Wie hängen CESOP und Mehrwertsteuerrecht mit grenzüberschreitendem Zahlungsverkehr zusammen?

Hand aufs Herz, wenn wir in unserer Branche das Wort Steuerrecht hören, gehen wir nicht davon aus, dass jetzt irgendetwas Relevantes im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr kommt. Natürlich werden für die Begleichung steuerlicher Verbindlichkeiten von allen Parteien Zahlungswege genutzt, was diese aber noch lange nicht zum Regulierungsgegenstand des Steuerrechts werden lässt. Die schlechte Nachricht ist allerdings, dass wir in Zukunft beim Thema Mehrwertsteuerrichtlinie der EU immer etwas genauer hinschauen müssen.

Überforderung als Hintergrund 

Im Zuge des Aktionsplans zur Schaffung eines einheitlichen Raums der Mehrwertsteuer trifft die EU-Kommission zwangsläufig auf das Thema Mehrwertsteuerhinterziehung. Insbesondere die zunehmende Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs für den grenzüberschreitenden Verkauf von Gegenständen und Dienstleistungen in den Mitgliedsstaaten verstärkt diese Situation. 

Die Ermittlungsbehörden kämpfen mit einer defizitären Informationslage und eingeschränkten Informationsbeschaffungsmöglichkeiten. Die erforderlichen Informationen befinden sich oft im Besitz von Dritten (wie z. B. Zahlungsverkehrsdienstleistern), die meist in einem anderen Staat ansässig sind. Hinzu kommen ungenügende Verwaltungskapazitäten, die mit dem erforderlichen hohen Datenvolumen zur Aufdeckung des Mehrwertsteuerbetrugs überfordert sind. Dies betrifft sowohl den Austausch als auch die Verarbeitung entsprechender Datenmengen. 

Die EU-Kommission spricht von einem dreistelligen Milliardenverlust von Steuereinnahmen (https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/bd27de7e-5323-11ec-91ac-01aa75ed71a1/language-en/). Um dieser Situation aus Sicht des europäischen Gesetzgebers entgegenzuwirken, wurden die bisher bestehenden Regelungen am 18.02.2020 entsprechend ergänzt.

Verordnung (EU) 2020/283 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung.

  • Festlegung der Zusammenarbeit von nationalen Steuerbehörden, um Mehrwertsteuerbetrug aufzudecken und die Einhaltung der Mehrwertsteuerpflicht zu gewährleisten.

Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsverkehrsdienstleister.
Änderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie:

  • Zahlungsverkehrsdienstleister werden verpflichtet, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen im Zusammenhang mit dem elektronischen Handel zu führen.
  • Daten müssen den nationalen Steuerbehörden zur Verfügung gestellt werden. Dabei sind strenge Auflagen (unter anderem für den Datenschutz) zu berücksichtigen.

Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen.
Neben weiteren Regelungen zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden erfolgten neue EU-weite Sonderregelungen für Kleinunternehmen:

  • Kleinunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten (MS) dürfen künftig von der Kleinunternehmerregelung profitieren.
  • Dies gilt, sofern ihr Jahresumsatz nicht maximal 85.000 Euro (Grenze wird durch MS festgelegt) überschreitet.
  • Sofern bestimmte Voraussetzungen zutreffen, können dies sogar bis zu 100.000 Euro sein, sofern dieser Umsatz EU-weit erzielt wurde.

 

Die RL 2020/284/EU wird ab dem 01.01.2024 Zahlungsverkehrsdienstleister in die Pflicht nehmen, ihre Informationslage mit den Steuerbehörden zu teilen, d. h. die Informationslage aus Behördensicht zu verbessern. Dazu schreibt sie eine zentrale Meldung bestimmter Zahlungsverkehrsdaten durch Zahlungsverkehrsdienstleister vor, die Behörden im Verdachtsfall dazu nutzen sollen, ihre Ermittlung ohne Hindernisse durchzuführen.

