One-Leg Out Instant Credit Transfer Rulebook – der Startschuss für Cross-Border Instant Payments

Echtzeitzahlungen sind bereits in weiten Teilen der Welt verbreitet. Im SEPA-Raum sind Instant Payments seit 2017 verfügbar. Eine Gesetzgebungsinitiative der Europäischen Kommission sieht nun auch vor, stufenweise erst das Empfangen und einige Monate später auch das Senden von Echtzeitzahlungen verpflichtend zu machen. Auch in anderen Regionen sind bereits Echtzeitzahlungssysteme im Einsatz. So besitzen u. a. Brasilien, Indien und Singapur Systeme mit hohen Transaktionszahlen. Grenzüberschreitend gibt es allerdings noch keine Möglichkeit, in Echtzeit Geld zu überweisen. Auslandsüberweisungen sind häufig noch mit langen Ausführungszeiten und intransparenten Gebühren verbunden. Das kann sich jetzt ändern.

Instant Payments goes international
Im Bereich Cross-Border Instant Payments gibt es bereits viele Initiativen, die internationale Echtzeitzahlungen ermöglichen wollen. Beispiele hierfür sind Immediate Cross-Border Payments (IXB), Nexus und SWIFT Go. Diese und weitere Initiativen werden im PPI-Whitepaper zum Thema Global Instant Payments beleuchtet. Die Entwicklungen in dem Bereich kommen nicht von ungefähr, auch die internationale Politik macht sich für effiziente und kostengünstige Auslandszahlungen stark. Die G20-Staaten haben sich zum Ziel gesetzt, grenzüberschreitende Zahlungen günstiger, schneller und transparenter zu machen und dafür eine Roadmap entwickelt. Die Europäische Kommission verfolgt das strategische Ziel, die Rolle des Euro im internationalen Kontext zu stärken – wichtiger Bestandteil sind auch hier Echtzeitzahlungen.
Auch das European Payments Council (EPC) als Interessengemeinschaft der europäischen Zahlungsdienstleister bringt sich in die internationalen Diskussionen ein. Das EPC verwaltet die SEPA-Schemes und somit seit Einführung 2017 auch das SCT Inst Scheme. Mit dem One-Leg Out Instant Credit Transfer (OCT Inst) Rulebook geht das EPC jetzt einen Schritt weiter.

Das One-Leg Out Instant Credit Transfer Rulebook
Im November 2023 tritt das neue OCT Inst Rulebook in Kraft. Es gibt Regeln und Formate für grenzüberschreitende Echtzeitzahlungen in Euro vor – konkrete Technologien zur Umsetzung müssen aber noch entwickelt werden. Noch besteht für Zahlungsdienstleister keine Verpflichtung, das OCT Inst Rulebook zu zeichnen und diese Form internationaler Echtzeitzahlungen anzubieten. Das Rulebook deckt folgende Szenarien ab:

  • Internationale Instant Payments: Instant Payments, bei denen ein beteiligter Zahlungsverkehrsdienstleister im SEPA-Raum und einer im Nicht-SEPA-Raum sitzt und wo mindestens der SEPA-Teil der Transaktion in Euro denominiert ist. Darunter fallen also zum Beispiel Eurozahlungen in die USA.
  • Cross-Currency Instant Payments innerhalb des SEPA-Raumes: Instant Payments innerhalb des SEPA-Raums zwischen Euro und Nicht-Euro-Währungen (z. B. GBP, CHF)

Um Verwirrung zu vermeiden: Für Instant Payments innerhalb des SEPA-Raums in Euro gilt weiterhin das bekannte SCT Inst Scheme, hier findet das OCT Inst Rulebook keine Anwendung. Den Anwendungsbereich von OCT Inst in Abgrenzung zu SCT Inst und anderen Schemes verdeutlicht die folgende Tabelle:

Für die Teilnahme am OCT Inst Scheme sieht das Rulebook unterschiedliche Rollen vor. Finanzdienstleister, welche sich für eine Teilnahme entscheiden, können individuell entscheiden, welches Angebot sie auf Basis von OCT Inst anbieten wollen und dann die entsprechenden Rollen einnehmen. Mindestens muss ein Finanzdienstleister die Rolle des SEPA-based Payee‘s PSP einnehmen. Das heißt, er muss eingehende OCT Inst verarbeiten können. Daneben kann eine Bank sich entscheiden, ihren eigenen Kunden OCT Inst im Ausgang anzubieten. Dafür muss sie zusätzlich SEPA-based Payer’s PSP werden. Euro-Leg Entry PSPs und Euro-Leg Exit PSPs fungieren als Bindeglied zwischen dem SEPA Euro-Leg und anderen Legs der Transaktion. Daneben kann man als OCT Inst Processor weitere Dienstleistungen erbringen. Die folgende Übersicht veranschaulicht das Zusammenspiel der unterschiedlichen Rollen:


Die Vorteile von OCT Inst als Verfahren für internationale Zahlungen liegen auf der Hand. Endkunden können von effizienteren Zahlverfahren mit höheren STP-Quoten profitieren. Banken können an andere Anbieter im Auslandszahlungsverkehr verlorene Geschäfte zurückgewinnen oder auch neue Geschäftsmodelle und damit verbundene Ertragsmöglichkeiten erschließen. Zudem muss ein OCT Inst-Zahlverfahren nicht komplett neu auf der grünen Wiese implementiert werden – das Format ist an das SCT Inst Rulebook angelehnt und ist international kompatibel, da es auf CBPR+ und IP+ basiert.

Das Rennen ist eröffnet – was sollten Finanzdienstleister jetzt tun?
Aktuell herrscht noch Unklarheit bezüglich der Umsetzung, obwohl der mögliche Starttermin nur noch wenige Monate entfernt ist.  Zudem regelt das Rulebook nur die SEPA-Seite der Transaktion. Für das Non-Euro-Leg bedarf es entsprechender Vorgaben, welche außerhalb des Wirkungsbereichs des EPC liegen.

