One-Leg Out Instant Credit Transfer Rulebook – der Startschuss für Cross-Border Instant Payments

Echtzeitzahlungen sind bereits in weiten Teilen der Welt verbreitet. Im SEPA-Raum sind Instant Payments seit 2017 verfügbar. Eine Gesetzgebungsinitiative der Europäischen Kommission sieht nun auch vor, stufenweise erst das Empfangen und einige Monate später auch das Senden von Echtzeitzahlungen verpflichtend zu machen. Auch in anderen Regionen sind bereits Echtzeitzahlungssysteme im Einsatz. So besitzen u. a. Brasilien, Indien und Singapur Systeme mit hohen Transaktionszahlen. Grenzüberschreitend gibt es allerdings noch keine Möglichkeit, in Echtzeit Geld zu überweisen. Auslandsüberweisungen sind häufig noch mit langen Ausführungszeiten und intransparenten Gebühren verbunden. Das kann sich jetzt ändern.

Instant Payments goes international
Im Bereich Cross-Border Instant Payments gibt es bereits viele Initiativen, die internationale Echtzeitzahlungen ermöglichen wollen. Beispiele hierfür sind Immediate Cross-Border Payments (IXB), Nexus und SWIFT Go. Diese und weitere Initiativen werden im PPI-Whitepaper zum Thema Global Instant Payments beleuchtet. Die Entwicklungen in dem Bereich kommen nicht von ungefähr, auch die internationale Politik macht sich für effiziente und kostengünstige Auslandszahlungen stark. Die G20-Staaten haben sich zum Ziel gesetzt, grenzüberschreitende Zahlungen günstiger, schneller und transparenter zu machen und dafür eine Roadmap entwickelt. Die Europäische Kommission verfolgt das strategische Ziel, die Rolle des Euro im internationalen Kontext zu stärken – wichtiger Bestandteil sind auch hier Echtzeitzahlungen.
Auch das European Payments Council (EPC) als Interessengemeinschaft der europäischen Zahlungsdienstleister bringt sich in die internationalen Diskussionen ein. Das EPC verwaltet die SEPA-Schemes und somit seit Einführung 2017 auch das SCT Inst Scheme. Mit dem One-Leg Out Instant Credit Transfer (OCT Inst) Rulebook geht das EPC jetzt einen Schritt weiter.

Das One-Leg Out Instant Credit Transfer Rulebook
Im November 2023 tritt das neue OCT Inst Rulebook in Kraft. Es gibt Regeln und Formate für grenzüberschreitende Echtzeitzahlungen in Euro vor – konkrete Technologien zur Umsetzung müssen aber noch entwickelt werden. Noch besteht für Zahlungsdienstleister keine Verpflichtung, das OCT Inst Rulebook zu zeichnen und diese Form internationaler Echtzeitzahlungen anzubieten. Das Rulebook deckt folgende Szenarien ab:

  • Internationale Instant Payments: Instant Payments, bei denen ein beteiligter Zahlungsverkehrsdienstleister im SEPA-Raum und einer im Nicht-SEPA-Raum sitzt und wo mindestens der SEPA-Teil der Transaktion in Euro denominiert ist. Darunter fallen also zum Beispiel Eurozahlungen in die USA.
  • Cross-Currency Instant Payments innerhalb des SEPA-Raumes: Instant Payments innerhalb des SEPA-Raums zwischen Euro und Nicht-Euro-Währungen (z. B. GBP, CHF)

Um Verwirrung zu vermeiden: Für Instant Payments innerhalb des SEPA-Raums in Euro gilt weiterhin das bekannte SCT Inst Scheme, hier findet das OCT Inst Rulebook keine Anwendung. Den Anwendungsbereich von OCT Inst in Abgrenzung zu SCT Inst und anderen Schemes verdeutlicht die folgende Tabelle:

Für die Teilnahme am OCT Inst Scheme sieht das Rulebook unterschiedliche Rollen vor. Finanzdienstleister, welche sich für eine Teilnahme entscheiden, können individuell entscheiden, welches Angebot sie auf Basis von OCT Inst anbieten wollen und dann die entsprechenden Rollen einnehmen. Mindestens muss ein Finanzdienstleister die Rolle des SEPA-based Payee‘s PSP einnehmen. Das heißt, er muss eingehende OCT Inst verarbeiten können. Daneben kann eine Bank sich entscheiden, ihren eigenen Kunden OCT Inst im Ausgang anzubieten. Dafür muss sie zusätzlich SEPA-based Payer’s PSP werden. Euro-Leg Entry PSPs und Euro-Leg Exit PSPs fungieren als Bindeglied zwischen dem SEPA Euro-Leg und anderen Legs der Transaktion. Daneben kann man als OCT Inst Processor weitere Dienstleistungen erbringen. Die folgende Übersicht veranschaulicht das Zusammenspiel der unterschiedlichen Rollen:


Die Vorteile von OCT Inst als Verfahren für internationale Zahlungen liegen auf der Hand. Endkunden können von effizienteren Zahlverfahren mit höheren STP-Quoten profitieren. Banken können an andere Anbieter im Auslandszahlungsverkehr verlorene Geschäfte zurückgewinnen oder auch neue Geschäftsmodelle und damit verbundene Ertragsmöglichkeiten erschließen. Zudem muss ein OCT Inst-Zahlverfahren nicht komplett neu auf der grünen Wiese implementiert werden – das Format ist an das SCT Inst Rulebook angelehnt und ist international kompatibel, da es auf CBPR+ und IP+ basiert.

Das Rennen ist eröffnet – was sollten Finanzdienstleister jetzt tun?
Aktuell herrscht noch Unklarheit bezüglich der Umsetzung, obwohl der mögliche Starttermin nur noch wenige Monate entfernt ist.  Zudem regelt das Rulebook nur die SEPA-Seite der Transaktion. Für das Non-Euro-Leg bedarf es entsprechender Vorgaben, welche außerhalb des Wirkungsbereichs des EPC liegen.

Die Kopplung von Echtzeitzahlungssystemen ist ein vielversprechender Ansatz, internationale Instant Payments zu ermöglichen. OCT Inst bildet hierbei auf SEPA-Seite die Grundlage für internationale Echtzeitzahlungen.

Aufgrund der Unklarheit und der Freiwilligkeit des Schemes verhalten sich die meisten Finanzdienstleister noch abwartend. Allerdings sollte sich jede Bank frühzeitig mit den strategischen Implikationen auseinandersetzen und ein Impact Assessment durchführen.

  • Wie sieht mein Geschäftsmodell im internationalen Zahlungsverkehr aus?
  • Welche Angebote habe ich und welche Erträge sind damit verbunden?
  • Welche Bereiche könnten durch OCT Inst ersetzt werden?
  • Welche Services kann ich anbieten, um neue Geschäftsfelder zu erschließen?

Cross-Border Instant Payments werden perspektivisch auch im Auslandszahlungsverkehr zum Standard werden. Noch ist offen, wer davon profitieren und wer dadurch belastet wird. Finanzdienstleister sollten die strategischen Weichen stellen, um auf der richtigen Seite zu stehen. Das Rennen ist eröffnet!

Autor: Ann Kristin Mundt, Lukas Schlotfeldt


PSD3/PSR

Die EU-Kommission hat vor kurzem ihre Vorschläge zur Payment Services Directive 3 veröffentlicht (PSD3), als Ergänzung der bisherigen PSD2. Die Vorschläge haben Auswirkungen auf die Akteure im Zahlungssektor und werden kontrovers diskutiert. Wir wollen deshalb die wichtigsten Punkte in Kürze erläutern.

Verordnung gilt unmittelbar
Die PSD2 wurde einem Review unterzogen und die EU-Kommission hat die Inhalte überarbeitet. Ergebnis ist eine PSD3 und eine PSR (Payment Service Regulation). Während die PSD3 eine Richtlinie ist, welche die jeweiligen Mitgliedstaaten in nationales Recht umsetzen müssen, ist die PSR „nur“ eine Verordnung. Diese gilt unmittelbar und benötigt keine separate Aufnahme in die jeweiligen nationalen Gesetze.
Einige Inhalte der PSD2 wandern in die PSR. Dies soll zu einer einheitlicheren Umsetzung innerhalb der EU führen. Während bei einer Überführung in nationale Gesetze ein zusätzlicher Interpretationsspielraum besteht, gilt bei einer Verordnung für alle Länder der gleiche Wortlaut – mit der Einschränkung, dass auch dieser Wortlaut in 24 Sprachen übersetzt wird. Der Spielraum insgesamt ist dennoch begrenzter.

Keine weiteren Konten
Die PSD3 sowie die PSR beschränken sich weiterhin auf Zahlungskonten. Der viel diskutierte Zugriff auf weitere Konten, wie z. B. Sparkonten, wurde in eine weitere Regulierung ausgelagert (Regulation on a framework for financial data access, Open Finance).

Besser früher als später
PSD3, PSR wie auch die Richtlinie zu Open Finance liegen als Proposal, also Entwurf vor. Nach diesem Entwurf durch die EU-Kommission nimmt das weitere Gesetzgebungsverfahren jetzt seinen Lauf. Das EU-Parlament sowie der EU-Rat werden einbezogen. Mit einem finalen Entwurf ist frühstens Ende 2023 zu rechnen, wahrscheinlicher erst im nächsten Jahr. Da im Juni 2024 Wahlen im EU-Parlament anstehen, könnte sich eine Veröffentlichung weiter verzögern. Hinzu kommt eine Umsetzungsfrist von 18 Monaten und für die Richtlinien auch die Überführung in die nationalen Gesetze. Das Thema wird unsere Branche daher noch einige Zeit begleiten. Unabhängig davon sollten sich alle Betroffenen schon jetzt mit den Entwürfen beschäftigen und mögliche Auswirkungen auf das eigene Geschäftsmodell bewerten.

Es wird umfangreicher
Während sich die PSD3 um Fragen der Zulassung als Zahlungsdienstleister und deren Aufsicht kümmert, sind die Anforderungen an die Durchführung von Zahlungen in die PSR ausgegliedert. Diese ist im Entwurf auch doppelt so umfangreich wie der Entwurf zur PSD3. Jedenfalls gemessen an der Anzahl der Seiten.
Die PSD3/PSR wird mit der E-Money-Regulierung zusammengefasst werden.
Weiterhin nicht von dieser Regulierung betroffen sind Zahlungen, die ausschließlich mit Bargeld getätigt werden.

Zugriff auf Zahlungskonten, aber wie?
Die PSR geht auf Informationspflichten für Zahlungsdienste, zulässige Gebühren, Zugang zu Zahlungssystemen, Regeln für Kontoinformationsdienste (KID/AIS) und Zahlungsauslösedienste (ZAD/PIS) sowie deren Zugriffsmöglichkeiten ein. Auch sind die Anforderungen an die Schnittstelle für Drittdienstleister deutlich konkretisiert worden. Aber auch hier wird es noch einen weiterführenden Regulatory Technical Standard (RTS) geben, wie wir es auch aus der PSD2 kennen.
Für Kontoinformationsdienste soll der Zugriff auf Daten deutlich erleichtert werden und damit die durch sie angebotene Customer Journey optimiert. Diese ist bislang in der Praxis häufig sehr umständlich, da bei der Konsolidierung von Zahlungskonten bei unterschiedlichen Banken ein Potpourri an Autorisierungsverfahren und -fristen gemischt wird. Auch vereinen diese Dienstleister häufig die Informationen von Zahlungskonten (in der PSD2 geregelt) und sonstigen Finanzinformationen wie z. B. Sparkonten, Depots und Kreditkonten. Hier kommt die neue Regulierung zu Open Finance ins Spiel, die ebenfalls als Entwurf vorliegt. Der Zugriff auf Zahlungskonten soll weiterhin in der PSD bzw. konkreter in der PSR geregelt sein.