CESOP – Zahlungsverkehrsdaten in der Vorratsdatenspeicherung
 

Das Stichwort für die Speicherung dieser gelieferten Daten ist CESOP (Central Electronic System of Payment Information). Ein zentrales System der EU, welches unter der Aufsicht von EUROFISC steht. Es soll die angelieferten Daten nicht nur aufnehmen, sondern auch durchsuchbar machen, intelligent nach redundanten Datensätzen suchen, Zusammenhänge sichtbar machen etc.

Zugriff werden nur die Steuerbehörden der Mitgliedsstaaten bekommen. Natürlich alles im Einklang mit sonstigen Rechten. Das Allgemeininteresse zur Schadensvermeidung durch Steuerhinterziehung in Milliardenhöhe überwiegt hier das Recht des Einzelnen auf Datenvertraulichkeit.  

Welche Zahlungen müssen von wem gemeldet werden? 

Immer wenn Zahlungsverkehrsdienstleister Zahlungsdienste für mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb eines Kalenderquartals an denselben Zahlungsempfänger unabhängig von der Höhe des Transaktionsbetrags leisten, sind diese zu melden. Die Daten sind min. drei Kalenderjahre aufzubewahren.


Europäische Zahlungsdienstleister

Erfolgt die Zahlung an einen Zahlungsempfänger in der EU, so liegt die Aufzeichnungspflicht beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers.

Erfolgt die Zahlung von einem Zahler in der EU an einen Zahlungsempfänger in einem Nicht-EU-Land, so liegt die Aufzeichnungspflicht beim Zahlungsdienstleister des Zahlers.




Anliefern, aber wie? 

Der inzwischen hoffentlich geneigte Leser wird sich sicherlich nun fragen: „Okay, eine neue Meldepflicht. Aber wie bekommen wir die Daten jetzt in CESOP?“. Die gute und die schlechte Nachricht ist, dass Sie als Zahlungsverkehrsdienstleister das gar nicht machen müssen, denn CESOP wird über die nationalen Behörden „gefüttert“. Hier ist auch schon klar, wie die Schnittstelle und das Format zur Anlieferung und das Datenformat aussehen. Unklar hingegen ist, und das ist jetzt die schlechte Nachricht, wie Zahlungsverkehrsdienstleister ihrerseits die Informationen an die nationalen Behörden übergeben müssen, nachdem sie diese aus ihren Systemen zusammengestellt haben (wenn sie diesen Stand heute überhaupt schon haben). 

Richtlinien bedürfen der Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber. Sie unterscheiden sich also in ihrer Wirkungsweise (mittelbar) von Verordnungen. Diese gelten unmittelbar und müssen direkt angewendet werden. Der deutsche Gesetzgeber hat sich bisher noch nicht mit den Änderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie beschäftigt; hat also noch gar nicht mit der Umsetzung begonnen. Immerhin hat er noch bis zum 31.12.2023 (zur Erinnerung; ab dem 01.01.2024 soll es losgehen) Zeit und wartet momentan noch die weiteren Entwicklungen auf EU-Ebene ab (was nicht unbedingt verkehrt sein muss). 

Im Zuge der Umsetzung steht es dem deutschen Gesetzgeber aber frei, ob er sich zu einer 1:1 Umsetzung entschließt oder eben auch strengere Regelungen trifft. Auch eine Abweichung vom Wortlaut der Richtlinie wäre legitim. Die Feinheiten könnten hier also noch in der Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber liegen.

Fazit
Das europäische Mehrwertsteuerrecht hat jetzt sehr wohl einen Bezug zum Zahlungsverkehr und nimmt Zahlungsverkehrsdienstleister in die Pflicht zur Informationsbeschaffung für die Steuerbehörden der Mitgliedsstaaten. 

Unklar bleibt weiterhin die Gesetzeslage auf nationaler Ebene und die Art und Weise der Umsetzung. Auch ist noch nicht klar, auf welchem technischen Weg die Informationen an die verantwortliche nationale Behörde übergeben werden. Das heißt allerdings nicht, dass die Zahlungsverkehrsdienstleister nun die Hände in den Schoß legen können, denn Datenaggregierung, Orchestrierung und die Umsetzung zum Reporting sind nicht zu unterschätzen.