Die Kopplung von Echtzeitzahlungssystemen ist ein vielversprechender Ansatz, internationale Instant Payments zu ermöglichen. OCT Inst bildet hierbei auf SEPA-Seite die Grundlage für internationale Echtzeitzahlungen.

Aufgrund der Unklarheit und der Freiwilligkeit des Schemes verhalten sich die meisten Finanzdienstleister noch abwartend. Allerdings sollte sich jede Bank frühzeitig mit den strategischen Implikationen auseinandersetzen und ein Impact Assessment durchführen.

  • Wie sieht mein Geschäftsmodell im internationalen Zahlungsverkehr aus?
  • Welche Angebote habe ich und welche Erträge sind damit verbunden?
  • Welche Bereiche könnten durch OCT Inst ersetzt werden?
  • Welche Services kann ich anbieten, um neue Geschäftsfelder zu erschließen?

Cross-Border Instant Payments werden perspektivisch auch im Auslandszahlungsverkehr zum Standard werden. Noch ist offen, wer davon profitieren und wer dadurch belastet wird. Finanzdienstleister sollten die strategischen Weichen stellen, um auf der richtigen Seite zu stehen. Das Rennen ist eröffnet!

Autor: Ann Kristin Mundt, Lukas Schlotfeldt


PSD3/PSR

Die EU-Kommission hat vor kurzem ihre Vorschläge zur Payment Services Directive 3 veröffentlicht (PSD3), als Ergänzung der bisherigen PSD2. Die Vorschläge haben Auswirkungen auf die Akteure im Zahlungssektor und werden kontrovers diskutiert. Wir wollen deshalb die wichtigsten Punkte in Kürze erläutern.

Verordnung gilt unmittelbar
Die PSD2 wurde einem Review unterzogen und die EU-Kommission hat die Inhalte überarbeitet. Ergebnis ist eine PSD3 und eine PSR (Payment Service Regulation). Während die PSD3 eine Richtlinie ist, welche die jeweiligen Mitgliedstaaten in nationales Recht umsetzen müssen, ist die PSR „nur“ eine Verordnung. Diese gilt unmittelbar und benötigt keine separate Aufnahme in die jeweiligen nationalen Gesetze.
Einige Inhalte der PSD2 wandern in die PSR. Dies soll zu einer einheitlicheren Umsetzung innerhalb der EU führen. Während bei einer Überführung in nationale Gesetze ein zusätzlicher Interpretationsspielraum besteht, gilt bei einer Verordnung für alle Länder der gleiche Wortlaut – mit der Einschränkung, dass auch dieser Wortlaut in 24 Sprachen übersetzt wird. Der Spielraum insgesamt ist dennoch begrenzter.

Keine weiteren Konten
Die PSD3 sowie die PSR beschränken sich weiterhin auf Zahlungskonten. Der viel diskutierte Zugriff auf weitere Konten, wie z. B. Sparkonten, wurde in eine weitere Regulierung ausgelagert (Regulation on a framework for financial data access, Open Finance).

Besser früher als später
PSD3, PSR wie auch die Richtlinie zu Open Finance liegen als Proposal, also Entwurf vor. Nach diesem Entwurf durch die EU-Kommission nimmt das weitere Gesetzgebungsverfahren jetzt seinen Lauf. Das EU-Parlament sowie der EU-Rat werden einbezogen. Mit einem finalen Entwurf ist frühstens Ende 2023 zu rechnen, wahrscheinlicher erst im nächsten Jahr. Da im Juni 2024 Wahlen im EU-Parlament anstehen, könnte sich eine Veröffentlichung weiter verzögern. Hinzu kommt eine Umsetzungsfrist von 18 Monaten und für die Richtlinien auch die Überführung in die nationalen Gesetze. Das Thema wird unsere Branche daher noch einige Zeit begleiten. Unabhängig davon sollten sich alle Betroffenen schon jetzt mit den Entwürfen beschäftigen und mögliche Auswirkungen auf das eigene Geschäftsmodell bewerten.

Es wird umfangreicher
Während sich die PSD3 um Fragen der Zulassung als Zahlungsdienstleister und deren Aufsicht kümmert, sind die Anforderungen an die Durchführung von Zahlungen in die PSR ausgegliedert. Diese ist im Entwurf auch doppelt so umfangreich wie der Entwurf zur PSD3. Jedenfalls gemessen an der Anzahl der Seiten.
Die PSD3/PSR wird mit der E-Money-Regulierung zusammengefasst werden.
Weiterhin nicht von dieser Regulierung betroffen sind Zahlungen, die ausschließlich mit Bargeld getätigt werden.

Zugriff auf Zahlungskonten, aber wie?
Die PSR geht auf Informationspflichten für Zahlungsdienste, zulässige Gebühren, Zugang zu Zahlungssystemen, Regeln für Kontoinformationsdienste (KID/AIS) und Zahlungsauslösedienste (ZAD/PIS) sowie deren Zugriffsmöglichkeiten ein. Auch sind die Anforderungen an die Schnittstelle für Drittdienstleister deutlich konkretisiert worden. Aber auch hier wird es noch einen weiterführenden Regulatory Technical Standard (RTS) geben, wie wir es auch aus der PSD2 kennen.
Für Kontoinformationsdienste soll der Zugriff auf Daten deutlich erleichtert werden und damit die durch sie angebotene Customer Journey optimiert. Diese ist bislang in der Praxis häufig sehr umständlich, da bei der Konsolidierung von Zahlungskonten bei unterschiedlichen Banken ein Potpourri an Autorisierungsverfahren und -fristen gemischt wird. Auch vereinen diese Dienstleister häufig die Informationen von Zahlungskonten (in der PSD2 geregelt) und sonstigen Finanzinformationen wie z. B. Sparkonten, Depots und Kreditkonten. Hier kommt die neue Regulierung zu Open Finance ins Spiel, die ebenfalls als Entwurf vorliegt. Der Zugriff auf Zahlungskonten soll weiterhin in der PSD bzw. konkreter in der PSR geregelt sein.