Abgleich ab gleich
Eine größere Änderung dürfte der IBAN-Namensabgleich, wie er aktuell schon für Instant Payments diskutiert wird, für alle Zahlungen werden. Ziel ist es, Betrug einzudämmen. Wie Umfragen immer wieder zeigen, gehen viele Verbraucher davon aus, dass ein solcher Abgleich schon heute stattfindet. Dabei ist der IBAN-Namensabgleich nicht gleichzusetzen mit der Kontonummer-Namensprüfung wie man sie vor der SEPA-Einführung in Deutschland kannte. Damals wurde für (ebenfalls nicht alle) eingehenden Zahlungen beim Empfängerinstitut geprüft, ob Kontonummer und Name zusammenpassen.

Frisch gestrichen
In der PSD2 wurde die Rolle der Drittanbieter (Third Party Provider) eingeführt. Es war eine der größten Neuerungen und sollte Dienstleistungen, die bereits unreguliert am Markt entstanden sind, regulieren. Kontoinformationsdienste und Zahlungsauslösedienste existieren in der Praxis und bieten Dienstleistungen für Verbraucher an. Der ominöse „Drittkartenemmitent“ oder „Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt“ wurde in Artikel 65 der PSD2 beschrieben. Der Markt rätselte lange, welche Dienstleistung hier gemeint sein könnte. Nun schafft der Gesetzgeber Klarheit und hat den Artikel über Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrags ersatzlos gestrichen.

Über Regulierung
Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt grundsätzlich die Vorschläge der EU zur PSD3 und das damit verbundene Ziel, den Verbraucherschutz zu stärken und die Sicherheit im Zahlungsverkehr zu verbessern. Allerdings äußert die DK Bedenken hinsichtlich der umfassenderen Informationen, die über die Drittdienstleister-Schnittstelle geteilt werden sollen, und der geplanten Ausweitung der Haftungsregeln. Eine zu weitreichende Haftung für Zahlungsdienstleister könne nach Ansicht der DK zu höheren Kosten für Verbraucher führen. Zudem bestehe die Gefahr, dass kleinere Zahlungsdienstleister durch die zusätzliche Haftungspflicht überfordert und vom Markt verdrängt werden.

Die PSD3 ist ein weiterer Schritt in Richtung einer stärker regulierten Zahlungslandschaft. Sie soll die Sicherheit und den Verbraucherschutz verbessern, aber gleichzeitig die Innovation und Wettbewerbsfähigkeit des Zahlungssektors erhalten. Es bleibt spannend, wie sich die Diskussion weiterentwickelt und welche Regelungen letztendlich verabschiedet werden.

Autorin: Swaantje Anneke Völkel

EBICS-Zahlungseingang in Echtzeit – Utopie oder Wirklichkeit!?

Zahlungsverkehr mit FTAM oder EBICS war über 25 Jahre geprägt von Widersprüchen. Jede Form der Kommunikation war eine Einbahnstraße, stets gab es nur eine technische Quittung und man konnte erst sicher sein, dass wirklich alles funktioniert hatte, wenn man zeitversetzt das Kundenprotokoll manuell abgeholt und durchgelesen hatte. Wenn man so will, ist der Vergleich mit einem postalischen Brief im blickdichten Kuvert verschickt und die Antwort dann irgendwann per Brief im Kuvert zurück per Postweg das passende Bild für den Prozess. Auch wenn die Übertragung natürlich sehr viel schneller ausgeführt wurde als der klassische Brief per Post.

Nun, die Zeit schreitet voran, das Bedürfnis nach einer sekundenschnellen und vor allem qualitativ aussagekräftigen Antwort wird heute vorausgesetzt. Auch EBICS muss dieser Forderung langsam (endlich!) Rechnung tragen und neue Mechanismen anbieten.

Dabei darf aber das bisherige Verfahren der wechselseitigen Übertragung von Auftrag und dessen Beantwortung nicht einfach ignoriert oder gar abgeschaltet werden. Bestehende Prozessabfolgen im EBICS haben ihr bewährte Existenzberechtigung, vor allem, wenn es dabei darum geht, sehr große Datenmengen zu übertragen, die auch heute noch mehrere Minuten für eine vollständige Verarbeitung benötigen. Gerade diese Fähigkeit ist die immer noch herausragende Eigenschaft von EBICS.

Trotz allem muss es in Zukunft aber auch im EBICS-Protokoll möglich werden, kleinere Datenmengen schneller und vor allem mit sofortiger fachlicher Antwort versenden zu können.
Um diesen künftigen Anforderungen Rechnung tragen zu können, wurde das EBICS-Protokoll um die EBICS-Echtzeitnachrichten erweitert. Darin wird ein zweiter bidirektionaler Kommunikationskanal zwischen Kundenprodukt und EBICS-Bankrechner aufgebaut. In der aktuellen Spezifikation wird dieser Kanal zunächst nur für Ad-hoc-Meldungen vom Bankrechner zum Kundenprodukt genutzt.

In Zukunft kann dieser nun existierende Kommunikationskanal auch für Einreichungen und eine im Bankenumfeld bankfachliche Sofortverarbeitung eingesetzt werden. Diese kann dann auch die notwendigen Rückmeldungen erzeugen und dem Nutzer sofort – wie im Onlinebanking – eine qualitative Rückmeldung anzeigen.

Derzeit wird dieses Einreichungsformat noch mit speziellen EBICS-Systemen pilotiert und ist im Markt nicht allgemein etabliert.

Aber viel wichtiger als obiges Zukunftsszenario ist die allgemein verfügbare und bereits seit zwei Jahren spezifizierte Form der asynchronen Rückmeldung an Kundensysteme und deren Nutzer, d. h. die Firmenkunden. Diese EBICS-Echtzeitbenachrichtigung ist in der Anlage II der EBICS-Spezifikation dokumentiert und kann von allen Herstellern umgesetzt werden. Sie bietet einzigartige Möglichkeiten Kunden, Firmenkunden, schnell und zeitnah über alle Arten der Änderungen an ihren verschiedenen Konten zu informieren.

Mit dieser neuen Fähigkeit des EBICS-Protokolls ist es künftig möglich, bereits zum Zeitpunkt der Buchung eine Echtzeitnachricht per EBICS an den Kunden und sein Kundensystem zu senden. Dafür stellt die EBICS-Infrastruktur dann eine Schnittstelle zur Verfügung, die in entsprechende Buchungssysteme integriert werden kann oder es wird auch möglich sein, beliebige andere textbasierte Nachrichten aus anderen bankfachlichen Systemen zu nutzen und so die Firmenkunden stets mit neuen Nachrichten zu versorgen. Je nach Leistungsfähigkeit der Kundensysteme können wirklich viele neue interessante Anwendungsformen geboren werden.

Bei Banken, die eine so enge Kopplung zwischen EBICS und ihren Fachanwendungen nicht wünschen oder für die eine Einbindung zu kostenintensiv ist, wird eine weitere Option Interesse wecken.
EBICS-Bankrechner – wie TRAVIC-Corporate – können bei jeder Bereitstellung von Daten eine sofortige Nachricht an das oder die dem Kunden zugeordneten Kundensysteme senden und so signalisieren, dass neue Daten, z. B. ein Kontoeingangsavis, vorliegen.

Diese Form der Benachrichtigung wird besonders im Rahmen der Instant-Payments-Zahlungen bei Firmenkunden Interesse hervorrufen. Künftig werden – reguliert – immer mehr Zahlungen auf Instant Payments basieren und somit schnell ausgeführt werden. Das bedeutet, dass auch der Zahlungseingang beim Firmenkunden sofort anzuzeigen ist, damit die Ware oder Dienstleitung schnell geliefert bzw. geleistet werden kann.

EBICS-Echtzeitbenachrichtungen sind da der elementar wichtigste Bestandteil einer Instant-Payments-Lösung über die gesamte Strecke.

Diese Nachrichten sind auch so strukturiert aufgebaut, dass Kundensysteme – wie z. B. TRAVIC-Port – daraus intern Aktionen ableiten können. Automatisierte Abholungen der von der Bank bereitgestellten Daten werden möglich.

Und wenn sich die EBICS-Echtzeitbenachrichtigungen im Markt mehr und mehr durchsetzen, werden sich die vielen Hoffnungsabfragen der Kunden – 80 bis 90% der Kontoauszugsabfragen von Kunden werden mit „no data“ beantwortet – nicht mehr stattfinden. Die Kunden werden sich auf diesen neuen Mechanismus verlassen. Das bedeutet für die Betreiber von EBICS-Bankrechnern, dass diese nur noch Verbrauchskosten verursachen, wenn tatsächlich Daten vorliegen. Dies ist ein wichtiger Einspareffekt für Banken, der bedeutet, dass ihre Serversysteme kleiner ausfallen dürfen und tatsächlich viel weniger frequentiert werden.

Das ganze Szenario kann aber nur Fahrt aufnehmen, wenn Banken anfangen, diesen Service anzubieten; ein Warten auf die Kundenprodukthersteller wird nicht funktionieren, da diese stets erst dann Änderungen in ihre Produkte einbauen, wenn es tatsächlich auch Lieferanten – sprich EBICS-Bankrechner – gibt.

Mein Appell an die EBICS-Banken: Starten Sie den neuen Service, um die nächste Generation des EBICS-Protokolls für sich selbst und vor allem zum Vorteil Ihrer Kunden zu nutzen.

Autor: Michael Schunk

Blogbeitragsserie Stablecoins – Teil 3: Regulatorische Vorgaben

Wie wir bereits in unserem zweiten Blogbeitrag der Serie zum Thema Stablecoins angekündigt haben, wird es in diesem abschließenden Beitrag darum gehen, sich die regulatorischen Aspekte der Stablecoins einmal näher anzuschauen.

Passend dazu hat die europäische Union am 09. Juni 2023 die umfangreiche MiCA-Verordnung im europäischen Amtsblatt veröffentlicht. Sie bildet das europäische Regelwerk für kryptobasierte Währungen und setzt damit weltweit Maßstäbe für die Regulierung von Kryptowerten. Während der Wunsch nach einheitlichen Regulierungen von Kryptowährungen in den USA immer lauter wird, nimmt Europa eine ungewohnte Position als Innovationstreiber ein, auch wenn die Verordnung erst ab dem 30. Dezember 2024 vollständig Anwendung findet. Ob dieses Regelwerk in Zukunft nur exklusiv für den europäischen Markt angewendet wird oder sich z. B. der US-Markt diesem oder einem ähnlichen Regelwerk einfach anschließt, bleibt abzuwarten.

Was bringt die MiCA-Verordnung?
Zunächst einmal ist die Verordnung ein klares Signal in den Markt, dass der Umgang mit Kryptowerten in der EU nicht untersagt oder verhindert werden soll. Stattdessen wird ein vernünftiger Rechtsrahmen aufgestellt, in dem sich die einzelnen Marktakteure von nun an sicherer bewegen können.

Die neuen Regularien sehen dabei ausschließlich neue Herausforderungen für die Anbieter von Kryptodienstleistungen und die Emittenten von Kryptowerten vor. Die Endkunden werden beim täglichen Handeln deutlich weniger Veränderungen spüren. Sie profitieren jedoch klar von ihren gestärkten Rechten und der gestiegenen Markttransparenz.

