stück Weg dorthin: Bisher wird an den breiten, erst einmal bankinternen, Umsetzungen gearbeitet. Die Anbindung der Kundensysteme für einen Zugriff auf die Informationen oder gar die Weitergabe von Status und Gebühreninformationen an Kundensysteme befindet sich noch am Anfang. Aber schon die Möglichkeit, im Falle eines Zweifels durch den Zugriff auf eine zentrale Stelle prüfen zu können, wo sich die Zahlung befindet, ist im großen Korrespondenzbanknetz ein erheblicher Fortschritt.

Geht das nur in FIN? Natürlich nicht. Die aktuellen Entwicklungen, z. B. die Migration der Großbetragssysteme (RTGS) wie TARGET2, EURO1 oder CHAPS von MT hin zu Nachrichten in XML nach ISO-20022-Standard, gehen diesen Weg. Die (neueren) ISO-Nachrichtenformate enthalten dedizierte Felder für die UETR, und so wird die Referenz auch außerhalb des FIN-Netzes transportiert. Und erst kürzlich verbreitete SWIFT die Meldung: „SWIFT trials instant cross-border gpi payments through TIPS“[1].

Für eine Anbindung von GPI-Rückmeldungen an Kundensysteme wie TMS oder ERP sind Nachrichten in Form von PSR (payment status report, also pain.002) effizienter als manuelle Prozesse. Aber schon diese Selfservice-Funktionen sind ein bedeutender Schritt hin zu mehr Transparenz. Übrigens sind die Standards zu diesen Rückmeldungen, also Felder (tags) und Codes, in der Harmonisierungsinitiative CGI-MP multibankfähig abgestimmt. In dieser Initiative wirkt PPI nun auch aktiv mit.

Des Weiteren steht auch die Erweiterung an, dass der Kunde seine Referenz in der Zahlung als UETR initiiert – im pain.001.001.03 in besonderen Feldern gemäß der CGI-MP oder auch schon in aktuelleren ISO-Versionen in dedizierten Feldern.

Und genau hier, an der Schnittstelle Kunde-Bank bzw. Bank-Kunde, werden sowohl Kundenzahlungen als auch PSR-Rückmeldungen ja auch oft mit EBICS transportiert. Somit stehen GPI und EBICS nicht im Widerspruch zueinander, sondern ergänzen einander sinnvoll – wie so oft im Zahlungsverkehr.

Autor: Dr. Mario Reichel

[1] Quelle: https://www.swift.com/news-events/press-releases/swift-trials-instant-cross-border-gpi-payments-through-tipshttps://www.swift.com/news-events/press-releases/swift-trials-instant-cross-border-gpi-payments-through-tips