Abgleich ab gleich
Eine größere Änderung dürfte der IBAN-Namensabgleich, wie er aktuell schon für Instant Payments diskutiert wird, für alle Zahlungen werden. Ziel ist es, Betrug einzudämmen. Wie Umfragen immer wieder zeigen, gehen viele Verbraucher davon aus, dass ein solcher Abgleich schon heute stattfindet. Dabei ist der IBAN-Namensabgleich nicht gleichzusetzen mit der Kontonummer-Namensprüfung wie man sie vor der SEPA-Einführung in Deutschland kannte. Damals wurde für (ebenfalls nicht alle) eingehenden Zahlungen beim Empfängerinstitut geprüft, ob Kontonummer und Name zusammenpassen.

Frisch gestrichen
In der PSD2 wurde die Rolle der Drittanbieter (Third Party Provider) eingeführt. Es war eine der größten Neuerungen und sollte Dienstleistungen, die bereits unreguliert am Markt entstanden sind, regulieren. Kontoinformationsdienste und Zahlungsauslösedienste existieren in der Praxis und bieten Dienstleistungen für Verbraucher an. Der ominöse „Drittkartenemmitent“ oder „Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt“ wurde in Artikel 65 der PSD2 beschrieben. Der Markt rätselte lange, welche Dienstleistung hier gemeint sein könnte. Nun schafft der Gesetzgeber Klarheit und hat den Artikel über Bestätigung der Verfügbarkeit eines Geldbetrags ersatzlos gestrichen.

Über Regulierung
Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) begrüßt grundsätzlich die Vorschläge der EU zur PSD3 und das damit verbundene Ziel, den Verbraucherschutz zu stärken und die Sicherheit im Zahlungsverkehr zu verbessern. Allerdings äußert die DK Bedenken hinsichtlich der umfassenderen Informationen, die über die Drittdienstleister-Schnittstelle geteilt werden sollen, und der geplanten Ausweitung der Haftungsregeln. Eine zu weitreichende Haftung für Zahlungsdienstleister könne nach Ansicht der DK zu höheren Kosten für Verbraucher führen. Zudem bestehe die Gefahr, dass kleinere Zahlungsdienstleister durch die zusätzliche Haftungspflicht überfordert und vom Markt verdrängt werden.

Die PSD3 ist ein weiterer Schritt in Richtung einer stärker regulierten Zahlungslandschaft. Sie soll die Sicherheit und den Verbraucherschutz verbessern, aber gleichzeitig die Innovation und Wettbewerbsfähigkeit des Zahlungssektors erhalten. Es bleibt spannend, wie sich die Diskussion weiterentwickelt und welche Regelungen letztendlich verabschiedet werden.

Autorin: Swaantje Anneke Völkel

EBICS-Zahlungseingang in Echtzeit – Utopie oder Wirklichkeit!?

Zahlungsverkehr mit FTAM oder EBICS war über 25 Jahre geprägt von Widersprüchen. Jede Form der Kommunikation war eine Einbahnstraße, stets gab es nur eine technische Quittung und man konnte erst sicher sein, dass wirklich alles funktioniert hatte, wenn man zeitversetzt das Kundenprotokoll manuell abgeholt und durchgelesen hatte. Wenn man so will, ist der Vergleich mit einem postalischen Brief im blickdichten Kuvert verschickt und die Antwort dann irgendwann per Brief im Kuvert zurück per Postweg das passende Bild für den Prozess. Auch wenn die Übertragung natürlich sehr viel schneller ausgeführt wurde als der klassische Brief per Post.

Nun, die Zeit schreitet voran, das Bedürfnis nach einer sekundenschnellen und vor allem qualitativ aussagekräftigen Antwort wird heute vorausgesetzt. Auch EBICS muss dieser Forderung langsam (endlich!) Rechnung tragen und neue Mechanismen anbieten.

Dabei darf aber das bisherige Verfahren der wechselseitigen Übertragung von Auftrag und dessen Beantwortung nicht einfach ignoriert oder gar abgeschaltet werden. Bestehende Prozessabfolgen im EBICS haben ihr bewährte Existenzberechtigung, vor allem, wenn es dabei darum geht, sehr große Datenmengen zu übertragen, die auch heute noch mehrere Minuten für eine vollständige Verarbeitung benötigen. Gerade diese Fähigkeit ist die immer noch herausragende Eigenschaft von EBICS.

Trotz allem muss es in Zukunft aber auch im EBICS-Protokoll möglich werden, kleinere Datenmengen schneller und vor allem mit sofortiger fachlicher Antwort versenden zu können.
Um diesen künftigen Anforderungen Rechnung tragen zu können, wurde das EBICS-Protokoll um die EBICS-Echtzeitnachrichten erweitert. Darin wird ein zweiter bidirektionaler Kommunikationskanal zwischen Kundenprodukt und EBICS-Bankrechner aufgebaut. In der aktuellen Spezifikation wird dieser Kanal zunächst nur für Ad-hoc-Meldungen vom Bankrechner zum Kundenprodukt genutzt.

In Zukunft kann dieser nun existierende Kommunikationskanal auch für Einreichungen und eine im Bankenumfeld bankfachliche Sofortverarbeitung eingesetzt werden. Diese kann dann auch die notwendigen Rückmeldungen erzeugen und dem Nutzer sofort – wie im Onlinebanking – eine qualitative Rückmeldung anzeigen.