MiCA-Lizenzen
Dienstleister, die in Zusammenhang mit Kryptowerten verschiedene Dienstleistungen in Europa anbieten möchten, benötigen in Zukunft eine MiCA-Lizenz. Je nach Dienstleistung gelten gesonderte Anforderungen an den Dienstleister. Die sogenannten erlaubnispflichtigen Dienstleistungen nach der MiCA-Verordnung sind:

  • Betrieb einer Handelsplattform
  • Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährung oder andere Kryptowerte
  • Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte
  • Beratung zu Kryptowerten
  • Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte
  • Annahme und Übermittlung von Aufträgen für Dritte
  • Platzierung von Kryptowerten

Viele Unternehmen sehen gerade die Kryptoverwahrung als ein besonders lukratives Geschäft. Durch das Erteilen einer entsprechenden Lizenz durch die Aufsichtsbehörden bietet sich für Unternehmen eine weitere Möglichkeit, neben der ZAG-Lizenz und der Banklizenz, am Finanzmarkt teilzunehmen.

Gesteigerte Anforderungen an Emittenten
Darüber hinaus stellt die MiCA-Verordnung ebenfalls Anforderungen an die Emittenten von „anderen Kryptowerten“ und „Stablecoins“.
Stablecoins werden unterteilt in E-Geld-Token und wertreferenzierte Token. Die Wertstabilität von E-Geld-Token basiert immer auf genau einer amtlichen Währung. Der Wert eines wertreferenzierten Tokens kann wiederum durch die Kombination verschiedener Waren, Rechte oder Kryptowerte entstehen.

Da die Stablecoins in unserer Blogserie im Fokus stehen, werden wir uns im Folgendem auch fast ausschließlich auf die Stablecoins beziehen.

Krypto-Whitepaper für alle
Alle Kryptowerte die z. B. eine bestimmte Schwelle an Handelsvolumen überschreiten, müssen vor der ersten Herausgabe ein Krypto-Whitepaper veröffentlichen. Dieses versteht sich wie ein Wertpapierinformationsblatt in etwas abgeschwächter Form. Dort finden mögliche Käufer Informationen über den Emittenten sowie Informationen über die zugrundeliegende Technik und den Geschäftszweck des Tokens. Dabei haften Unternehmen mit Schadensersatz für die Angaben, welche sie im Krypto-Whitepaper oder in Marketingmitteilungen veröffentlichen. Die Tage von exorbitanten Renditeversprechungen für fragwürdige neue Coins sollten somit ein Ende gefunden haben.

Reservevermögen und Eigenkapital
Um einen stabilen Coin zu garantieren, muss der Emittent den Wert des Tokens im  Verhältnis 1:1 als Reservevermögen halten. Dadurch ist jederzeit für das Rücktauschrecht oder den Forderungsanspruch der Tokeninhaber garantiert. Darüber hinaus muss die Zusammensetzung dieses Vermögens offen dargelegt werden und Liquiditätsanforderungen standhalten, wobei ein Teil des Vermögens in risikoarme Geschäfte investiert werden darf. Das Eigenkapital beträgt entweder 350.000 Euro, 2% des durchschnittlichen Reservevermögens oder ein Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres, je nachdem welche Zahl am größten ist. Das Eigenkapital kann je nach Risikopotential des Tokens oder der Branche um 20-40 % herauf- oder heruntergestuft werden.

Getrennte Verwahrung
Die MiCA-Verordnung steht für eine klare Trennung zwischen Vermögenswerten von Kunden und denen eines Dienstleisters oder Emittenten. Egal, ob es die Aufbewahrung von Kundengeldern, Kryptowerten von Kunden oder anderen Beteiligungen von Kunden betrifft Alles muss strikt voneinander getrennt sein. Auch das Reservevermögen eines Stablecoins muss strikt vom Unternehmensvermögen des Emittenten getrennt und pro herausgegeben Token gehalten werden. So soll auch im Falle einer möglichen Insolvenz des Verwahrers garantiert sein, dass die Kunden den Anspruch auf ihr Vermögen beibehalten.

Fallbeispiel FTX
Beispiele wie der Absturz von FTX zeigten in der Vergangenheit, welche Auswirkungen es auf den ganzen Markt haben kann, wenn die Herausgeber großer Token die Einlagen ihrer Kunden veruntreuen. FTX hatte die Einlagen der Kunden als Sicherheit für spekulative Kryptogeschäfte an das nahstehende Unternehmen namens „Alameda“ verliehen. Wiederrum als Sicherheit für diese verliehenen Einlagen akzeptierten sie den firmeneigenen FTT-Token. Als dieser seinen Wert verlor und das Kartenhaus zusammenbrach, konnten die Einlagen der Anleger nicht mehr zurückgekauft werden, wodurch diese auch heute noch auf ihr angelegtes Vermögen warten.

Signifikante Stablecoins
Große Auswirkungen auf die Finanzstabilität in der EU haben auch die sogenannten signifikanten Stablecoins. Nach der Verordnung gilt ein Coin als signifikant, sobald er drei der folgenden Kriterien erfüllt:

  • 10 Mio. Kunden (natürliche oder juristische Personen)
  • 5 Mrd. Marktkapitalisierung (Wert Gesamtheit)
  • 1 Mrd. Reservevermögen
  • 2,5 Mio. Geschäfte pro Tag bzw. 500 Mio. € pro Tag
  • spezielle Verflechtung mit dem Finanzsystem
  • Emittent ist ein Torwächter nach Verordnung (EU) 2022/1925.
  • Emittent gibt mindestens einen zusätzlichen Stablecoin heraus und erbringt mindestens eine Kryptodienstleistung.

Diese unterstehen automatisch der Aufsicht durch die EBA und unterliegen weiteren Pflichten und Anforderungen. Dazu zählen unter anderem weitere Anforderungen an das Reservevermögen und dessen Liquidität, welche mit Hilfe von Liquiditätsstresstests regelmäßig getestet werden.

Abschließend bleibt abzuwarten, wie sich die MiCA-Verordnung auf den Handel von Stablecoins auswirken wird. Die ESMA veröffentlicht mit Unterstützung durch die EBA in den kommenden zehn Monaten weitere Spezifizierungen zur technischen Umsetzung der Regulatorik – heißt, hier wird sich noch einiges tun.

Autoren: Benjamin Schreck, Jan Gäth

Digitaler Euro – Der Gesetzesentwurf als Wegbereiter für die Zukunft des Zahlungsverkehrs in Europa

Die Europäische Kommission hat einen Gesetzesentwurf zur Einführung eines digitalen Euros veröffentlicht. Das Ziel dieser Initiative ist es, der steigenden Nachfrage nach digitalen Zahlungen und der Nutzung privater digitaler Zahlungsmethoden gerecht zu werden.

Der digitale Euro wird als digitales Bargeld verstanden, eine digitale Zentralbankwährung für Retail Payments, welche von der EZB ausgegeben werden soll. Konsumenten sollen den digitalen Euro für Zahlungen im Einzelhandel und im E-Commerce nutzen können.

Intermediäre spielen eine wichtige Rolle, um Nutzern den Zugang zum digitalen Euro zu ermöglichen. Akzeptanzstellen wie Händler, Unternehmen und Behörden sollen den digitalen Euro im Euroraum akzeptieren, damit er als europäisches Zahlungsmittel genutzt werden kann.

Intermediäre werden im Gesetzesentwurf als Zahlungsdienstleister und andere Unternehmen definiert, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, Verteilung, dem Austausch und der Verwahrung des digitalen Euros erbringen. Dies betrifft vor allem Zahlungsdienstleister, Banken und Geldinstitute.

Für Intermediäre ergeben sich folgende Implikationen und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem digitalen Euro:

  1. Verbesserte Zahlungsinfrastruktur: Die Einführung des digitalen Euros fördert die Entwicklung digitaler Zahlungsmittel. Intermediäre müssen ihre Systeme und Prozesse anpassen, um Transaktionen mit dem digitalen Euro zu ermöglichen. Die Integration digitaler Wallets in ihre Dienstleistungen und die Entwicklung erforderlicher Schnittstellen sind hierbei entscheidend.
  2. Value-Added-Services: Der digitale Euro erfüllt die Erwartungen der Kunden an nahtlose und bequeme digitale Zahlungserlebnisse. Finanzinstitute und Unternehmen sollten benutzerfreundliche digitale Zahlungslösungen anbieten, den digitalen Euro in ihre Services integrieren und innovative Technologien wie mobile Zahlungen und digitale Wallets nutzen. Intermediäre sollten Kunden über den digitalen Euro informieren und bei der Nutzung unterstützen.
  3. Partnerschaften und Kooperationen: Finanzinstitute und Unternehmen können mit Fintech-Unternehmen, Technologieanbietern und Zahlungsdienstleistern zusammenarbeiten, um Fachwissen zu nutzen und Innovationen im digitalen Euro-Ökosystem voranzutreiben. Eine enge Zusammenarbeit mit den Zentralbanken und der EZB ist ebenfalls wichtig, um eine koordinierte Implementierung sicherzustellen.
  4. Kostensenkung und verbesserte Transparenz: Durch die Nutzung des digitalen Euros können Transaktionskosten für Finanzinstitute und Unternehmen reduziert werden, insbesondere bei grenzüberschreitenden Zahlungen. Die genaue Gebührenstruktur muss noch festgelegt werden. Zudem vereinfacht der digitale Euro grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der Eurozone und bietet eine erhöhte Transparenz.

Bei der Einführung des digitalen Euros müssen Intermediäre relevante Vorschriften und Datenschutzanforderungen beachten. Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen müssen überprüft und angepasst werden, um die Integrität und Vertraulichkeit der Transaktionen zu gewährleisten.

Eine aktive Rolle in der öffentlichen Diskussion ist wichtig, um die Perspektiven und Anliegen der Intermediäre einzubringen.

Der Vorschlag für den digitalen Euro bietet eine spannende Möglichkeit für Innovation und Wachstum in der Finanzbranche. Indem diese Handlungspunkte berücksichtigt werden, kann sichergestellt werden, die Vorteile des digitalen Euros zu nutzen und Kunden bestmöglich zu unterstützen.

Wir sollten – nicht nur als Payment-Branche, sondern besonders als zukünftige Nutzer – diese Chance nutzen, uns aktiv an der Gestaltung des digitalen Euros zu beteiligen und die Zukunft des Zahlungsverkehrs in Europa mitzugestalten.

Der Gesetzesentwurf muss noch durch das Europäische Parlament und den Rat angenommen werden, bevor das Gesetz verabschiedet werden und in Kraft treten kann. Die finale Entscheidung, ob der digitale Euro eingeführt werden soll, liegt bei der EZB und wird voraussichtlich Ende des Jahres getroffen.

Aus unserer Sicht ist die Frage nicht, ob die Einführung kommt, sondern wann und in welchem Rahmen.

Quelle: Gesetzesentwurf zur Einführung eines digitalen Euros.

Autorin: Anja Kamping

Der digitale Euro bekommt ein Rulebook

Die zweijährige Investigationsphase der EZB zum digitalen Euro endet im Herbst dieses Jahres. Anschließend wird darüber entschieden, ob und in welcher Form der digitale Euro umgesetzt wird. Die EZB plant, die Verteilung des digitalen Euros über ein Scheme zu organisieren, das Regeln und Richtlinien für die Einführung und Verteilung festlegt. Anfang dieses Jahres hat die EZB nun eine Rulebook Development Group (RDG) ins Leben gerufen, um einen ersten Entwurf eines Scheme-Rulebooks zu erstellen. Insbesondere für Geschäftsbanken und Payment Service Provider könnte dieser erste Entwurf interessant sein, da die EZB die Verteilung des digitalen Euros über diese abwickeln möchte.