Autor: Benjamin Schreck

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Project Possible im Cross-Border-Zahlungsverkehr

Haben Sie schon mal versucht, Ihr 11.000 Teilnehmer großes und internationales Netzwerk zu überzeugen, gemeinsam den Mount Everest zu besteigen? Ein unmögliches Projekt – sagen Sie. Ehrlich gesagt würde es bei den meisten von uns wohl bereits am Netzwerk scheitern. Doch die Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) hat es geschafft, sich seit ihrer Gründung 1973 ein entsprechend großes Netzwerk aufzubauen und das Project (Im)Possible gestartet – nur dass nicht tatsächlich der Mount Everest bestiegen wird, sondern die Messageschnittstelle im internationalen Zahlungsverkehr erneuert.

Showdown im November 2022

Wer heutzutage also in die Zahlungsverkehrsbüros weltweiter Banken schaut, dem begegnet das Project (Im)Possible überall. Lassen Sie mich kurz zusammenfassen, worum es geht:
 
SWIFT ändert ab 2022 die derzeitige Kommunikationsbasis. Während heute im internationalen Zahlungsverkehr mittels MT-Transaktionen gemäß ISO 15022 kommuniziert wird, findet ab 2022 eine Umstellung auf MX-Transaktionen statt. Die MX-Transaktionen wurden durch eine internationale Arbeitsgruppe Cross-Border-Payments and Reporting (CBPR+) definiert und basieren auf der ISO-20022-Norm. Daher wird auch gerne von CBPR+-Transaktionen oder MX-Transaktionen gesprochen. Im Scope sind die Transaktionsformate aus den Bereichen Payments, Reporting und Investigation. In der "alten MT-Welt" entspricht das den Kategorien MT1xx, MT2xx und MT9xx.  

Die neuen Transaktionen werden ebenfalls über eine neue Schnittstelle versendet. Der InterAct-(FIN+)-Kanal wird ab November 2022 für den Zahlungsverkehr geöffnet. Ein kompletter Wechsel vom FIN- auf den InterAct-(FIN+)-Kanal wird mit November 2025 forciert. SWIFT bezeichnet die Zeitspanne zwischen November 2022 und November 2025 als Koexistenzphase und spricht von einer "User driven"-Migration. Jede Bank im SWIFT-Netzwerk darf selbst entscheiden, wann sie auf MX im Ausgang umstellt. Im Eingang muss jedoch ab November 2022 mit MX-Transaktionen gerechnet werden.
 
Ein vermeintlich kleines Migrationsprojekt, welches sich zu einer der größten Herausforderungen im Zahlungsverkehr in den letzten Jahren entwickelt hat. Alte Hostsysteme, die Verarbeitung neuer Datenfelder, die Abstimmung mit Partnerbanken und die sich ständig ändernden Bedingungen bringen immer wieder neue Herausforderungen und Fragen mit sich, die gelöst werden wollen:
 
Wann soll ich als Bank nun genau umstellen? Was passiert mit Rich-Data-Elementen? Soll ich alle Subelemente abspeichern oder kann ich auf die Garnishment Remittance vielleicht doch verzichten? Was passiert genau zwischen November 2022 und November 2025? Was braucht es im November 2022 mindestens?
 
Mit November 2022 hat SWIFT den frühestmöglichen Go-live-Startpunkt gesetzt. Drei Monate bleiben also den First-Mover-Banken noch Zeit, die letzten dringenden Fragen zu beantworten, die letzten Defects zu fixen und die letzten Kunden zu informieren. Die First-Mover-Banken, welche gemäß Aussage von SWIFT mehr als 50% des gesamten Cross-Border-Transaktionsvolumens ausmachen, stehen bereit und doch gibt es immer noch Änderungen und Empfehlungen, die einen Go-live in Frage stellen könnten.