Derzeit wird dieses Einreichungsformat noch mit speziellen EBICS-Systemen pilotiert und ist im Markt nicht allgemein etabliert.

Aber viel wichtiger als obiges Zukunftsszenario ist die allgemein verfügbare und bereits seit zwei Jahren spezifizierte Form der asynchronen Rückmeldung an Kundensysteme und deren Nutzer, d. h. die Firmenkunden. Diese EBICS-Echtzeitbenachrichtigung ist in der Anlage II der EBICS-Spezifikation dokumentiert und kann von allen Herstellern umgesetzt werden. Sie bietet einzigartige Möglichkeiten Kunden, Firmenkunden, schnell und zeitnah über alle Arten der Änderungen an ihren verschiedenen Konten zu informieren.

Mit dieser neuen Fähigkeit des EBICS-Protokolls ist es künftig möglich, bereits zum Zeitpunkt der Buchung eine Echtzeitnachricht per EBICS an den Kunden und sein Kundensystem zu senden. Dafür stellt die EBICS-Infrastruktur dann eine Schnittstelle zur Verfügung, die in entsprechende Buchungssysteme integriert werden kann oder es wird auch möglich sein, beliebige andere textbasierte Nachrichten aus anderen bankfachlichen Systemen zu nutzen und so die Firmenkunden stets mit neuen Nachrichten zu versorgen. Je nach Leistungsfähigkeit der Kundensysteme können wirklich viele neue interessante Anwendungsformen geboren werden.

Bei Banken, die eine so enge Kopplung zwischen EBICS und ihren Fachanwendungen nicht wünschen oder für die eine Einbindung zu kostenintensiv ist, wird eine weitere Option Interesse wecken.
EBICS-Bankrechner – wie TRAVIC-Corporate – können bei jeder Bereitstellung von Daten eine sofortige Nachricht an das oder die dem Kunden zugeordneten Kundensysteme senden und so signalisieren, dass neue Daten, z. B. ein Kontoeingangsavis, vorliegen.

Diese Form der Benachrichtigung wird besonders im Rahmen der Instant-Payments-Zahlungen bei Firmenkunden Interesse hervorrufen. Künftig werden – reguliert – immer mehr Zahlungen auf Instant Payments basieren und somit schnell ausgeführt werden. Das bedeutet, dass auch der Zahlungseingang beim Firmenkunden sofort anzuzeigen ist, damit die Ware oder Dienstleitung schnell geliefert bzw. geleistet werden kann.

EBICS-Echtzeitbenachrichtungen sind da der elementar wichtigste Bestandteil einer Instant-Payments-Lösung über die gesamte Strecke.

Diese Nachrichten sind auch so strukturiert aufgebaut, dass Kundensysteme – wie z. B. TRAVIC-Port – daraus intern Aktionen ableiten können. Automatisierte Abholungen der von der Bank bereitgestellten Daten werden möglich.

Und wenn sich die EBICS-Echtzeitbenachrichtigungen im Markt mehr und mehr durchsetzen, werden sich die vielen Hoffnungsabfragen der Kunden – 80 bis 90% der Kontoauszugsabfragen von Kunden werden mit „no data“ beantwortet – nicht mehr stattfinden. Die Kunden werden sich auf diesen neuen Mechanismus verlassen. Das bedeutet für die Betreiber von EBICS-Bankrechnern, dass diese nur noch Verbrauchskosten verursachen, wenn tatsächlich Daten vorliegen. Dies ist ein wichtiger Einspareffekt für Banken, der bedeutet, dass ihre Serversysteme kleiner ausfallen dürfen und tatsächlich viel weniger frequentiert werden.

Das ganze Szenario kann aber nur Fahrt aufnehmen, wenn Banken anfangen, diesen Service anzubieten; ein Warten auf die Kundenprodukthersteller wird nicht funktionieren, da diese stets erst dann Änderungen in ihre Produkte einbauen, wenn es tatsächlich auch Lieferanten – sprich EBICS-Bankrechner – gibt.

Mein Appell an die EBICS-Banken: Starten Sie den neuen Service, um die nächste Generation des EBICS-Protokolls für sich selbst und vor allem zum Vorteil Ihrer Kunden zu nutzen.

Autor: Michael Schunk

Blogbeitragsserie Stablecoins – Teil 3: Regulatorische Vorgaben

Wie wir bereits in unserem zweiten Blogbeitrag der Serie zum Thema Stablecoins angekündigt haben, wird es in diesem abschließenden Beitrag darum gehen, sich die regulatorischen Aspekte der Stablecoins einmal näher anzuschauen.

Passend dazu hat die europäische Union am 09. Juni 2023 die umfangreiche MiCA-Verordnung im europäischen Amtsblatt veröffentlicht. Sie bildet das europäische Regelwerk für kryptobasierte Währungen und setzt damit weltweit Maßstäbe für die Regulierung von Kryptowerten. Während der Wunsch nach einheitlichen Regulierungen von Kryptowährungen in den USA immer lauter wird, nimmt Europa eine ungewohnte Position als Innovationstreiber ein, auch wenn die Verordnung erst ab dem 30. Dezember 2024 vollständig Anwendung findet. Ob dieses Regelwerk in Zukunft nur exklusiv für den europäischen Markt angewendet wird oder sich z. B. der US-Markt diesem oder einem ähnlichen Regelwerk einfach anschließt, bleibt abzuwarten.

Was bringt die MiCA-Verordnung?
Zunächst einmal ist die Verordnung ein klares Signal in den Markt, dass der Umgang mit Kryptowerten in der EU nicht untersagt oder verhindert werden soll. Stattdessen wird ein vernünftiger Rechtsrahmen aufgestellt, in dem sich die einzelnen Marktakteure von nun an sicherer bewegen können.