Zusammensetzung und Aufgaben der RDG
Die Aufgabe der Rulebook Development Group besteht darin, ein vorläufiges Scheme Rulebook für einen potenziellen digitalen Euro zu erstellen. Sie setzt sich aus 22 erfahrenen Fachleuten aus dem privaten und öffentlichen Sektor zusammen. Dazu gehören 8 Repräsentanten des Eurosystems und 14 Vertreter verschiedener Interessenverbände aus dem Zahlungsmarkt, wodurch sichergestellt wird, dass die verschiedenen Perspektiven und Bedürfnisse aller Stakeholder berücksichtigt werden. 

Inhalt des Rulebooks
Das Rulebook stellt ein Rahmenwerk dar, an das alle beteiligten Intermediäre bei der Einführung und Verteilung des digitalen Euros gebunden sind. Es umfasst folgende Aspekte:

  • Grundlegende Eigenschaften des Schemes
  • Funktionelles und operatives Modell
  • Regelkonformität (Adhärenz)
  • Technische Anforderungen
  • Risikomanagement
  • Scheme-Management

Bei der Entwicklung des Rulebooks orientiert sich die Research Development Group an den vom Governing Council befürworteten Designoptionen, welche in den sogenannten Fortschrittsberichten zur Investigationsphase erläutert werden. Diese sind über die EZB-Website Veröffentlichungen zum digitalen Euro zugänglich. 

Bedeutung eines Scheme-Rulebooks für den digitalen Euro
Ein Scheme-Rulebook schafft einheitliche Standards für die Einführung und Verteilung des digitalen Euros, was die Interoperabilität und Effizienz verbessern kann. Es bietet Intermediären und auch den Nutzern des digitalen Euros Klarheit und Transparenz, was Missverständnisse und Unsicherheiten bei der Implementierung verringert und das Vertrauen in den digitalen Euro stärkt. Die Ausgestaltung des Rulebooks kann auch für eine reibungslose Einführung und Verbreitung entscheidend sein. Dazu sind vor allem flexible Regeln und ein geringer bürokratischer Aufwand wichtig, um allen Intermediären ein unkompliziertes Onboarding zu ermöglichen. 

Potenzial für innovative Services
Das Rulebook hat auch Einfluss auf die Entwicklung zusätzlicher und innovativer Services, die mit dem digitalen Euro angeboten werden können. Je nach Ausgestaltung kann das Rulebook eine wichtige Grundlage für Geschäftsbanken und lizenzierte Intermediäre sein, um über den ursprünglichen Anwendungsbereich hinaus zusätzliche Services zu entwickeln. In dieser Hinsicht weckt der Einbezug von Stakeholdern aus verschiedenen Bereichen der Privatwirtschaft Hoffnung. Für den späteren Erfolg des digitalen Euros könnten innovative Services entscheidend sein. Denn bisher fehlt es noch an klaren Alleinstellungsmerkmalen, die den digitalen Euro von bestehenden Zahlungsinstrumenten wie z. B. Kartenzahlungen mit Giralgeld unterscheiden.

Auf die Entscheidung über die Einführung des digitalen Euros müssen wir nun noch etwa ein halbes Jahr warten. In diesem letzten Abschnitt der Investigationsphase sind noch wichtige Ankündigungen zu erwarten. Um sich bestmöglich vorzubereiten, ist es ratsam, sich bereits jetzt intensiv mit dem Thema auseinanderzusetzen und nicht erst, wenn die Einführung unmittelbar bevorsteht. Eines steht fest: PPI wird die Entwicklungen zum digitalen Euro weiter mit Begeisterung verfolgen und Sie weiterhin über die wichtigsten Entwicklungen auf dem Laufenden halten. 

Autor: Alois Brügge, Philipp Schröder

Blogbeitragsserie Stablecoins – Teil 2: Herausforderungen und mögliche Lösungen

In unserem ersten Artikel der Serie „Stablecoins“ haben wir die Hintergründe zum Thema beleuchtet und aufgezeigt, weshalb und von wem Stablecoins aktuell genutzt werden bzw. welche Vorteile sie bieten. Im zweiten Teil werden wir uns einige Probleme und mögliche Lösungen der bestehenden Stablecoins anschauen.

Probleme bestehender Ansätze
Bestehende Stablecoins haben mit mehreren Problemen zu kämpfen, auf die wir im Folgenden eingehen wollen.

Hohe Transaktionsgebühren
Soll eine Stablecoins-Transaktion z. B. auf der Blockchain Ethereum durchgeführt werden, so sind die Transaktionsgebühren abhängig von der aktuellen Netzwerkauslastung und der Zeit, die der Sender mitbringt, um die Transaktion bestätigen zu lassen. Die Kosten können dabei zwischen wenigen Cents und mehreren Euro liegen. Zudem wird neben den eigentlichen Stablecoins auch die Blockchainwährung Ether benötigt, um die Transaktionsgebühren zu bezahlen. Bei Ethereum kommt aktuell noch hinzu, dass die Skalierbarkeit nach dem Umstieg des Konsensusmechanismus von Proof-of-Work auf Proof-of-Stake noch nicht gegeben ist. Dies soll erst in künftigen Updates adressiert werden. Daher können derzeit nur wenige Transaktionen pro Sekunde von der Ethereum-Blockchain verarbeitet werden.

Verfügbarkeit von zentralisierten Blockchains
Zentralisierte Blockchains wie die Binance Smart Chain (von der Kryptobörse Binance betrieben) werben mit niedrigen Transaktionsgebühren. Ein Nachteil ist hier das notwendige Vertrauen der Nutzer in die Börse Binance, die die Blockchain betreibt. In der Vergangenheit kam es mehr als einmal vor, dass der Betreiber in Krisenzeiten die eigene Blockchain anhalten musste, um Probleme zu beheben. Grundsätzlich gilt, dass Nutzer beim Anhalten einer Blockchain keine Transaktionen mehr durchführen und somit nicht mehr über ihr Vermögen verfügen können, was einem Einfrieren des Bankkontos bzw. des gesamten Zahlungsverkehrs gleichkommt. 

Art der Emittierung neuer Coins
Wie bereits im ersten Artikel beschrieben, wird zwischen algorithmischen (dezentralen) und gedeckten (zentralen) Stablecoins unterschieden. Beide Verfahren haben aber neben den genannten Vorteilen auch Nachteile. 

Die Wertdeckung von zentralen Stablecoins erfolgt meist manuell, d.h. das Unternehmen hinter dem Stablecoin steuert zentral die Art und den Umfang der Deckung. 

Die Reserven von dezentralen Stablecoins werden i.d.R. algorithmisch gesteuert.

  • Sinkt der Kurs durch Verkaufsdruck, werden die Reserven automatisch erhöht (Minting).
  • Steigt der Kurs durch hohe Nachfrage, werden die Reserven automatisch gesenkt (Burning).

Die meisten algorithmischen Stablecoins sind an Kryptowährungen gekoppelt, deren Supply zentral kontrolliert wird.

Als Supply bezeichnet man in der Kryptoszene die auf dem Markt emittierte Anzahl von Coins. Verschiedene Kryptowährungen sehen für den Supply eine limitierte Anzahl von Coins vor (bei Bitcoin z. B. 21 Mio Bitcoin). Stablecoins hingegen haben aufgrund ihres anderen volkswirtschaftlichen Ansatzes eine solche Grenze nicht. Wenn der Wechselkurs einer Währung konstant bleiben soll, so muss die Geldmenge flexibel sein (z. B. Tether). Wenn die Geldmenge fix ist, so wird der Wechselkurs der Währung schwanken (z. B. Bitcoin).

Diese Art der Deckung wurde im Mai 2022 dem Stablecoin TerraUSD zum Verhängnis. Als der Verkaufsdruck auf den Stablecoin TerraUSD zunahm, musste die zur Deckung hinterlegte Kryptowährung TerraLuna in großen Mengen erzeugt werden, um den Kurs des Stablecoins zu stützen. In der allgemeinen Krisensituation im Mai 2022 brachte das zusätzliche Minting neuer Coins den Kurs der Reservewährung TerraLuna zunehmend unter Druck. Hierdurch wurde eine Abwärtsspirale erzeugt, die zum kompletten Wertverlust von TerraUSD und TerraLuna führte.

Anhand dieses Beispiels lässt sich die wesentliche Schwäche algorithmischer Stablecoins sehr gut erkennen. Wenn viele Nutzer gleichzeitig aus dem Stablecoin austeigen wollen, wird die Abwärtsspirale noch weiter verschärft, da in großen Mengen zusätzliche Reserve-Währungseinheiten geschaffen werden, was zu einem totalen Wertverlust führt.

Neue Möglichkeiten mit Taro

Stablecoins auf der Basis des Bitcoin Lightning Networks sind eine neue Idee. Hier setzt Taro an. Taro (Taproot Asset Representation Overlay) ist ein Protokoll, mit dem neben anderen Assets auch Stablecoins im Bitcoin-Netzwerk erzeugt und durch das Lightning Netzwerk versendet werden können.

Taro Assets werden in der Bitcoin-Blockchain in Form von gehashten Metadaten erzeugt. Da es keine Begrenzung für die Menge an Daten gibt, die durch einen Hash dargestellt werden kann, kann eine Transaktion auf der Blockchain Millionen von Transaktionen darstellen. Taro Nodes können diese durch einen Hash representierten Assets erkennen. Neben Taro gibt es auch das RGB-Protokoll, welches ein ähnliches Ziel verfolgt.

Hierdurch profitieren Stablecoins neben den niedrigen Transaktionsgebühren im Bitcoin Lightning Network (Bruchteile eines Cents) auch von Netzwerkeffekten des Bitcoin-Netzwerks als am stärksten verbreitete Kryptowährung und seiner Uptime von 99,98 %. Das Bitcoin-Netzwerk stellt gleichzeitig sicher, dass Taro Assets nicht doppelt ausgegeben werden können. Nutzer könnten so Stablecoin-Transaktionen zu niedrigen Kosten vornehmen und von der Wertstabilität des USD profitieren. Grenzüberschreitende Zahlungen ohne KYC und Bank sind möglich. Menschen können 24 Stunden am Tag auf ihr Geld zugreifen, ohne dass das Netzwerk angehalten werden kann. 

Die Problematik der Deckung der Stablecoins bleibt weiterhin bestehen. Sowohl algorithmische als auch gedeckte Ansätze haben, wie oben besprochen, einige Probleme.

Im letzten Teil unserer Serie soll es dann um die regulatorischen Aspekte für Stablecoins gehen. Wir laden Sie hierzu herzlich ein.

Autoren: Philipp Uhinck, Benjamin Schreck

Die Zukunft des Bezahlens – ein Segment im stetigen Wandel

Kein Zweifel: Der Zahlungsverkehr, wie wir ihn heute kennen, wird sich grundlegend ändern. Dieser Wandel erfordert massive Investitionen, lässt aber auch gute Erträge erwarten.

Der Zahlungsverkehrsbereich erfährt eine unumkehrbare Weiterentwicklung. Deutliches Anzeichen hierfür ist der Vormarsch der digitalen Zahlungsmethoden auf dem italienischen Markt.