Zu spät, um umzudrehen

Die Verschiebung des Transaction Managers von SWIFT auf Ende Q1 2023 anstatt November 2022 gehört zu einem der großen Schreckmomente. Der Transaction Manager wurde lange als „heilsbringende SWIFT-Applikation“ präsentiert, die mittels der Sicherung einer sogenannten Golden Copy für einen Truncation-freien Transaktionsaustausch über die gesamte Zahlungskette hinweg sorgen sollte. Ganz gleich ob informationsstarke MX-Transaktionen oder rudimentäre MT-Transaktionen verschickt bzw. weiterverarbeitet werden, der Transaction Manager sollte die Transaktionen jeweils mit der ursprünglich verschicken Datenvielfalt erweitern und damit die konsequente Weiterreichung aller Informationen sicherstellen. Nun kommt mit der Verzögerung die Angst auf, dass wichtige Informationen verloren gehen.
 
Um das Problem in den Griff zu bekommen, publizierte die PMPG (Payment Market Practice Group) im Juli die Empfehlung, bis November 2023 auf Rich Data zu verzichten (https://www.swift.com/swift-resource/251867/download). Mit Rich Data sind jene Informationen gemeint, die neu mit den MX-Transaktionen mitgegeben werden. Zu Recht kann ich mich als Bank nun fragen, ob es überhaupt Sinn ergibt, das Projekt fortzusetzen, wenn weiterhin eine solche Unsicherheit herrscht.
 
Doch es ist zu spät, um umzudrehen. Das Projektbudget ist gesprochen, die Entwicklungsteams sind mitten in der Entwicklung, die ersten Releases wurden bereits durchgeführt, der interne Go-live-Plan steht, die Kommunikationskampagnen laufen heiß und die Projekttimeline für die nächsten Monate ist bereits gefüllt. Wie agil sich eine Bank auch aufstellen möchte, ein Migrationsprojekt, welches vom E-Banking, über die Kernverarbeitung bis hin zur Kontoabstimmung die gesamte Bank beschäftigt, lässt sich nicht einfach stoppen.

Wir haben das Basecamp erreicht – der Aufstieg folgt erst noch

SWIFT treibt mit regulatorischer und marktgetriebener Härte seine Teilnehmer den Mount Everest hinauf und wie es auf jeder Wanderung üblich ist, sind einige weiter vorne und einige liegen etwas zurück. Fest steht, dass eine Reihe von Banken ab November 2022 MX-Transaktionen versenden wird. Doch haben sie damit schon den angestrebten Gipfel erreicht? Wirft man einen Blick auf das Erreichte und den angedachten Scope seitens SWIFT, so kann nur von der Erreichung des Basecamps gesprochen werden – der Aufstieg folgt erst noch. Überwachung der Produktion, Mehraufwand im Betrieb, Umstellung der Reportingmeldungen, Umstellung der Investigation-Meldungen, Verarbeitung der Rich-Data-Elements und etwaigen Änderungen und Vorschläge seitens SWIFT, dürften das Project (Im)Possible weiterhin bei vielen Banken als festen Bestandteil der Projektagenda belassen.
 
Abschließend muss festgehalten werden: Die SWIFT-Community krempelt den Cross-Border-Zahlungsverkehr derzeitig gewaltig um und baut mit der Migration auf den ISO 20022 eine Basis auf, die den Zahlungsverkehr langfristig verbessern und optimieren dürfte. Auch wenn die vollmundig versprochenen Vorteile von strukturierten und granular aufgebauten Daten, einer höheren Datenqualität, besseren Analysemöglichkeiten und internationaler Interoperabilität noch nicht mit 2022 oder 2023 eintreten werden, so wird die Basis für mehr geschaffen. Wir dürfen gespannt sein, was in den nächsten Jahren im internationalen Zahlungsverkehr noch passiert.
 
Wo stehen Sie derzeitig mit Ihrem SWIFT-MX-Migrationsprojekt und wie sehen Sie die aktuelle Situation? Lassen Sie es uns wissen oder schenken Sie uns einen Kommentar.
 

Autor: Florian Stade

Werden Banken bei der Implementierung des digitalen Euros eine Rolle spielen?

Die zweijährige Analysephase der Europäischen Zentralbank (EZB) zum digitalen Euro ist noch nicht beendet und viele Fragen sind aktuell noch unbeantwortet. Bei manchen Themen, wie zum Beispiel dem Umsetzungsmodell bzw. der Rollenverteilung, gibt es jedoch bereits erste Tendenzen.