Die neuen Regularien sehen dabei ausschließlich neue Herausforderungen für die Anbieter von Kryptodienstleistungen und die Emittenten von Kryptowerten vor. Die Endkunden werden beim täglichen Handeln deutlich weniger Veränderungen spüren. Sie profitieren jedoch klar von ihren gestärkten Rechten und der gestiegenen Markttransparenz.

MiCA-Lizenzen
Dienstleister, die in Zusammenhang mit Kryptowerten verschiedene Dienstleistungen in Europa anbieten möchten, benötigen in Zukunft eine MiCA-Lizenz. Je nach Dienstleistung gelten gesonderte Anforderungen an den Dienstleister. Die sogenannten erlaubnispflichtigen Dienstleistungen nach der MiCA-Verordnung sind:

  • Betrieb einer Handelsplattform
  • Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeldwährung oder andere Kryptowerte
  • Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Dritte
  • Beratung zu Kryptowerten
  • Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Dritte
  • Annahme und Übermittlung von Aufträgen für Dritte
  • Platzierung von Kryptowerten

Viele Unternehmen sehen gerade die Kryptoverwahrung als ein besonders lukratives Geschäft. Durch das Erteilen einer entsprechenden Lizenz durch die Aufsichtsbehörden bietet sich für Unternehmen eine weitere Möglichkeit, neben der ZAG-Lizenz und der Banklizenz, am Finanzmarkt teilzunehmen.

Gesteigerte Anforderungen an Emittenten
Darüber hinaus stellt die MiCA-Verordnung ebenfalls Anforderungen an die Emittenten von „anderen Kryptowerten“ und „Stablecoins“.
Stablecoins werden unterteilt in E-Geld-Token und wertreferenzierte Token. Die Wertstabilität von E-Geld-Token basiert immer auf genau einer amtlichen Währung. Der Wert eines wertreferenzierten Tokens kann wiederum durch die Kombination verschiedener Waren, Rechte oder Kryptowerte entstehen.

Da die Stablecoins in unserer Blogserie im Fokus stehen, werden wir uns im Folgendem auch fast ausschließlich auf die Stablecoins beziehen.

Krypto-Whitepaper für alle
Alle Kryptowerte die z. B. eine bestimmte Schwelle an Handelsvolumen überschreiten, müssen vor der ersten Herausgabe ein Krypto-Whitepaper veröffentlichen. Dieses versteht sich wie ein Wertpapierinformationsblatt in etwas abgeschwächter Form. Dort finden mögliche Käufer Informationen über den Emittenten sowie Informationen über die zugrundeliegende Technik und den Geschäftszweck des Tokens. Dabei haften Unternehmen mit Schadensersatz für die Angaben, welche sie im Krypto-Whitepaper oder in Marketingmitteilungen veröffentlichen. Die Tage von exorbitanten Renditeversprechungen für fragwürdige neue Coins sollten somit ein Ende gefunden haben.

Reservevermögen und Eigenkapital
Um einen stabilen Coin zu garantieren, muss der Emittent den Wert des Tokens im  Verhältnis 1:1 als Reservevermögen halten. Dadurch ist jederzeit für das Rücktauschrecht oder den Forderungsanspruch der Tokeninhaber garantiert. Darüber hinaus muss die Zusammensetzung dieses Vermögens offen dargelegt werden und Liquiditätsanforderungen standhalten, wobei ein Teil des Vermögens in risikoarme Geschäfte investiert werden darf. Das Eigenkapital beträgt entweder 350.000 Euro, 2% des durchschnittlichen Reservevermögens oder ein Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres, je nachdem welche Zahl am größten ist. Das Eigenkapital kann je nach Risikopotential des Tokens oder der Branche um 20-40 % herauf- oder heruntergestuft werden.

Getrennte Verwahrung
Die MiCA-Verordnung steht für eine klare Trennung zwischen Vermögenswerten von Kunden und denen eines Dienstleisters oder Emittenten. Egal, ob es die Aufbewahrung von Kundengeldern, Kryptowerten von Kunden oder anderen Beteiligungen von Kunden betrifft Alles muss strikt voneinander getrennt sein. Auch das Reservevermögen eines Stablecoins muss strikt vom Unternehmensvermögen des Emittenten getrennt und pro herausgegeben Token gehalten werden. So soll auch im Falle einer möglichen Insolvenz des Verwahrers garantiert sein, dass die Kunden den Anspruch auf ihr Vermögen beibehalten.

Fallbeispiel FTX
Beispiele wie der Absturz von FTX zeigten in der Vergangenheit, welche Auswirkungen es auf den ganzen Markt haben kann, wenn die Herausgeber großer Token die Einlagen ihrer Kunden veruntreuen. FTX hatte die Einlagen der Kunden als Sicherheit für spekulative Kryptogeschäfte an das nahstehende Unternehmen namens „Alameda“ verliehen. Wiederrum als Sicherheit für diese verliehenen Einlagen akzeptierten sie den firmeneigenen FTT-Token. Als dieser seinen Wert verlor und das Kartenhaus zusammenbrach, konnten die Einlagen der Anleger nicht mehr zurückgekauft werden, wodurch diese auch heute noch auf ihr angelegtes Vermögen warten.

Signifikante Stablecoins
Große Auswirkungen auf die Finanzstabilität in der EU haben auch die sogenannten signifikanten Stablecoins. Nach der Verordnung gilt ein Coin als signifikant, sobald er drei der folgenden Kriterien erfüllt:

  • 10 Mio. Kunden (natürliche oder juristische Personen)
  • 5 Mrd. Marktkapitalisierung (Wert Gesamtheit)
  • 1 Mrd. Reservevermögen
  • 2,5 Mio. Geschäfte pro Tag bzw. 500 Mio. € pro Tag
  • spezielle Verflechtung mit dem Finanzsystem
  • Emittent ist ein Torwächter nach Verordnung (EU) 2022/1925.
  • Emittent gibt mindestens einen zusätzlichen Stablecoin heraus und erbringt mindestens eine Kryptodienstleistung.