Dabei lassen sich gleich mehrere Tendenzen erkennen. Hierzu gehören die automatisierte Zahlung, der digitalisierte Handel, PSD3, Sofortüberweisungen (die in Kürze Standard sein dürften), auch bei Auslandszahlungen, RTP und die Verwaltung von Datenflüssen mittels künstlicher Intelligenz, die mit der Umstellung auf den Zahlungsverkehrsstandard ISO 20022 möglich wird.

In Anbetracht der stetigen Weiterentwicklung des Marktes dürfte in den kommenden Jahren mit einem Strategiewechsel zu rechnen sein, der eine Neuaufstellung bisheriger Geschäftspläne zur Folge haben wird.

Auf einen Wandel solchen Ausmaßes, dessen Bewältigung Investitionen ebenso wie Kompetenzen erfordert, sind die Marktakteure oftmals nicht vorbereitet.

Es kann daher nicht überraschen, dass anstelle einer Konsolidierung der Plattformen eine zunehmende Fragmentierung zu beobachten ist. Das dürfte damit zu tun haben, dass die verschiedenen inländischen Zahlungsmethoden, anders als das mittlerweile durch SDD ersetzte Lastschriftverfahren RID (eine italienische Zahlungsmethode auf der Basis einer dauerhaften Einzugsermächtigung, bei der die von einem bestimmten Gläubiger erteilten Anweisungen ausgeführt werden), wie ICI bzw. MAV (eine Zahlungsmethode mittels Zahlungsanzeige mit den für den Abgleich der Zahlung erforderlichen Angaben) und RiBA (eine Zahlungsmethode, bei welcher der Anspruch des Gläubigers auf Erhalt einer Zahlung quittiert wird) außerhalb des SEPA-Systems stehen.

Während die SCT-Verfahren eine technologische Modernisierung erfahren haben, befinden sich noch viele Plattformen des sogenannten gewerblichen Portfolios der größten Banken in Mainframes, da sie nach den traditionellen Paradigmen Cobol/CICS/DB2 entwickelt wurden.

Auch die Großbetragszahlungen (auch bezeichnet als „High-Value Payments“) sind in vielen Fällen auf den bestehenden und insofern noch nicht aufgegebenen Plattformen für Überweisungen angesiedelt; ähnlich wie jüngere Projekte wie die TARGET2-Konsolidierung und die Weiterentwicklung der Auslandszahlungen von FIN-Nachrichten zum MX-Standard, die sich die Konverter zunutze machen. Dadurch wird die Fragmentierung auf Anwendungs- und Architekturebene noch weiter verstärkt.

In einem solchen Umfeld kann eine Konsolidierung der Plattformen innerhalb eines Payment Hubs nur positive Auswirkungen auf die Betriebskosten der Systeme, auf den Umfang der entwicklungsnotwendigen Investitionen und nicht zuletzt auf die Vorlaufzeiten für die Systemfreigaben, die der Einhaltung von Vorschriften unterliegen.

Die erwünschte Konsolidierung könnte auch durch die Einführung des neuen Bezahlverfahrens Request to Pay innerhalb des SEPA-Systems gefördert werden, welches eine natürliche Weiterentwicklung von nationalen Zahlungsdiensten wie RiBA und MAV darstellen könnte. Doch so weit ist es noch nicht. Abzuwarten bleibt zunächst, wie sich der Comitato Pagamenti Italia hierzu positionieren wird.

Autoren: Federico Sajeva, Marinella Pistone, Alessia Giani

Instant Payments auf dem Weg zum „New Normal“ – jetzt aber wirklich!

In unserem aktuellen Whitepaper zeigen wir auf, warum Banken Instant Payments nicht nur als regulatorische und technische Herausforderung, sondern als strategische Chance sehen sollten. Wir stellen dar, welcher Handlungsbedarf für Banken besteht, um Instant Payments zur Erfolgsgeschichte zu machen.
 
Der Weg zum New Normal
Lange Zeit fristeten Instant Payments im SEPA-Raum ein Nischendasein, obwohl die technischen Voraussetzungen bereits seit 2017 gegeben sind. Doch gut fünf Jahre später liegt der Anteil von Instant Payments am gesamten Zahlungsverkehr bei gerade einmal 14 Prozent. Das wird sich jetzt ändern. Viele Faktoren sprechen dafür, dass Instant Payments nun das „New Normal“ werden, so wie es die Eurosystem Retail Payments Strategy vorsieht. Instant Payments können die Grundlage für neuartige Geschäftsmodelle bilden, was Banken ökonomische Anreize geben sollte, Instant Payments zu fördern. Hinzu kommt der Vorstoß der Europäischen Kommission, Instant Payments zur Pflicht zu machen. Dies wird die Verwendung von Instant Payments sprungartig ansteigen lassen und die Entwicklung beschleunigen.

Wie sollten Banken jetzt handeln?
Handlungsbedarf besteht für alle Banken, auch wenn sie Instant Payments bereits eingeführt haben. Das Positive daran: Es ergeben sich auch neue Chancen!

Wer Instant Payments noch nicht eingeführt hat, sollte schleunigst Instant-ready werden – daran führt kein Weg vorbei. Hier lohnt es sich, unterschiedliche Betriebsmodelle zu vergleichen. Die Verarbeitung von Instant Payments stellt besonders hohe Anforderungen an Performanz und Stabilität der Systeme. Daher kann es sich für viele Institute insbesondere im Bereich Instant Payments lohnen, an eine Auslagerung in Form eines Payments-as-a-Service-Modells zu denken.

Banken, welche Instant Payments bereits eingeführt haben, stehen vor einer strategisch wichtigen Entscheidung: Möchte das Institut nur die Mindestanforderungen erfüllen, um die zu erwartenden höheren Volumina verarbeiten zu können? Oder erkennt es die Tatsache an, dass Instant Payments den Kern des Zahlungsverkehrs der Zukunft bildet und stellt strategische Weichen, um im „New Normal“ erfolgreich zu sein?

Entscheidet die Bank sich für die Minimallösung, sind auch hier die Anforderungen nicht zu unterschätzen. So muss die Bank gemäß EU-Vorschlag einen IBAN-Namens-Abgleich des Empfängers umsetzen, für den es noch keine europäische Lösung gibt. Sie muss auch den Einfluss auf das Geschäftsmodell überprüfen, wenn durch höhere Volumina mit erhöhten Clearingkosten zu rechnen ist, allerdings die Erträge aus Instant Payments sinken, da die Gebühren nicht mehr höher als für klassische SEPA-Überweisungen sein dürfen. Wir raten außerdem dringend an, das System vor dem Hintergrund deutlich höherer Volumina bezüglich der Skalierbarkeit auf Herz und Nieren zu prüfen. Auch auf die Betrugsprävention kommen neue Anforderungen hinzu, auf welche Banken sich schleunigst vorbereiten müssen, indem sie zum Beispiel Expertensysteme durch KI-Ansätze ergänzen.

Banken können sich auch entscheiden, Instant Payments nicht nur als regulatorische Notwendigkeit anzusehen, sondern als Chance, das Konto wieder in den Mittelpunkt des Zahlungsverkehrs zu rücken und Marktanteile von Nicht-Banken zurückzuerobern. Es ist an der Zeit, das Investment in Instant Payments zu veredeln und neue Erträge mit innovativen Zusatzservices wie Request to Pay zu generieren. Außerdem werden Instant Payments nicht nur in Europa zum „New Normal“, auch der internationale Zahlungsverkehr geht in Richtung Echtzeit oder zumindest Near-Time. Das EPC-Rulebook für One-Leg Out Instant Credit Transfers tritt im November 2023 in Kraft, und vielversprechende Initiativen wie IXB stehen in den Startlöchern. Wer SEPA Instant nicht beherrscht, wird im internationalen Zahlungsverkehr abgehängt. Bei Instant Payments verspricht eine strategisch ausgerichtete Vorgehensweise erhebliche Vorteile in Form von zurückgewonnenen Marktanteilen oder gar ganz neuen Geschäftsfeldern.

Was sollten Banken jetzt tun? Diese und weitere Fragen beantworten wir im neuen Whitepaper „Instant Payments auf dem Weg zum New Normal“.

Das Whitepaper können Sie hier kostenfrei herunterladen:
https://www.ppi.de/payments/sepa/instant-payments/whitepaper-instant-payments/

Autor: Lukas Schlotfeldt

Verzeichnisdienst für die Verwaltung der operativen Systeme des EPC

Die Verwendung von APIs (Application Programming Interfaces) hat zu neuen Herausforderungen für die Erreichbarkeit zwischen den Teilnehmern geführt, insbesondere im Hinblick auf den SEPA Payment Account Access und die SEPA Request-to-Pay-Schemata. Die Teilnehmer müssen die Gewissheit haben, dass sich der Teilnehmer an das Schema hält und ordnungsgemäß beim EPC registriert ist:

  • Auf der Seite des „Senders“ muss der Teilnehmer die URL des Teilnehmers auf der „Empfängerseite“ kennen.
  • Auf der Seite des „Empfängers“ muss der Teilnehmer sicher sein, dass der Sender (ursprünglicher Teilnehmer, der die API aufruft) vertrauenswürdig ist.

Daher ist es die Aufgabe des Operational Scheme Managers (OSM), einen Verzeichnisdienst für das EPC-Schema zu betreiben und den Teilnehmern mehr Daten zur Verfügung zu stellen: die URLs oder Endpunkte der APIs der Schemateilnehmer, Informationen zur Identifikation und Authentifizierung, aber auch Informationen über die Funktion, die Teilnehmer erfüllen oder über die Funktionalität(en), die Teilnehmer im Rahmen eines bestimmten Schemas anbieten.

Derzeit verwaltet der EPC nicht die Daten und Mechanismen, die die Erreichbarkeit der Teilnehmer untereinander gewährleisten, also die Art und Weise, wie sich die Teilnehmer gegenseitig finden und miteinander verbinden sollen, um Zahlungen oder zahlungsbezogene Transaktionen zu senden und zu empfangen. Die Verantwortung für diese Routingfunktion liegt bei operativen Stellen wie CSMs (Clearing-and-Settlement-Mechanismen) für Zahlungsschemata und anderen spezialisierten Stellen (SPL, SRTP, etc.).

Die Anforderungen an den OSM sehen vor, dass die Daten maschinenlesbar (d. h. in einem strukturierten elektronischen Format) und in Form einer einzigen Datei verfügbar sein müssen, die die Daten aller Teilnehmer und die seit der letzten Aktualisierung vorgenommenen Änderungen enthält, oder über API-Aufrufe (beschränkt auf die Teilnehmer und ihre Technology-Solutions-Provider (TSPs)), über die die individuellen Teilnehmerdaten und die Suchwerte abgerufen werden können, die in der API-Anfrage bereitgestellt werden.

Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, die Datenabfragenden mit TLS/SSL-Clientzertifikaten zu authentifizieren (PSD2-API-Zertifikate sind kompatibel).

Wenn die Daten als Datei bereitgestellt werden sollen, die öffentlich zum Herunterladen zugänglich ist (ohne dass eine Authentifizierung durch die anfordernde Stelle erforderlich ist), muss diese Datei vom OSM mit einer elektronischen Unterschrift mindestens der Stufe AdES (Advanced Electronic Signatures) signiert werden. Für den automatischen Austausch von Zertifikatsdaten ist es jedoch nicht erforderlich, dass der OSM mit den Zertifizierungsstellen (CAs) oder qualifizierten Vertrauensdienstleistern (QTSP) der Teilnehmer verbunden ist.