Unter Berücksichtigung der Grundvoraussetzung einer digitalen Zentralbankwährung (CBDC) wie beispielsweise bargeldähnliche Sicherheit, Schutz der Privatsphäre, nutzerfreundliche Peer-to-Peer-Zahlungen und einer flächendeckenden Verbreitung werden aktuell verschiedene Umsetzungsszenarien diskutiert.

In diesem Artikel werden wir auf zwei verbreitete Umsetzungsszenarien eingehen:

1. Direkter CBDC
Bei dem direkten Ansatz würde die Europäische Zentralbank den digitalen Euro in Eigenregie entwickeln und die Schnittstelle zu den Nutzern darstellen.

Folglich ist die EZB dafür verantwortlich, die Infrastruktur aufzubauen, das System zu betreiben, das Kundenonboarding durchzuführen und die Zahlungen abzuwickeln.
All diesen Themen stehen enorme Aufwände aufseiten der EZB gegenüber, da neben der Entwicklung von Back- und Frontend auch die anschließende Administration und Verwaltung auf die EZB wartet. Kunden müssen beispielsweise durch Prozesse wie KYC- und AML-Prüfungen geführt werden. Offen bleibt darüber hinaus, ob Nutzer in diesem Modell ein separates Konto bei der EZB für die Zahlungsaktivitäten erhalten.

Neben den Faktoren Aufwand und Zeit wird zusätzlich noch das aktuell bestehende Ökosystem untergraben, da weder Geschäftsbanken noch Finanzdienstleister als Distributoren an der Kunde-Bank-Schnittstelle agieren werden.

Weitaus wahrscheinlicher ist daher das Szenario des indirekten CBDC:

2. Indirekter CBDC
 
Der digitale Euro wird in diesem Modell von der EZB emittiert und über geprüfte Intermediäre, z. B. Banken und Zahlungsdienstleister an den Endkonsumenten verteilt. Die Distribution wird ähnlich dem aktuellen Bargeldsystem aussehen, nur eben in digitaler Form. Der Nutzer hat folglich keinen direkten Kontakt zur Zentralbank, jedoch einen direkten Rechtsanspruch gegenüber dieser.

Das Modell würde das bestehende Ökosystem stärken, indem die Rolle der Intermediäre gesichert wird und diese in die Bereitstellung des digitalen Euros eingebunden sind.
Neben der Verwaltung werden die Intermediäre auf etablierte Prozesse (u. a. KYC- und AML-Prüfungen), Onboardingmechanismen und Frontend-Entwicklungen aufbauen können.
In diesem Modell ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Weiterentwicklung von Mehrwertdiensten im Zusammenhang mit bestehenden Anwendungsfällen der Banken und dem digitalen Euro entstehen können. Die Innovationsfähigkeit wird gesteigert und Konsumenten können auf eine optimierte User Experience hoffen.

Aus den benannten Gründen gehen wir aktuell davon aus, dass die Geschäftsbanken in die Verteilung des digitalen Euros eingebunden werden, um etablierte Prozesse zu nutzen und den direkten Kundenkontakt zu stärken. Offen bleibt allerdings die Frage, ob neben klassischen Geschäftsbanken auch andere Anbieter die Rolle eines Intermediär einnehmen können.

Wir von PPI verfolgen dieses Thema mit großer Begeisterung und sehen die Innovationsfähigkeit des Zahlungssystems als unabdingbar für die Wirtschaft. Um Sie über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten, werden wir Sie auf diesem Wege regelmäßig über Neuigkeiten zum digitalen Euro informieren.

Übrigens: Am 20. September findet der dritte Teil unserer Webinar-Reihe zum Thema digitaler Euro statt. Auf dieser Seite können Sie sich für das Webinar anmelden. Sollten Sie Teil 1 und/oder Teil 2 der Webinar-Reihe verpasst haben, können Sie sich die Aufzeichnungen dort auch noch einmal ansehen.

Autor: Philipp Schröder