Diese unterstehen automatisch der Aufsicht durch die EBA und unterliegen weiteren Pflichten und Anforderungen. Dazu zählen unter anderem weitere Anforderungen an das Reservevermögen und dessen Liquidität, welche mit Hilfe von Liquiditätsstresstests regelmäßig getestet werden.

Abschließend bleibt abzuwarten, wie sich die MiCA-Verordnung auf den Handel von Stablecoins auswirken wird. Die ESMA veröffentlicht mit Unterstützung durch die EBA in den kommenden zehn Monaten weitere Spezifizierungen zur technischen Umsetzung der Regulatorik – heißt, hier wird sich noch einiges tun.

Autoren: Benjamin Schreck, Jan Gäth

Digitaler Euro – Der Gesetzesentwurf als Wegbereiter für die Zukunft des Zahlungsverkehrs in Europa

Die Europäische Kommission hat einen Gesetzesentwurf zur Einführung eines digitalen Euros veröffentlicht. Das Ziel dieser Initiative ist es, der steigenden Nachfrage nach digitalen Zahlungen und der Nutzung privater digitaler Zahlungsmethoden gerecht zu werden.

Der digitale Euro wird als digitales Bargeld verstanden, eine digitale Zentralbankwährung für Retail Payments, welche von der EZB ausgegeben werden soll. Konsumenten sollen den digitalen Euro für Zahlungen im Einzelhandel und im E-Commerce nutzen können.

Intermediäre spielen eine wichtige Rolle, um Nutzern den Zugang zum digitalen Euro zu ermöglichen. Akzeptanzstellen wie Händler, Unternehmen und Behörden sollen den digitalen Euro im Euroraum akzeptieren, damit er als europäisches Zahlungsmittel genutzt werden kann.

Intermediäre werden im Gesetzesentwurf als Zahlungsdienstleister und andere Unternehmen definiert, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, Verteilung, dem Austausch und der Verwahrung des digitalen Euros erbringen. Dies betrifft vor allem Zahlungsdienstleister, Banken und Geldinstitute.

Für Intermediäre ergeben sich folgende Implikationen und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem digitalen Euro:

  1. Verbesserte Zahlungsinfrastruktur: Die Einführung des digitalen Euros fördert die Entwicklung digitaler Zahlungsmittel. Intermediäre müssen ihre Systeme und Prozesse anpassen, um Transaktionen mit dem digitalen Euro zu ermöglichen. Die Integration digitaler Wallets in ihre Dienstleistungen und die Entwicklung erforderlicher Schnittstellen sind hierbei entscheidend.
  2. Value-Added-Services: Der digitale Euro erfüllt die Erwartungen der Kunden an nahtlose und bequeme digitale Zahlungserlebnisse. Finanzinstitute und Unternehmen sollten benutzerfreundliche digitale Zahlungslösungen anbieten, den digitalen Euro in ihre Services integrieren und innovative Technologien wie mobile Zahlungen und digitale Wallets nutzen. Intermediäre sollten Kunden über den digitalen Euro informieren und bei der Nutzung unterstützen.
  3. Partnerschaften und Kooperationen: Finanzinstitute und Unternehmen können mit Fintech-Unternehmen, Technologieanbietern und Zahlungsdienstleistern zusammenarbeiten, um Fachwissen zu nutzen und Innovationen im digitalen Euro-Ökosystem voranzutreiben. Eine enge Zusammenarbeit mit den Zentralbanken und der EZB ist ebenfalls wichtig, um eine koordinierte Implementierung sicherzustellen.
  4. Kostensenkung und verbesserte Transparenz: Durch die Nutzung des digitalen Euros können Transaktionskosten für Finanzinstitute und Unternehmen reduziert werden, insbesondere bei grenzüberschreitenden Zahlungen. Die genaue Gebührenstruktur muss noch festgelegt werden. Zudem vereinfacht der digitale Euro grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der Eurozone und bietet eine erhöhte Transparenz.

Bei der Einführung des digitalen Euros müssen Intermediäre relevante Vorschriften und Datenschutzanforderungen beachten. Sicherheits- und Datenschutzmaßnahmen müssen überprüft und angepasst werden, um die Integrität und Vertraulichkeit der Transaktionen zu gewährleisten.

Eine aktive Rolle in der öffentlichen Diskussion ist wichtig, um die Perspektiven und Anliegen der Intermediäre einzubringen.

Der Vorschlag für den digitalen Euro bietet eine spannende Möglichkeit für Innovation und Wachstum in der Finanzbranche. Indem diese Handlungspunkte berücksichtigt werden, kann sichergestellt werden, die Vorteile des digitalen Euros zu nutzen und Kunden bestmöglich zu unterstützen.

Wir sollten – nicht nur als Payment-Branche, sondern besonders als zukünftige Nutzer – diese Chance nutzen, uns aktiv an der Gestaltung des digitalen Euros zu beteiligen und die Zukunft des Zahlungsverkehrs in Europa mitzugestalten.

Der Gesetzesentwurf muss noch durch das Europäische Parlament und den Rat angenommen werden, bevor das Gesetz verabschiedet werden und in Kraft treten kann. Die finale Entscheidung, ob der digitale Euro eingeführt werden soll, liegt bei der EZB und wird voraussichtlich Ende des Jahres getroffen.

Aus unserer Sicht ist die Frage nicht, ob die Einführung kommt, sondern wann und in welchem Rahmen.

Quelle: Gesetzesentwurf zur Einführung eines digitalen Euros.