Die Aktualisierung der Daten kann von den Teilnehmern nach Authentifizierung über die Benutzeroberfläche oder über API-Aufrufe durchgeführt werden und muss schnell erfolgen (d. h. untertägig), zum Beispiel bei sofortiger Löschung/Aktualisierung eines Teilnehmers auf dessen Anfrage hin, nach einem Zertifikatswiderruf oder einem anderen Sicherheitsproblem, das einen Zertifikatswiderruf zur Folge haben könnte.

Erforderliche Daten

  • Identifikations- und Teilnahmedaten aus dem EPC-Teilnehmerregister
    • eingetragener Name
    • Adresse
    • Kennung jedes Schemas
    • Beitrittsdatum
  • technische und zusätzliche Daten des Teilnehmers:
    • API-Endpunkte (URL)
    • API-Dokumentation-Endpunkte (URL)
    • UID des Zertifikats und Name der Stelle, die das Zertifikat ausgestellt hat
  • optionale/s Merkmal/e, das/die von den Teilnehmern unterstützt wird/werden
  • Kontaktdaten zur Kommunikation über die außergewöhnliche untertägige Aktualisierung


Optionale Daten

  • Firmenname
  • Kennzeichen für den Typ des API-Endpunkts (direkter Weg oder Proxy)
  • Kennzeichen des Besitzers der API-Unterschrift (Schemateilnehmer oder Proxy) etc.

Die eindeutigen Teilnehmerkennungen sind die Schlüsselwerte, mit denen weitere Informationen über Teilnehmer/Proxy (zum Beispiel über die API) und zur Authentifizierung abgerufen werden können.
TRAVIC-Payment-Client-API kann einem OSM oder PSP (ASPSP oder Asset-Broker) helfen, Drittanbieter (TPP) anzubinden. Diese API ist eine zustandslose Java-Bibliothek, die es einem Aufrufer ermöglicht, mit einer Zahlungsschnittstelle eines Kreditinstituts zu kommunizieren, indem sie Business-Funktionen wie den Kontoinformationsdienst (AIS), Salden, Transaktionsdaten und Zahlungsauslösedienste (PIS) zu Drittbanken bereitstellt.



Autor: : Zaher Mahfouz

Quelle: EPC, TRAVIC-Payment-API

TARGET2 – Der Countdown läuft

Im Oktober 2022 wurde seitens der EZB die Verschiebung der T2/T2S-Konsolidierung um 4 Monate auf den 20. März 2023 verkündet. So wirklich überraschend kam es für die Banken nicht, hatte sich in den Wochen davor schon deutlich gezeigt, dass die neue Plattform noch nicht das leisten kann, was man sich vorgestellt hat. Der Unmut unter den Banken wuchs deutlich. Dies war nicht nur im deutschen Markt zu spüren, auch auf europäischer Ebene war dies der Fall. So war es nicht verwunderlich, dass neben Deutschland mit der französischen Nationalbank ein weiteres Großgewicht in der Abwicklung von TARGET2-Zahlungen bei der Abfrage zum Readiness Report ihren Status mit „rot“ angegeben hatten.

Die Signale aus den anderen europäischen Ländern waren indes auch nicht besser. Einige Zentralbanken meldeten „grün“, aber das war eher die Ausnahme. In den Statusmeldungen hatte sich seit Juni abgezeichnet, dass ein Go-live im November zusehend kritischer gesehen wurde. Die Hauptpunkte, die bemängelt wurden, waren die seit Monaten instabile Testplattform, die unüberschaubare Anzahl an Fehlern und Defects sowie das sehr aufwändige Anlegen von Stammdaten im Common Reference Data Management (CRDM). Gerade die großen Banken, die als Co-Manager für ihre indirekten Teilnehmer fungieren, hatten es hier mit einem erheblichen Aufwand zu tun. Die Instabilität der Testplattform war dabei keine Hilfe, und hat unnötigen Aufwand gekostet. Ein weiterer Punkt war die Installation von Go-Sign in der technischen Infrastruktur der Banken, welches für den Freigabeprozess unabdingbar ist und den Zugang zu den neuen Oberflächen der einzelnen T2-Services sicherstellt. Auch dies hat bei Banken zu einem Mehraufwand geführt, der so nicht abzusehen war, insbesondere in Zusammenhang mit verteilten Arbeitsumgebungen (wie sie auch dank Corona mehr Verbreitung fanden bei Banken). Bis Ende 2022 hatten einzelne Banken damit noch zu kämpfen und hatten Go-Sign immer noch nicht installieren und aktivieren können. Viele haben die neugewonnene Zeit nutzen können, um diese Aktivitäten endgültig abzuschließen.

Doch was bedeutet die Verschiebung nun für die Banken und für die EZB? Die Antwort darauf ist nicht eindeutig. Die Reaktionen im Markt waren unterschiedlich. Die großen Banken hätten es gerne gesehen, wenn der Go-live wie geplant stattgefunden hätte, selbst unter dem Aspekt, dass es wohl erheblich gerumpelt hätte. Aber das war man bereit in Kauf zu nehmen. Für andere Banken wäre ein Go-live wohl eher in einer Katastrophe geendet, da abzusehen war, dass die notwendigen Aktivitäten bis zum Go-live nicht abgeschlossen werden konnten. Letztendlich waren jedoch Bedenken hinsichtlich der Stabilität des Eurosystems ausschlaggebend für die Verschiebung. Nicht auszudenken, was passiert wäre, wenn beispielsweise der SEPA-Zahlungsverkehr nicht mehr hätte abgewickelt werden können, weil Banken nicht in der Lage gewesen wären, rechtzeitig Liquidität bereitzustellen.

Die EZB hat mit Hochdruck daran gearbeitet, die von den Banken kritisierten Punkte zu verbessern und mit Hotfixes die als kritisch eingestuften Defects zu beheben. Doch das bedeutete für die Banken, dass weiterhin getestet werden musste. Selbst die Banken, die die verpflichtenden Testaktivitäten bereits erfolgreich beendet hatten, konnten sich nicht zurücklehnen und abwarten, sondern haben in ihrem eigenen Interesse weiter getestet. Es hatte sich leider gezeigt, dass sich mit der Auslieferung behobener Defects in der neuen Version jedoch auch neue Fehler eingeschlichen hatten.

Dennoch ist klar, dass nicht alle Fehler und Defects bis zum Go-live behoben sein werden. Banken müssen sich also unbedingt darauf einstellen, dass nicht alles von Anfang an reibungslos funktionieren wird und mit Workarounds gearbeitet werden muss. Doch welche Fehler sind behoben und welche nicht? Auf welchen Workaround muss sich vorbereitet werden? Auch das, so zumindest die Hoffnung der Banken, wird ihnen von Seiten der EZB rechtzeitig mitgeteilt werden. Denn dies ist ein weiterer Kritikpunkt der letzten Monate gewesen: fehlende Kommunikation und Intransparenz.

Ein Damoklesschwert, das über allem hing, war die Go-/No-Go-Entscheidung, die am 22.02.23 getroffen wurde. Auch wenn die Zeichen sich Richtung Go gedreht hatten, gab es trotzdem noch keine Gewissheit, dass es nicht doch noch zu einer weiteren Verschiebung hätte kommen können. Da SWIFT bereits vorher klar kommuniziert hatte, seine eigene Migration nicht noch einmal verschieben zu wollen, hätte sich die Situation ergeben, dass SWIFT einerseits schon auf ISO 20022 migriert hätte, TARGET2 aber weiterhin mit MT-Nachrichten hätte beliefert werden müssen. Dieser Mischbetrieb hätte viele Banken in größere Probleme gebracht, insbesondere solche, die in ihrer Funktion als „Intermediäre“ Zahlungen weiterleiten, da viele Umsetzungen implizit auf eine gleichzeitige Umstellung bauten, und eine Trennung nur mit erneutem Aufwand möglich gewesen wäre.

Auf Seiten von SWIFT hatte man sich in den letzten Monaten intensiv mit dem Umgang von abgeschnittenen Daten, der Data Truncation, beschäftigt. SWIFT hat hier zwar entsprechende Empfehlungen und Regeln erarbeitet, auf die Banken aber trotzdem gut und gerne darauf verzichten können. Einem Compliance-Bereich in einer Bank dürfte die Vorstellung von abgeschnittenen oder sogar gelöschten Daten in einer Zahlungsverkehrstransaktion den Schweiß auf die Stirn treiben. In Zeiten, in denen die Regulatorik immer mehr Einfluss und Auswirkung bei den Banken hat, ist dieses Szenario undenkbar. Aber leider ist es Realität, dass genau das passieren kann, besonders in der Anfangsphase, wenn sich alle Teilnehmer an die neue Realität gewöhnen müssen.

Fazit ist, dass sich die T2/T2S-Konsolidierung als genauso komplex herausgestellt hat, wie von Anfang an befürchtet worden war. Die Anzahl der Banken, die die Umstellung bewerkstelligen müssen, ist enorm und mit dem Eurosystem ist der sensibelste Bereich überhaupt betroffen. Grund, mit Zuversicht auf den Umstellungstermin zu blicken, ist dennoch angebracht. Die letzten Monate haben den Banken wieder mehr Vertrauen gegeben, da die eingeleiteten Maßnahmen der EZB die Zuversicht gesteigert haben. Es gilt auch zu bedenken, dass mit einem Go-live die Aktivitäten nicht abgeschlossen sein werden, sondern die Banken direkt weitermachen müssen – für Juni ist bereits das nächste Release seitens des Eurosystems angekündigt. Also keine Verschnaufpause für die Banken, sondern es geht unverändert und mit hohem Druck weiter, die nächsten Themen stehen auch schon vor der Tür.

Sabine Aigner
Thomas Ambühler

Instant Payments ab 2024 auch in der Schweiz

Potius sero quam numquam
Die deutsche Übersetzung zu obigem Zitat von Titus Livius, römischer Geschichtsschreiber zur Zeit des Kaisers Augustus, lautet: «Besser spät als nie.», was man auch über die Einführung von Instant Payments (IP) in der Schweiz sagen könnte. Ab nächstem Jahr gilt für Schweizer Banken mit einem Transaktionsvolumen von mehr als 500'000 Zahlungseingängen pro Jahr die Verpflichtung, Instant Payments in Schweizer Franken empfangen zu können. Ab 2026 gilt diese Regulation der Schweizerischen Nationalbank für alle Teilnehmerbanken am nationalen Clearingsystem, betrieben durch SIX. Was unterscheidet den Schweizer Ansatz von SEPA Instant Payments? Wie könnte IP in der Schweiz zum «new normal» wie in den Niederlanden werden? Ist ein Szenario wie in Deutschland mit geringer Verbreitung auch in der Schweiz wahrscheinlich? Wie gehen die Schweizer Banken aktuell vor? Diese Fragen versucht der nachfolgende Blogbeitrag zu beantworten.

Was unterscheidet IP Schweiz von SEPA Instant Payments?
Um es vorwegzunehmen: IP Schweiz ist nicht kompatibel mit SEPA Instant Payments. IP Schweiz zielt für die Einführung 2024 darauf ab, Zahlungen in Schweizer Franken unter den Teilnehmern des nationalen SIX-Clearingsystems in Echtzeit und rund um die Uhr abwickeln zu können. Um eine mögliche zukünftige Interoperabilität in Euro mit für den SEPA-Raum nicht zu verbauen, wurden die Standards und die Prozesse von SEPA Instant Payments mehrheitlich übernommen. Im Gegensatz zum europäischen Modell existiert in der Schweiz seit Beginn an die Verpflichtung für den Empfang von Zahlungen (zunächst für große und mittlere Banken, danach für alle Banken). Analog zu den Instituten in Europa sind auch hierzulande die technischen Herausforderungen bezüglich Hochverfügbarkeit der Zahlungssysteme enorm hoch und mit großen Investitionen in die Infrastruktur verbunden. Ebenso besteht eine weitverbreitete Skepsis seitens der Banken, ob IP einen Businesscase für die Institute darstellen wird.

IP Schweiz wie IP in den Niederlanden oder IP in Deutschland?
Betrachtet man die IP-Angebote von der Kundenseite her, dann fällt auf, dass es in Europa riesige Unterschiede in der Verbreitung von Instant Payments gibt. Das macht die Prognose für die Banken in der Schweiz so schwierig. Einerseits möchte man mit einer Gebühr auf IP-Zahlungen zumindest einen Teil der Investitionen in die neuen Infrastrukturen amortisieren und anderseits ist man sich bewusst, dass genau dies die flächendeckende Verbreitung bei den Kunden verhindern wird. Gesucht sind demnach neue Anwendungsfälle, wo alle Beteiligten einen Nutzen erzielen. Ein möglicher Ansatz sind neue Konto-zu-Konto-Zahlungsschemata (A2A-Zahlungen) im Handel anstelle der in der Schweiz weitverbreiteten Kartenschemata (Debit und Credit). Aus Sicht des Handels ist das wie in den Niederlanden eine vielversprechende Option, da tiefere Transaktionsgebühren erwartet werden. Aus Sicht der Banken ist das auf den ersten Blick zweischneidig, da mit den bestehenden Kartenschemata aktuell gute Umsätze generiert werden.

Umsetzungsexperiment Realisierung in der Community
Erwähnenswert ist im Kontext von Instant Payments Schweiz das Vorgehen bei der Umsetzung von Instant Payments innerhalb einer Gruppe von an sich konkurrierenden Kantonalbanken. Anfang 2022 haben sich die Kantonalbanken von St. Gallen, Thurgau, Aargau, Baselland, Luzern und Solothurn zu einer Community zusammengeschlossen, um das Projekt gemeinsam umzusetzen. Dies vor dem Hintergrund, dass alle Banken eine nahezu identische Systemlandschaft aufweisen, welche an die Anforderungen von IP angepasst werden müssen. Unter der «Bauleitung» von PPI Schweiz wurde in einem ersten Schritt eine Umsystemanalyse mit den involvierten Systemlieferanten inkl. Einforderung von Grobofferten durchgeführt. Dies mit dem Ziel für die Gruppe Mengenrabatte zu erzielen. Aktuell arbeiten die Institute auch für die Umsetzung zusammen, um Ressourcen zu schonen (eigene und die der Lieferanten). Für das Marktangebot ist bei Einführung 2024 jede Bank wieder auf sich gestellt; die Entwicklung der technischen Basis stellt aus deren Sicht jedoch kein Unterscheidungsmerkmal dar. Ein Novum auf dem Finanzplatz Schweiz.

Autor: Carsten Miehling

Pflicht zur Adresstransformation: mit KI durch den Adress-Wirrwarr

Wer schon einmal einen Brief ins Ausland geschickt hat, der weiß: Adressen können sich zum Teil deutlich voneinander unterscheiden. Während in Deutschland eine Adresse üblicherweise dem Schema

Straße – Hausnummer – Postleitzahl – Wohnort

folgt, wird in Frankreich die Hausnummer üblicherweise vor den Straßennamen gestellt. Richtig kompliziert wird es, wenn der Brief statt ins Nachbarland zum Beispiel nach Asien geschickt wird, wo völlig andere Strukturen gebräuchlich sind. Oder in die USA: Der United States Postal Service beschreibt auf über 200 Seiten, wie Adressen in den USA aussehen können – etwa welche Formate und Abkürzungen zulässig sind und welche nicht.

Auch Banken und Sparkassen adressieren im Zahlungsverkehr jeden Tag unzählige Parteien auf der ganzen Welt. Der Grund dafür ist, dass bei Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) die Adresse des Zahlers angegeben werden muss, und auch der Empfänger sollte für eine reibungslose Abwicklung angegeben sein. Das dient den notwendigen Prüfungen, etwa zur Geldwäsche und der Betrugsprävention.

Die enorme Vielfalt der weltweiten Adressformate fiel bislang nicht weiter ins Gewicht. Denn die Angabe der Adressdaten erfolgt unstrukturiert. Innerhalb der Zahlungsdatei stehen dafür einfache Felder zur Verfügung, die Address Lines (AdrLine), in denen die Adresse als Freitext mitgeliefert wird. Nur der Name muss jeweils separat ausgewiesen werden.

Im Rahmen von SEPA 2.0 ist damit Schluss. Denn künftig müssen Adressdaten strukturiert ausgeliefert werden – und zwar bei allen SEPA-Zahlungsformaten. Die Änderungen treten ab November 2023 schrittweise in Kraft. Spätestens ab November 2025 dürfen Adressdaten bei SEPA-Überweisungen nur noch strukturiert ausgeliefert werden. Und die Herausforderungen sind nicht rein europäisch: Swift und weitere Marktinfrastrukturen haben das gleiche Zeitfenster. Bei Zahlungen innerhalb des EWR bleibt die Angabe von Adressdaten freiwillig. Entscheiden sich Banken jedoch für die Auslieferung, muss auch diese strukturiert erfolgen.

Das heißt: Künftig muss jeder Bestandteil einer Adresse in das dafür vorgesehene Feld aufgenommen werden. Die Payment Markets Practice Group listet insgesamt 14 Merkmale auf, die einer Postadresse zugeordnet werden können.

 

Das in der Grafik aufgezeigte Beispiel ist simpel. Denn jeder hierzulande weiß, dass die 9 die Hausnummer und Wiesenweg der Straßenname ist. Diese Daten in das neue Format zu überführen, dauert nur wenige Sekunden – eine entsprechende Möglichkeit in der Anwendung vorausgesetzt.

Doch selbst dann wäre die Transformation eine Mammutaufgabe. Denn Banken und Sparkassen sitzen auf Millionen von Adressdaten, die transformiert werden müssen. Und derart einfache Adressen sind dabei die Ausnahme. Überschlägt man die erforderlichen Tätigkeiten, dann ergibt ein einfaches Rechenbeispiel schnell einen Aufwand von bis zu 250.000 Arbeitsstunden, bei einer durchschnittlichen Bank mit 500.000 Firmenkunden. Hinzu kommt der Aufwand für Schulungen, um die Mitarbeiter mit dem notwendigen Expertenwissen über die weltweiten Adressformate auszustatten.

Angesichts des Umfangs sind deshalb effiziente Lösungsansätze gefragt. Reguläre Ausdrücke kommen in diesem Fall nicht in Frage. Wie oben am Beispiel der USA gezeigt, sind die Möglichkeiten von Adressdaten selbst innerhalb eines Landes vielfältig und folgen keiner regulären Struktur. Außerdem wären unzählige Testdaten notwendig.

Eine weitere Möglichkeit sind Adressdatenservices, etwa von Google. Diese sind jedoch nicht nur teuer, sondern auch unter Datenschutzaspekten fraglich. Außerdem beschränken sich solche Services nicht selten auf bestimmte Regionen oder gar Länder.

Abhilfe kann eine Anwendung auf Basis von Künstlicher Intelligenz (KI) schaffen. Damit können Daten automatisiert in die notwendige Struktur überführt werden. Die KI ist dabei in der Lage, anhand vorgegebener Trainingsdaten Strukturen zu erkennen und diese auf weitere Fälle zu übertragen.

Gerne helfen wir von PPI den Banken bei der Vorbereitung und Umsetzung der Transformation von Adressdaten. Das umfasst die Auswahl und Anpassung der geeigneten KI-Anwendung ebenso wie die Wahl der notwendigen Trainings- und Testdaten.

Am Ende erhalten die Institute eine leistungsfähige und zuverlässige Lösung, von der nicht nur die Banken selbst profitieren. Denn auch Firmenkunden müssen Adressdaten in Zukunft strukturiert anliefern. Banken, die den Unternehmen die dafür notwendige Transformation abnehmen, können sich einen spürbaren Wettbewerbsvorteil erarbeiten.

Autor: Dr.-Ing. Thomas Stuht, Produktmanager PPI

Überleben im Wandel

Same same, but different – auch 2023 bleibt die Fülle der Herausforderungen im Zahlungsverkehr gewaltig. Erschwerend verstärkt sich allerdings der Eindruck, dass auf Bankenseite Verdrängungseffekte zuzunehmen scheinen. Wichtige Themen werden einfach nicht angegangen. Dies gilt sowohl für die Umsetzung anstehender Pflichtaufgaben als auch für die Nutzung sich bietender Geschäftschancen.

Die am meisten unterschätzte Pflichtaufgabe für 2023 ist die Umsetzung der unscheinbar daherkommenden EU-Richtlinie 2020/284 „im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister“. Die Richtlinie zur Verhinderung von Steuerbetrug bei grenzüberschreitendem elektronischem Geschäftsverkehr für Handel- und Dienstleistungen verpflichtet Zahlungsdienstleister zur Meldung bestimmter Zahlungsdaten. Die Details haben es in sich: Es ist ein zusätzliches, sehr komplexes Meldewesen mit eigenen Schnittstellen zum Bundeszentralamt für Steuern aufzubauen. Es sind bisher nicht vorliegende Daten zu erheben und zu melden: etwa die Kennung des Standorts des Zahlungsempfängers wie beispielsweise die IBAN. Sofern vorhanden, müssen die Adressdaten und Steuernummern des Zahlungsempfängers übermittelt werden. Die Meldepflicht gilt ab dem 1. Januar 2024. Die Zahl der Banken, die entsprechende Projekte aufgesetzt haben, ist bis dato sehr überschaubar. Vor dem Hintergrund, dass Finanzbehörden bekanntlich keinen Spaß verstehen, wirkt das mutig.

SWIFT fordert strukturierte Daten
Nicht ganz so dringend, aber ähnlich komplex ist die SWIFT-Vorgabe, ab November 2025 im Zahlungsverkehr nur noch strukturierte Adressdaten von Kunden zu verarbeiten. Die Regelung betrifft Banken genauso wie Endkunden. Sie setzt Vorgaben der führenden Industriestaaten zur Bekämpfung von Embargobrüchen, Terrorfinanzierung und Geldwäsche um. Es wird empfohlen, schon ab 2023 nur noch die strukturierten Daten zu verwenden. Dies dürfte allein in Deutschland mehrere Millionen Datensätze betreffen, die so nicht vorliegen. Banken sollten deswegen schon im kommenden Jahr Kommunikationspläne und technische Umsetzungsszenarien – gegebenenfalls bereits KI-gestützt – ausarbeiten.

Es ist eine traurige, aber branchenweit akzeptierte Wahrheit: 50 Prozent der Betriebskosten im Zahlungsverkehr fallen für die Einhaltung regulatorischer Vorgaben an; weitere 25 Prozent für die prozessuale und technische Wartung und Anpassung der Infrastruktur. Da verwundert es nicht, dass in den Geldhäusern der Blick auf Ertragspotenziale und -chancen oftmals verstellt ist.