Autorin: Anja Kamping

Der digitale Euro bekommt ein Rulebook

Die zweijährige Investigationsphase der EZB zum digitalen Euro endet im Herbst dieses Jahres. Anschließend wird darüber entschieden, ob und in welcher Form der digitale Euro umgesetzt wird. Die EZB plant, die Verteilung des digitalen Euros über ein Scheme zu organisieren, das Regeln und Richtlinien für die Einführung und Verteilung festlegt. Anfang dieses Jahres hat die EZB nun eine Rulebook Development Group (RDG) ins Leben gerufen, um einen ersten Entwurf eines Scheme-Rulebooks zu erstellen. Insbesondere für Geschäftsbanken und Payment Service Provider könnte dieser erste Entwurf interessant sein, da die EZB die Verteilung des digitalen Euros über diese abwickeln möchte.

Zusammensetzung und Aufgaben der RDG
Die Aufgabe der Rulebook Development Group besteht darin, ein vorläufiges Scheme Rulebook für einen potenziellen digitalen Euro zu erstellen. Sie setzt sich aus 22 erfahrenen Fachleuten aus dem privaten und öffentlichen Sektor zusammen. Dazu gehören 8 Repräsentanten des Eurosystems und 14 Vertreter verschiedener Interessenverbände aus dem Zahlungsmarkt, wodurch sichergestellt wird, dass die verschiedenen Perspektiven und Bedürfnisse aller Stakeholder berücksichtigt werden. 

Inhalt des Rulebooks
Das Rulebook stellt ein Rahmenwerk dar, an das alle beteiligten Intermediäre bei der Einführung und Verteilung des digitalen Euros gebunden sind. Es umfasst folgende Aspekte:

  • Grundlegende Eigenschaften des Schemes
  • Funktionelles und operatives Modell
  • Regelkonformität (Adhärenz)
  • Technische Anforderungen
  • Risikomanagement
  • Scheme-Management

Bei der Entwicklung des Rulebooks orientiert sich die Research Development Group an den vom Governing Council befürworteten Designoptionen, welche in den sogenannten Fortschrittsberichten zur Investigationsphase erläutert werden. Diese sind über die EZB-Website Veröffentlichungen zum digitalen Euro zugänglich. 

Bedeutung eines Scheme-Rulebooks für den digitalen Euro
Ein Scheme-Rulebook schafft einheitliche Standards für die Einführung und Verteilung des digitalen Euros, was die Interoperabilität und Effizienz verbessern kann. Es bietet Intermediären und auch den Nutzern des digitalen Euros Klarheit und Transparenz, was Missverständnisse und Unsicherheiten bei der Implementierung verringert und das Vertrauen in den digitalen Euro stärkt. Die Ausgestaltung des Rulebooks kann auch für eine reibungslose Einführung und Verbreitung entscheidend sein. Dazu sind vor allem flexible Regeln und ein geringer bürokratischer Aufwand wichtig, um allen Intermediären ein unkompliziertes Onboarding zu ermöglichen. 

Potenzial für innovative Services
Das Rulebook hat auch Einfluss auf die Entwicklung zusätzlicher und innovativer Services, die mit dem digitalen Euro angeboten werden können. Je nach Ausgestaltung kann das Rulebook eine wichtige Grundlage für Geschäftsbanken und lizenzierte Intermediäre sein, um über den ursprünglichen Anwendungsbereich hinaus zusätzliche Services zu entwickeln. In dieser Hinsicht weckt der Einbezug von Stakeholdern aus verschiedenen Bereichen der Privatwirtschaft Hoffnung. Für den späteren Erfolg des digitalen Euros könnten innovative Services entscheidend sein. Denn bisher fehlt es noch an klaren Alleinstellungsmerkmalen, die den digitalen Euro von bestehenden Zahlungsinstrumenten wie z. B. Kartenzahlungen mit Giralgeld unterscheiden.

Auf die Entscheidung über die Einführung des digitalen Euros müssen wir nun noch etwa ein halbes Jahr warten. In diesem letzten Abschnitt der Investigationsphase sind noch wichtige Ankündigungen zu erwarten. Um sich bestmöglich vorzubereiten, ist es ratsam, sich bereits jetzt intensiv mit dem Thema auseinanderzusetzen und nicht erst, wenn die Einführung unmittelbar bevorsteht. Eines steht fest: PPI wird die Entwicklungen zum digitalen Euro weiter mit Begeisterung verfolgen und Sie weiterhin über die wichtigsten Entwicklungen auf dem Laufenden halten. 

Autor: Alois Brügge, Philipp Schröder

Blogbeitragsserie Stablecoins – Teil 2: Herausforderungen und mögliche Lösungen

In unserem ersten Artikel der Serie „Stablecoins“ haben wir die Hintergründe zum Thema beleuchtet und aufgezeigt, weshalb und von wem Stablecoins aktuell genutzt werden bzw. welche Vorteile sie bieten. Im zweiten Teil werden wir uns einige Probleme und mögliche Lösungen der bestehenden Stablecoins anschauen.

Probleme bestehender Ansätze
Bestehende Stablecoins haben mit mehreren Problemen zu kämpfen, auf die wir im Folgenden eingehen wollen.

Hohe Transaktionsgebühren
Soll eine Stablecoins-Transaktion z. B. auf der Blockchain Ethereum durchgeführt werden, so sind die Transaktionsgebühren abhängig von der aktuellen Netzwerkauslastung und der Zeit, die der Sender mitbringt, um die Transaktion bestätigen zu lassen. Die Kosten können dabei zwischen wenigen Cents und mehreren Euro liegen. Zudem wird neben den eigentlichen Stablecoins auch die Blockchainwährung Ether benötigt, um die Transaktionsgebühren zu bezahlen. Bei Ethereum kommt aktuell noch hinzu, dass die Skalierbarkeit nach dem Umstieg des Konsensusmechanismus von Proof-of-Work auf Proof-of-Stake noch nicht gegeben ist. Dies soll erst in künftigen Updates adressiert werden. Daher können derzeit nur wenige Transaktionen pro Sekunde von der Ethereum-Blockchain verarbeitet werden.