Request to Pay eröffnet Chancen
Enormes Potenzial bietet für Banken beispielsweise ein Angebot, das den noch jungen Request-to-Pay-Standard mit konkreten Anwendungsfällen wie elektronischen Rechnungen verbindet. Würden Banken ihren Firmenkunden die Verarbeitung und Prozessierung elektronischer Rechnungen und der entsprechenden Zahlungsaufforderungen anbieten, könnten diese ihre Kosten pro Rechnung – inklusive des Abgleichs des Zahlungseingangs – um rund zehn Euro reduzieren. In diesem Zusammenhang könnten Banken attraktive Transaktionsgebühren generieren, gleichzeitig das Geschäftskonto als Mittelpunkt der Kundenbeziehung weiter stärken und obendrein einen signifikanten Beitrag zur Nachhaltigkeit leisten.

Der entscheidende Erfolgsfaktor für entsprechende Dienstleistungen ist eine bankenübergreifende Erreichbarkeit. Umso erfreulicher ist es, dass im Markt solche Infrastrukturen bereits entstehen. Es ist damit zu rechnen, dass ab 2026 europaweit ohnehin nur noch elektronische Rechnungen zulässig sind.

TARGET2-Konsolidierung: „all hands on deck“
Soweit zu den unterschätzten Themen. Nicht unterschätzt werden die Vorbereitungen für die auf den 20. März 2023 verschobene TARGET2-Konsolidierung und den Start der SWIFT-Umstellung auf das ISO-20022-Format. Dieser Termin ist als fix anzusehen. Denn eine erneute Verschiebung der TARGET2-Konsolidierung hätte vermutlich die üble Konsequenz, dass TARGET2 und SWIFT-Umstellung auseinanderlaufen.

Auch der Massenzahlungsverkehr wird 2023 von der Umsetzung neuer Regelwerke geprägt sein. Dies sind die EU-Verordnung zur verpflichtenden Einführung von SEPA Instant Payments und die Einführung des neuesten ISO-Standards für alle SEPA-Zahlverfahren. Letztere hat nicht nur Auswirkungen auf die Zahlungsdatei und Zahlungssysteme selbst, sondern betrifft ebenso Umsysteme, wie etwa Stammdatensysteme.

Betrugsprävention bei Echtzeitzahlungen
Der Ende Oktober 2022 vorgelegte Vorschlag der EU-Kommission zur verpflichtenden Einführung von SEPA-Echtzeitüberweisungen ist derzeit Gegenstand eingehender Diskussionen und Lobbyarbeit. Unter anderem wird intensiv erörtert, ob Zahlungsdienstleister ihren Kunden einen Abgleich von Kontonummer und Namen anbieten müssen. Hintergrund des Vorschlags ist die Endgültigkeit sekundenschneller SEPA-Echtzeitüberweisungen. Dies macht sie betrugsanfällig. Dem soll die Möglichkeit entgegenwirken, vor Zahlungsausgang überprüfen zu lassen, ob die betreffende IBAN auch wirklich zum Zahlungsempfänger gehört. Die erfolgreiche Bekämpfung von Betrugsversuchen wird ein wesentlicher Faktor für den Erfolg von Instant Payments.

Die flächendeckende Etablierung von Echtzeitüberweisungen betrifft nicht nur Zahlungsdienstleister, die das Instrument bisher nicht anbieten, sondern auch die aktiven Player. Grund: Da Echtzeitüberweisungen zukünftig nicht teurer sein dürfen als herkömmliche Transaktionen, rechnen Markteilnehmer damit, dass ihr Anteil an allen Überweisungen von 10 auf mindestens 30 bis 40 Prozent steigen wird. Befördert wird dieser Trend durch das steigende Zinsniveau, welches das Halten von Guthaben wieder belohnt. Wachsen aber die Transaktionszahlen um mindestens den Faktor drei, geraten all die Zahlungsdienstleister in Schwierigkeiten, deren Echtzeitinfrastruktur bisher auf Behelfslösungen beruht. Ein entsprechender Check ist also dringend geboten.

Im Bereich Retail Payments steht die paneuropäische Initiative EPI – mit mittlerweile begrenztem Leistungsumfang als kontobasiertes P2P- und eCommerce-Verfahren – zum Jahreswechsel 2022/23 vor wichtigen Grundsatzentscheidungen. Dies betrifft etwa die Fragen, ob sich die genossenschaftliche Finanzgruppe wieder der EPI anschließt und ob und wie die Initiative insgesamt weiter voranschreitet.

Neue Use Cases für Retail Payments
Die maßgeblichen Dienstleister im Bereich Retail Payments werden 2023 weiter daran arbeiten, ihre Fähigkeiten zu verbessern. Die Issuer werden beispielsweise die Girocard für den eCommerce weiterentwickeln. Viele Payment Service Provider arbeiten nicht zuletzt als Folge der Corona-Pandemie an der Unterstützung verschiedener Omnichannel-Konzepte. Hierbei stehen nicht nur die inzwischen allgemein bekannten Use Cases wie Click & Collect im Fokus, sondern ebenso

  • die Nutzung von Onlinebezahlmethoden am Point of Sale, etwa Buy now, pay later,
  • die Unterstützung von Franchising- und Kooperationsmodellen, beispielsweise kanal- und gesellschaftsübergreifende Rückgaben und
  • die Auswertung von Kundenverhalten über die verschiedenen Touchpoints hinweg.


Im Oktober 2023 endet die Analysephase der EZB zum digitalen Euro und der EZB-Rat wird vermutlich beschließen, die Realisierungsphase zu starten. Da der digitale Euro derzeit als Retail-Euro konzipiert wird, arbeiten verschiedene Banken in Europa 2023 bereits parallel an der Einführung sogenannter Giralgeldtoken.

Wie können die Geldhäuser – auch angesichts des Fachkräftemangels – die ungeheure Fülle der Aufgaben bewältigen? Es wird nur gehen, wenn die Bereitschaft zu bankübergreifenden Kooperationen steigt, Standardlösungen sich weiter ausbreiten und auch Auslagerungen in Betracht gezogen werden. Es sollte zudem die Bereitschaft wachsen, gegebenenfalls das Fundament zu erneuern, anstatt unter Ausblendung der „technischen Schulden“ weiter an bestehende Legacy-Systeme anzubauen.

Das sind bereits viele Baustellen – und über die Auswirkungen der sich auftuenden DORA-Verordnung, der Regulierungen zur Barrierefreiheit und der sich am Horizont abzeichnenden PSD3 haben wir ja noch gar nicht gesprochen.

Autor: Hubertus von Poser, Head of Consulting Payments, PPI AG

Blogbeitragsserie Stablecoins - Teil 1: Hintergründe

Wenn man sich mit dem Thema Kryptowährungen auseinandersetzt, wird man zwangsläufig über das Thema Stablecoins stolpern und schnell kommt die Frage auf, was dahintersteckt. In dieser Blogbeitragsserie wollen wir mit Ihnen gemeinsam eine kurze, aber knackige Reise durch dieses Thema machen.

Ein Stablecoin ist eine zu einer bestimmten Basiswährung stabile Kryptowährung. Der häufigste Anwendungsfall liegt im Bereich Kryptohandel, da das (grenzüberschreitende) Clearing zwischen Kryptobörsen mit Stablecoins schneller abgewickelt werden kann als über die klassischen Zahlungswege. Daneben erfreuen sich Stablecoins in Schwellen- und Entwicklungsländern immer größerer Beliebtheit aufgrund ihrer Wertstabilität im Vergleich zu lokalen Währungen.

Kurz gesagt kann man den Nutzen eines Stablecoins in vier wesentlichen Punkten zusammenfassen:

  • Wertreferenz und Tauschmedium für den Handel
  • Schutz vor Kursschwankungen
  • Erzielung von Zinserträgen im Bereich „Decentralised Finance“
  • Schnelle und grenzenlose Zahlungen

Algorithmische vs. gedeckte Stablecoins
Es wird zwischen zwei verschiedenen Arten von Stablecoins unterschieden: den gedeckten und den algorithmischen Stablecoins.

Bei USD-gedeckten Stablecoins lagert das hinter dem Stablecoin stehende Unternehmen USD in einer Bank ein und emittiert seinen Stablecoin. Eine 1:1-Deckung wird dabei angestrebt. Bei algorithmischen Stablecoins versucht lediglich ein Algorithmus den Wechselkurs zwischen Stablecoin und Basiswert (z. B. USD) konstant zu halten.
Nach dem Kollaps des algorithmischen Stablecoins „TerraUSD“ im Mai 2022 gibt es nur noch einen wirklich bedeutenden algorithmischen Stablecoin: MakerDao‘s „DAI“.

Hinter gedeckten Stablecoins stecken meist Kryptobörsen, die diese Coins emittieren. Die größten Stablecoins sortiert nach Marktkapitalisierung sind Tether, USD Coin und Binance USD. Insgesamt erreichen sie zusammen eine Marktkapitalisierung von rund 130 Mrd. USD (Stand Nov. 2022).

Stablecoins bilden digital den Wert eines zugrundliegenden Assets im Verhältnis 1:1 ab und werden als digitales Geld betrachtet. Ihre Deckung erfolgt häufig mit USD-Bankeinlagen, US-Staatsanleihen oder sonstigen Wertpapieren. Erinnert man sich an den sogenannten Goldstandard, erkennt man hier durchaus gewollte Parallelen.

Vorteile gegenüber dem klassischen Zahlungsverkehr
Die Vorteile gegenüber klassischen Zahlungsverkehrssystemen sind, dass Stablecoins weltweit für jeden und rund um die Uhr zugänglich sind. Die Transaktionsgebühren sind gering, grenzüberschreitende Zahlungen schnell und problemlos möglich. Eine Überweisung ist zudem ohne KYC und ohne die Involvierung einer Bank möglich. Alles, was dazu benötigt wird, ist ein Smartphone mit Internetverbindung und eine digitale Wallet der Währung.

Wie am Anfang unseres Artikels schon erwähnt, haben neben Kryptobörsenhändlern immer mehr Menschen aus Schwellen- und Entwicklungsländern ein besonderes Interesse an Stablecoins.

Viele Schwellen- und Entwicklungsländer haben mit hohen zweistelligen Inflationsraten zu kämpfen. Die eigenen staatlichen Währungen verlieren gegenüber dem US-Dollar weiter an Wert. Dies betrifft ebenfalls das Vertrauen der Bürger in den jeweiligen Ländern. In der jüngeren Vergangenheit kam es in vielen dieser Länder zu einem sogenannten „Bank Run“.
Ein Bank Run oder auch Bankensturm genannt entsteht dann, wenn Anleger bei ihren Banken möglichst zeitnah ihre Einlagen abheben wollen. Sind hiervon gleich mehrere oder alle Banken innerhalb einer Marktwirtschaft betroffen, spricht man von einem Bankensturm bzw. einer Bankenpanik.
Die Regierungen waren daher gezwungen, lokale Banken zu schließen. Für die Bürger vor Ort können Stablecoins in einer solchen Situation eine attraktive Alternative zu ihrer Heimatwährung werden, um sich vor finanziellen Unwegsamkeiten zu schützen.

Stablecoins können also in verschiedenen Situationen eine praktische Lösung für Probleme sein, die sich im FIAT-System nicht oder nur schlecht lösen lassen oder in wirtschaftlichen Schieflagen für Bürger evtl. sogar einen Ausweg bilden. Aber wo Licht ist, da ist auch Schatten. Und diese wollen wir mit Ihnen in Teil 2 unserer Serie aufarbeiten.

Autoren: Philipp Uhinck, Benjamin Schreck