Verfügbarkeit von zentralisierten Blockchains
Zentralisierte Blockchains wie die Binance Smart Chain (von der Kryptobörse Binance betrieben) werben mit niedrigen Transaktionsgebühren. Ein Nachteil ist hier das notwendige Vertrauen der Nutzer in die Börse Binance, die die Blockchain betreibt. In der Vergangenheit kam es mehr als einmal vor, dass der Betreiber in Krisenzeiten die eigene Blockchain anhalten musste, um Probleme zu beheben. Grundsätzlich gilt, dass Nutzer beim Anhalten einer Blockchain keine Transaktionen mehr durchführen und somit nicht mehr über ihr Vermögen verfügen können, was einem Einfrieren des Bankkontos bzw. des gesamten Zahlungsverkehrs gleichkommt. 

Art der Emittierung neuer Coins
Wie bereits im ersten Artikel beschrieben, wird zwischen algorithmischen (dezentralen) und gedeckten (zentralen) Stablecoins unterschieden. Beide Verfahren haben aber neben den genannten Vorteilen auch Nachteile. 

Die Wertdeckung von zentralen Stablecoins erfolgt meist manuell, d.h. das Unternehmen hinter dem Stablecoin steuert zentral die Art und den Umfang der Deckung. 

Die Reserven von dezentralen Stablecoins werden i.d.R. algorithmisch gesteuert.

  • Sinkt der Kurs durch Verkaufsdruck, werden die Reserven automatisch erhöht (Minting).
  • Steigt der Kurs durch hohe Nachfrage, werden die Reserven automatisch gesenkt (Burning).

Die meisten algorithmischen Stablecoins sind an Kryptowährungen gekoppelt, deren Supply zentral kontrolliert wird.

Als Supply bezeichnet man in der Kryptoszene die auf dem Markt emittierte Anzahl von Coins. Verschiedene Kryptowährungen sehen für den Supply eine limitierte Anzahl von Coins vor (bei Bitcoin z. B. 21 Mio Bitcoin). Stablecoins hingegen haben aufgrund ihres anderen volkswirtschaftlichen Ansatzes eine solche Grenze nicht. Wenn der Wechselkurs einer Währung konstant bleiben soll, so muss die Geldmenge flexibel sein (z. B. Tether). Wenn die Geldmenge fix ist, so wird der Wechselkurs der Währung schwanken (z. B. Bitcoin).

Diese Art der Deckung wurde im Mai 2022 dem Stablecoin TerraUSD zum Verhängnis. Als der Verkaufsdruck auf den Stablecoin TerraUSD zunahm, musste die zur Deckung hinterlegte Kryptowährung TerraLuna in großen Mengen erzeugt werden, um den Kurs des Stablecoins zu stützen. In der allgemeinen Krisensituation im Mai 2022 brachte das zusätzliche Minting neuer Coins den Kurs der Reservewährung TerraLuna zunehmend unter Druck. Hierdurch wurde eine Abwärtsspirale erzeugt, die zum kompletten Wertverlust von TerraUSD und TerraLuna führte.

Anhand dieses Beispiels lässt sich die wesentliche Schwäche algorithmischer Stablecoins sehr gut erkennen. Wenn viele Nutzer gleichzeitig aus dem Stablecoin austeigen wollen, wird die Abwärtsspirale noch weiter verschärft, da in großen Mengen zusätzliche Reserve-Währungseinheiten geschaffen werden, was zu einem totalen Wertverlust führt.

Neue Möglichkeiten mit Taro

Stablecoins auf der Basis des Bitcoin Lightning Networks sind eine neue Idee. Hier setzt Taro an. Taro (Taproot Asset Representation Overlay) ist ein Protokoll, mit dem neben anderen Assets auch Stablecoins im Bitcoin-Netzwerk erzeugt und durch das Lightning Netzwerk versendet werden können.

Taro Assets werden in der Bitcoin-Blockchain in Form von gehashten Metadaten erzeugt. Da es keine Begrenzung für die Menge an Daten gibt, die durch einen Hash dargestellt werden kann, kann eine Transaktion auf der Blockchain Millionen von Transaktionen darstellen. Taro Nodes können diese durch einen Hash representierten Assets erkennen. Neben Taro gibt es auch das RGB-Protokoll, welches ein ähnliches Ziel verfolgt.

Hierdurch profitieren Stablecoins neben den niedrigen Transaktionsgebühren im Bitcoin Lightning Network (Bruchteile eines Cents) auch von Netzwerkeffekten des Bitcoin-Netzwerks als am stärksten verbreitete Kryptowährung und seiner Uptime von 99,98 %. Das Bitcoin-Netzwerk stellt gleichzeitig sicher, dass Taro Assets nicht doppelt ausgegeben werden können. Nutzer könnten so Stablecoin-Transaktionen zu niedrigen Kosten vornehmen und von der Wertstabilität des USD profitieren. Grenzüberschreitende Zahlungen ohne KYC und Bank sind möglich. Menschen können 24 Stunden am Tag auf ihr Geld zugreifen, ohne dass das Netzwerk angehalten werden kann. 

Die Problematik der Deckung der Stablecoins bleibt weiterhin bestehen. Sowohl algorithmische als auch gedeckte Ansätze haben, wie oben besprochen, einige Probleme.

Im letzten Teil unserer Serie soll es dann um die regulatorischen Aspekte für Stablecoins gehen. Wir laden Sie hierzu herzlich ein.

Autoren: Philipp Uhinck, Benjamin Schreck